Arzthaftung: Klage wegen Laserbehandlung und Erblindung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt nach Laserbehandlungen und anschließenden Cryo-Koagulationen eine fehlerhafte Behandlung, mangelhafte Aufklärung und eine durch die Behandlung verursachte Ptosis sowie Erblindung. Das OLG Hamm folgt dem Sachverständigengutachten: Behandlungen waren indiziert und fachgerecht, Cryo ebenfalls gerechtfertigt, und eine ausreichende Einwilligung lag vor. Die Klägerin hat Fehler und Kausalität nicht bewiesen, sodass die Klage abgewiesen wird.
Ausgang: Klage der Patientin wegen behaupteter Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung abgewiesen; Berufung zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
In Arzthaftungsprozessen trägt die geschädigte Partei die Darlegungs- und Beweislast für existierende Behandlungsfehler sowie deren ursächlichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden.
Eine wirksame Einwilligung rechtfertigt ärztliche Eingriffe, wenn die Aufklärung über wesentliche Risiken ausreichend war; eine schriftliche Einverständniserklärung kann dies belegen.
Für die Aufklärungspflicht ist die Relevanz des Risikos maßgeblich: Sehr seltene und geringfügige Komplikationen sind nur aufzuklären, wenn sie die Lebensführung erheblich beeinträchtigen; selbst bei Unterlassen der Aufklärung muss der Kläger darlegen, dass er bei Kenntnis anders entschieden hätte.
Das Gericht kann sich an einem sachkundigen, überzeugenden Gutachten orientieren; Feststellungen des Sachverständigen zur Indikation, Durchführung und Kausalität begründen die Entscheidung, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 U 446/97
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Klage wird ganz abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand
Bei der Klägerin, die seit 1984 an diabetesbedingter progressiver Retinopathie beidseits litt, wurden im März 1993 in der Augenklinik M, deren Trägerin die Beklagte ist, Laserbehandlungen durchgeführt, nach Darstellung der Klägerin vier, nach Darstellung der Beklagten zwei. Am 30. März und 6. April 1993 erfolgten nach einem akuten Glaukomanfall mit Druckwerten um 50 mmHg Cyclo-Kryokoagulationen. Das linke Auge ist alsdann erblindet.
Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, dass die Laserbehandlung zu intensiv gewesen sei, ihre Entlassung zu früh erfolgt sei und anstelle der Koagulationen zunächst eine konservative Behandlung hätte durchgeführt werden sollen. Sie hat den behandelnden Ärzten weiter vorgeworfen, im Zuge der Behandlung eine Lidptosis fehlerhaft herbeigeführt zu haben. Schließlich hat sie eine hinreichende Aufklärung in Abrede gestellt. Die Beklagte hat Fehler bestritten und eine ausreichende Aufklärung behauptet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klägerin 5.000,00 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen der Höhe nach an das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1998 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung aus der Zeit von März und April 1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
3.
ihr zu gestatten, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. ihr nachzulassen, die gemäß § 711 ZPO zu bestimmende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen;
3. unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin angehört und den Sachverständigen zu einer Erläuterung seines Gutachtens veranlaßt; insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 14. März 2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, während die Anschlußberufung zur vollständigen Abweisung der Klage führt. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847, 831, 823 BGB oder einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu. Sie hat Fehler der behandelnden Ärzte nicht bewiesen. Auch waren die Eingriffe durch eine wirksame Einwilligung auf der Grundlage hinreichender Aufklärung gerechtfertigt.
In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U, an dessen Erfahrung und Sachkunde nicht zu zweifeln ist, zu eigen. Danach war die Laserbehandlung indiziert, und sie ist ‑ gleichgültig, ob man den Vortrag der Klägerin oder den der Beklagten zur Häufigkeit der Termine zugrunde legt, in üblicher Weise und mit nicht zu hoher Dosis durchgeführt worden. Anhaltspunkte für eine technisch fehlerhafte Ausführung finden sich nicht. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der Entlassung am 26. März. Davon abgesehen läßt sich nicht feststellen, dass etwaige Versäumnisse bei der Entlassung ursächlich für das Sekundärglaukom gewesen wären; ein solches Glaukom kann zwischen 48 Stunden und 14 Tagen nach der Behandlung eintreten. Auch die Cryo-Koagulationen waren indiziert; eine medikamentöse Behandlung kam nur als Begleittherapie in Betracht und ist als solche auch durchgeführt worden. Schließlich läßt der Eintritt der Ptosis nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit einen Rückschluß auf einen Behandlungsfehler zu.
Die Klägerin ist hinreichend aufgeklärt worden. Bezüglich der Laserbehandlungen ergibt sich dies aus der schriftlichen Einverständniserklärung vom 15. März 1993, in der auf das Aufklärungsgespräch hingewiesen worden und als schwerstes aufklärungspflichtiges Risiko zutreffend das der Erblindung handschriftlich eingetragen ist. Die Cryo-Koagulationen haben keine aufklärungspflichtigen Komplikationen zur Folge gehabt; sie waren lediglich auf mittlere und lange Sicht nicht erfolgreich. Um diese Möglichkeit weiß jeder Patient; überdies ist auf sie in den Einverständniserklärungen auch hingewiesen worden.
Über das Risiko der Ptosis mußte nicht aufgeklärt werden. Der hier wahrscheinliche Entstehungsmechanismus führt sehr selten zu einer solchen Komplikation. Sie mag für den Patienten überraschend sein, beeinflußt aber seine Lebensführung vor dem Hintergrund der hier gegebenen Grunderkrankung nicht schwer. Überdies kann die Ptosis, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, operativ korrigiert werden, wenn ‑ anders als allerdings hier ‑ der Verlauf der Grunderkrankungen und etwaiger anderer, schwerer Komplikationen dies zulassen.
Auch wenn man das anders beurteilen wollte, verhülfe das der Klage nicht zum Erfolg. Der Senat glaubt der Klägerin nämlich nicht, daß sie sich bei einem Hinweis auf das seltene Risiko der Ptosis in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Die Klägerin hat nach Hinweis auf das sehr viel schwerer wiegende Risiko der Erblindung mehrere Laserbehandlungen im Kreiskrankenhaus M vornehmen lassen. Sie hat dieses Krankenhaus nach Verwirklichung einer schweren Komplikation erneut aufgesucht. Ihr drohte bei dem hier gegebenen Augendruck ohne operative Intervention mit Sicherheit die Erblindung. Dass sie sich dann bei Hinweis auf das vergleichsweise geringfügige Risiko einer Ptosis eine Bedenkzeit von einigen Tagen ausgebeten oder eine andere Klinik aufgesucht hätte, glaubt der Senat ihr nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.