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Oberlandesgericht Hamm·3 U 158/03·13.01.2004

Berufungsrückweisung: Kein Entschädigungsanspruch für Angehörige bei postmortaler Schädigung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatz-/UnterlassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund ein und erneuerte Schmerzensgeld- und Unterlassungsanträge. Streitpunkt war, ob den Angehörigen eines Verstorbenen ein Entschädigungsanspruch für postmortale Schädigungen zusteht. Der Senat wies die Berufung nach §522 Abs.2 S.1 ZPO als aussichtslos zurück und erklärte, die Grundsätze aus BGHZ 120 seien auf postmortale Schädigungen nicht übertragbar; Präventions- oder Sanktionsgründe begründen keinen Anspruch zugunsten Nicht-Rechtsträgern.

Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 S.1 ZPO mangels Erfolgsaussicht und grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die auf BGHZ 120 beruhenden Grundsätze zur Entschädigung sind nicht ohne Weiteres auf postmortale Schädigungen übertragbar.

2

Ein Entschädigungsanspruch zugunsten Angehöriger kann nicht allein aus Präventions- oder Sanktionierungsgründen begründet werden; Sanktionszwecke begründen keinen Anspruch zugunsten Personen, die nicht Träger des verletzten Rechts sind.

3

Die Berufung ist nach §522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

4

Wiederholte Schriftsätze ohne neue, substantielle Argumente rechtfertigen keine abweichende Beurteilung durch das Berufungsgericht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 383/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß §522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.12.2003 Bezug genommen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 09.01.2004 enthält keine neuen Argumente und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 120, S. 1 ff., sind nicht auf postmortale Schädigungen zu übertragen. Dass eine Entschädigung an die Angehörigen des Verstorbenen allein aus Präventionsgründen nicht geboten ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Erst recht kann der Gesichtspunkt der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens nicht zu einem Anspruch zugunsten von Personen führen, die nicht selbst Träger des verletzten Rechts sind.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungsstreitwert beträgt 15.000,- € (davon: Schmerzensgeldantrag 10.000,- €, Unterlassungsantrag 5.000,- €).