Auslegung eines Versicherer-Vergleichs und Bedeutung nicht offengelegter Deckungsbeschränkung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm weist die Berufungen der Beklagten gegen das Teil-Grund- und Teil-Endurteil des LG Münster zurück. Streitgegenstand ist die Auslegung eines zwischen einem Haftpflichtversicherer und dem Krankenversicherer des Geschädigten geschlossenen Vergleichs und die Rolle einer im Verfahren nicht offengelegten Deckungsbeschränkung. Das Gericht bestätigt das angefochtene Urteil und begründet u.a. mit fehlenden Erfolgsaussichten der Berufungen.
Ausgang: Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des LG Münster gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (offensichtlich aussichtslos)
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Vergleichs ist auf den objektiven Erklärungswert des Vertragstextes und den Verhandlungszusammenhang abzustellen; objektiver Parteiwille geht vor subjektiven, innerbetrieblichen Vorstellungen.
Eine vom Haftpflichtversicherer in Vergleichsverhandlungen nicht offen gelegte Beschränkung der Deckungssumme wird nur dann Inhalt des Vergleichs, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder aus den Vereinbarungen eindeutig zu entnehmen ist.
Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und die angefochtene Entscheidung keine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO aufweist.
Bei der Streitwertfestsetzung für Feststellungsanträge ist § 9 ZPO maßgeblich; künftige Aufwendungen können nach dem voraussichtlichen Zeitraum und einer Vergleichsquote zu bemessen sein.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet sich nach den §§ 97 ff., insbesondere §§ 97 Abs.1, 100 Abs.4, 101 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 111 O 74/16
Leitsatz
Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer Nebenintervention. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 74 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 26 % der Beklagten zu 1 allein auferlegt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.035.293,47 € festgesetzt. Soweit das Berufungsverfahren die Beklagte zu 2 betrifft, beträgt der Streitwert 765.517,85 €.
Gründe
Die jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der beiden Beklagten haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, den Beklagten günstigere Entscheidung. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO sind erfüllt.
Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 07.03.2018 Bezug genommen. Die Beklagten haben nicht zu den Hinweisen Stellung genommen, die entsprechenden Fristen sind abgelaufen.
DIe Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO.
Zur Streitwertfestsetzung:
Soweit sich die Berufungen gegen die Grundentscheidung des Landgerichts richten, beträgt ihr Wert 93.517,85 € (zum teilweisen nachträglichen Übergang von der Feststellungs- zur Zahlungsklage vgl. BGH NJW 1951, 802 – III ZR 208/50).
Soweit die Berufungen die positive Feststellungsentscheidung des Landgerichts betreffen, beträgt ihr Wert 672.000 € (300.000 € Aufwendungen pro Jahr x 3,5 Jahre (§ 9 ZPO) x 80 % (Vergleichsquote) x 80 % (Feststellungscharakter des Antrags)).
Die Berufung der Beklagten zu 1 richtet sich zusätzlich gegen den negativen Feststellungsausspruch des Landgerichts, der die Beklagte zu 2 nicht betrifft und der einen Wert von 269.775,62 € besitzt. Ein 20-prozentiger Abzug findet bei der negativen Feststellungsklage nicht statt.