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Oberlandesgericht Hamm·3 U 158/00·14.01.2001

Arzthaftungsprozess: Aufhebung wegen Verfahrensmangel und Zurückverweisung

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt das landgerichtliche Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (§539 ZPO) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Beanstandet wurde, dass die am Aufklärungsgespräch beteiligten Ärzte nicht angehört und nur ein schriftliches Formular herangezogen wurde. Bei Unklarheiten über Umfang oder Inhalt der Einwilligungsaufklärung ist regelmäßig ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen; entscheidet das Gericht ohne Gutachter, muss es seine Sachkunde darlegen.

Ausgang: Urteil des Landgerichts aufgehoben; Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess besteht eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts.

2

Zur Feststellung des Inhalts einer ärztlichen Einwilligungsaufklärung sind grundsätzlich die an der Aufklärung beteiligten Ärzte zu hören; eine ausschließliche Stützung auf ein schriftliches Formular ist unbehelflich.

3

Bei Zweifeln über Umfang, Indikation oder Inhalt der Aufklärung ist regelmäßig ein medizinischer Sachverständiger hinzuzuziehen.

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Entscheidet das Gericht ohne hinzuzuziehenden Sachverständigen, muss es in den Entscheidungsgründen darlegen, worauf sich seine eigene Sachkunde stützt.

5

Liegt infolge unterbliebener Anhörung oder unzureichender Beweiswürdigung eine mangelhafte Tatsachenfeststellung vor, rechtfertigt dies gemäß §539 ZPO die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.

Relevante Normen
§ 539 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 540 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 120/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

2

Bei der im Jahr 1956 geborenen Klägerin wurde am 22.02.1996 im Krankenhaus des Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) und 3) eine subtotale Mastektomie (Entfernung der Brustdrüsenkörper unter Belassen einer ca. 1 cm dicken Subkutanschicht) beidseits mit Protheseneinlage durchgeführt, nachdem die Klägerin am 21.02.1996 ein Aufklärungsformular unterschrieben hatte. Wegen auftretender Beschwerden wurden bis heute sechs Folgeeingriffe durchgeführt. Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: 100.000,00 DM ‑ und Feststellung der Verpflichtung künftiger Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, nicht über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden zu sein. Die Operation sei mangelhaft durchgeführt worden und habe die Folgeeingriffe verursacht. Die Beklagten behaupten, daß die Klägerin vor der Operation über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten (konservative Hormonbehandlung oder Mastektomie) aufgeklärt worden sei. Die Operation am 22.02.1996 sei regelrecht durchgeführt worden.

3

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

4

Das Landgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 50.000,00 DM zugesprochen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden festgestellt. Ohne Anhörung der Beklagten zu 2) und 3) hat es zur Begründung ausgeführt, daß dem Eingriff vom 22.02.1996 keine rechtfertigende Einwilligung der Klägerin zugrundegelegen habe.

5

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung und beantragen,

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1. in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen;

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2. hilfsweise Vollstreckungsnachlaß;

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3. die gegnerische Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

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2. hilfsweise Vollstreckungsnachlaß;

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3. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.2000 zu zahlen.

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Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es an einem wesentlichen Verfahrensmangel gemäß § 539 ZPO leidet.

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Das verfassungsrechtliche Prinzip eines fairen, der Rechtsanwendungsgleichheit Rechnung tragenden Gerichtsverfahrens (Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) verlangt für den Arzthaftungsprozeß prozessuale Modifizierungen (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. Rdn. 578 m.w.N.). Im Arzthaftungsprozeß besteht eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts. So hat das Gericht den erfolgversprechenden Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen (Steffen/Dressler Rdn. 598).

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Ohne Anhörung der am Aufklärungsgespräch beteiligten Ärzte hat die Kammer auf den Inhalt des schriftlichen Aufklärungsformular abgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist zum Zwecke der Aufklärung grundsätzlich das „vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patienten“ erforderlich (BGH NJW 1985, 1339; 2000, 1784, 1787). Für den Nachweis der Selbstbestimmungsaufklärung muß das Gericht auch den Schwierigkeiten des Arztes Rechnung tragen, einen Vorgang zu belegen, der nach Möglichkeit von Formalismen und Formularen freigehalten werden muß (vgl. Steffen/Dressler Rdn. 627). Dabei dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden (Steffen/Dressler Rdn. 565 m.w.N.).

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Zudem hätte die Kammer den Umfang der Aufklärung, der auch von der Art der Indikation der Operation abhängig sein kann, aufklären müssen. Für diese Aufklärung und Tatsachenfeststellung bedarf es grundsätzlich der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen. Will das Gericht entgegen diesem Grundsatz im Einzelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, hat es in den Entscheidungsgründen im einzelnen darzulegen, woher es seine Sachkunde bezieht.

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Schließlich hätte die Kammer, wenn sie die Aufklärung für defizitär hält, im erforderlichen Umfang klären müssen, ob die Klägerin sich bei genügender Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. Steffen/Dressler Rdn. 568).

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Der Senat hat davon abgesehen, vorliegend gemäß § 540 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden, um einer Partei nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr und die Beklagten mit weniger als 60.000,00 DM.