Berufung wegen behaupteter Behandlungsfehler bei Stapesplastik zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen dauerhafter Gleichgewichtsstörungen nach einer Stapesplastik; das Landgericht wies die Klage ab. Der Senat bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Das Gutachten ergab keine Anhaltspunkte für einen Operationsfehler oder kausalen Zusammenhang; die Aufklärung war ausreichend, da ein dauerhafter Schwindel extrem selten ist.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen fehlender Behandlungsfehler und ausreichender Aufklärung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung und eine kausale Verknüpfung zwischen dieser und den geltend gemachten Gesundheitsschäden bestehen.
Vorübergehende und typische postoperative Beschwerden begründen für sich allein keinen Behandlungsfehler; sie sind regelmäßig als mögliche Begleiterscheinungen zu werten.
Die Verpflichtung zur Aufklärung umfasst nicht jedes theoretisch denkbare Risiko; die Aufklärung über ein extrem seltenes Risiko ist entbehrlich, wenn dieses für die Entscheidungsbildung des Patienten offensichtlich keine Rolle spielt.
Fehlende oder vermeintliche Lücken in der Dokumentation begründen nicht automatisch den Beweis für einen Behandlungsfehler, sofern ein sachverständiges Gutachten keine relevanten Defizite oder Hinweise auf einen Fehler feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15 0 387/89
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, falls nicht der jeweils vollstreckende Beklagte Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Alle Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der Beklagte zu 2) ist Chefarzt der HNO Abteilung der Kliniken der Beklagten zu 1) in A. Im April 1984 wurde die am 0. Oktober 1991 geborene Klägerin, damals Studentin der Veterinärmedizin, von dem Beklagten zu 2) zunächst ambulant behandelt. Es wurde eine Otosklerose rechts mit mittelgradiger Schalleitungsschwerhörigkeit festgestellt. Der Beklagte riet zu operativer Behandlung. Am 24. Mai 1984 wurde die Klägerin in der HNO-Abteilung des Beklagten zu 2) stationär aufgenommen. Die Operation wurde von dem Beklagten zu 2) am ,25, Mai 1984 durchgeführt (Op.-Bericht Bl. 1 der Stationären Akte). Dabei wurde der unbewegliche Steigbügel im rechten Ohr der Klägerin durch eine Prothese (Stapesplastik nach Schuhknecht) ersetzt.
Nach der Operation traten Gleichgewichtsstörungen bei der Klägerin auf.
Am 2. Juni 1984 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Die ambulante Nachbehandlung übernahm B als Chefarzt-Nachfolger des inzwischen aus Altersgründen ausgeschiedenen Beklagten zu 2). Er nahm am 9. Juni 1984 zur Entfernung der Tamponade eine Spülung des Ohres mit Leitungswasser vor.
Vom 15. Juni 1984 an wurde die Klägerin in der Universitätsklinik in C wegen einer eitrigen Innenohrentzündung rechts behandelt.
Wegen anhaltender Gleichgewichtsstörungen wurde die Klägerin im Mai und Juni 1986 in den Universitätskliniken D stationär behandelt. Die Stapesplastik wurde zunächst ausgewechselt, dann ganz entfernt. Ein Erfolg trat nicht ein.
Auch eine Gentamycin-Behandlung im März 1988 im St. Marien-Hospital in E blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten zu 2) die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Kapital und Rente) verlangt; ferner hat sie von beiden Beklagten Ersatz ihres materiellen Schadens (42.240,- DM nebst Zinsen) und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden begehrt. Sie hat behauptet: Der Beklagte zu 2) habe sie nicht ausreichend aufgeklärt. Die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die dadurch hervorgerufenen Gleichgewichtsstörungen hätten dazu geführt, daß sie das Studium habe abbrechen müssen und heute - je nach Belastung - auf fremde Hilfe angewiesen sei.
Die Beklagten haben behauptet, die Operation sei fehlerfrei durchgeführt worden; die heutigen Beschwerden der Klägerin seien nicht Folge der Operation. Sie haben gemeint, eine Aufklärung über das extrem seltene Risiko eines auf Dauer bleibenden Schwindels sei nicht erforderlich.
Ferner haben sie den Schaden bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch schriftliches und mündliches Gutachten des Sachverständigen F und sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Behandlungsfehler lasse sich nicht feststellen. Die Aufklärung sei ausreichend gewesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie trägt vor:
Der Operationsbericht sei unvollständig. Auf seiner Grundlage sei daher die Feststellung, Behandlungsfehler seien nicht zu erkennen, nicht möglich.
Die Klägerin habe während der Operation, die in Lokalanästhesie erfolgt sei, das Gefühl gehabt, daß der Beklagte zu 2) mit einem medizinischen Instrument abgerutscht sei. Sie habe dadurch noch während der Operation unter Schmerzen und Brechreiz gelitten, was sie dem Beklagten zu 2) mitgeteilt habe.
Nach der Operation habe sie unter Schwindelanfällen mit Erbrechen gelitten, und zwar mehr als bei derartigen Operationen üblich. Bis zur Entlassung sei sie nicht schwindelfrei gewesen.
Die vom Sachverständigen vermuteten anderen Ursachen für die Gleichgewichtsstörungen der Klägerin kämen nicht in Betracht.
Das Risiko eines andauernden Schwindels liege bei derartigen Operationen keinesfalls fern. Die - unstreitig hierüber nicht erfolgte - Aufklärung sei deshalb nicht entbehrlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I. den Beklagten zu 2) zu verurteilen,
a) an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) der Klägerin eine angemessene Schmerzensgeldrente ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 42.240,- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin sämtliche materiellen und - insoweit nur der Beklagte zu 2) - immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus der fehlerhaften Otosklerose-Operation vom 25. Mai 1984 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende mündliche Befragung des Sachverständigen F. Auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin vom 15. November 1993 wird insoweit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen ärztlichen Behandlungsfehler. Die Behandlung war auch nicht mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig; die Aufklärung war ausreichend.
I.
Der Sachverständige F hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß es während der Operation vom 25. Mai 1984 zu einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans der Klägerin gekommen ist.
Dokumentationslücken bestehen nicht. Der Sachverständige hat an dem Operationsbericht vielmehr nichts·vermißt. Er hat ergänzend darauf verwiesen, daß der Operationsbericht sogar den heutigen Gepflogenheiten entspricht, obwohl sich seit damals in dieser Hinsicht doch einiges geändert hat.
Gegen eine Zusammenhang der von der Klägerin geklagten Gleichgewichtsbeschwerden mit der Operation spricht bereits, daß dann wegen der zwischen Gleichgewichtsorgan und Innenohr bestehenden Verbindung auch ein Abfall der Innenohrleistung zu erwarten gewesen wäre. Das Innenohrhörvermögen ist jedoch nach allen drei durchgeführten Operationen konstant gut geblieben.
Die von der Klägerin angeblich während der Operation verspürten Schmerzen sind für das Gleichgewichtsorgan ohne Belang. Der Sachverständige hat vor dem Senat überzeugend erläutert, daß zwar Schmerzempfindungen bei der lokalen Betäubung durchaus vorkommen, daß diese jedoch hicht bei Arbeiten am Innenohr auftreten, da dort keine Schmerzrezeptoren vorhanden sind.
Der nach der Operation aufgetretene Schwindel ist eine relativ häufig auftretende Begleiterscheinung bei Operationen der durchgeführten Art. Dies ist kein Hinweis auf einen Fehler, sondern als durchaus normal zu bewerten. Der Sachverständige hat die Winzigkeit der Stapesplastik und des Operationsgebietes sehr anschaulich verdeutlicht und dargelegt, wie es beim Herausnehmen des Steigbügels und eines Teils der Bodenplatte dazu kommen kann, daß Knochenmehl auf die Sinneszellen des Labyrinths fällt und so Schwindel verursacht. Dieser Schwindel dauert allerdings normalerweise nur Stunden bis allenfalls einige Tage.
Schließlich gibt es auch keine Hinweise darauf, daß eine zu lange Prothese eingesetzt wurde. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß der von G bei seiner ersten Operation geäußerte dahingehende Verdacht nach seiner zweiten Operation von ihm aufgegeben wurde. Im übrigen - so der Sachverständige - bedeutet eine zu lange Prothese nicht automatische einen Fehler, da eine zu kurze Prothese einen Erfolg der Operation verhindert und es sehr schwer ist, die richtige Länge zu finden.
Die von dem Beklagten zu 2) durchgeführte Operation ist nicht die einzige denkbare Ursache für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden. Der Sachverständige hat insoweit vor allem Zervikalschäden aufgrund von Funktionsstörungen der Halswirbelsäule genannt.
Zusammenfassend hat der Sachverständige seine überzeugenden Feststellungen nachdrücklich in dem Satz zusammengefaßt: “Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß von dem Beklagten etwas falsch gemacht wurde, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß seine Operation die Ursache der von der Klägerin geklagten Beschwerden ist.”
II.
Der operative Eingriff war nicht rechtswidrig. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung erfolgte vielmehr auf der Grundlage einer ausreichenden Aufklärung. Zwar ist unstreitig kein Hinweis auf das Risiko eines länger als einige Tage anhaltenden oder gar auf Dauer bestehenbleibenden Schwindels erfolgt, ein solcher Hinweis war aber auch nicht erforderlich. Dieses Risiko ist so extrem selten, daß der Beklagte zu 2) davon ausgehen durfte, es werde für die Entscheidungsbildung der Klägerin keine Rolle spielen.
Der Sachverständige hat den von der Klägerin geklagten Dauerschwindel nachvollziehbar als ”sehr, sehr ungewöhnlich” und “so gut wie unmöglich” bezeichnet. Er hat selbst annähernd tausend derartiger Operationen durchgeführt, ohne jemals einen derartigen Fall erlebt zu haben.
Nachfragen bei Kollegen erbrachten dasselbe Ergebnis. Auch in der Literatur wird ein derartiger Fall nicht beschrieben. Dementsprechend wird auch von dem Sachverständigen selbst und von den Kollegen, bei denen er angefragt hat, über dieses Risiko nicht aufgeklärt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Absatz 1, 515 Absatz 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,- DM.