Berufung wegen Arzthaftung nach Arthroskopien zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung bei zwei Arthroskopien und begehrte Schadensersatz. Zentrale Fragen waren Indikation und Durchführung der Eingriffe sowie die Wirksamkeit der Einwilligung. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Sachverständiger ergab keine Pflichtverletzungen; die Eingriffe waren indiziert und medizinisch vertretbar. Mangelhafte Aufklärung oder fehlende Dokumentation rechtfertigen keine Haftung ohne Kausalität.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Behandlungsfehler setzt voraus, dass der behandelnde Arzt vom medizinischen Standard abgewichen ist und dieser Verstoß kausal für den eingetretenen Schaden war.
Die Indikation zu diagnostischen Arthroskopien ist bei klinischen und röntgenologischen Befunden, die auf Knorpel- oder Kreuzbandverletzungen hindeuten, insbesondere bei sportlich aktiven Patienten zur Abklärung sachgerecht.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Dokumentation einer Funktionsprüfung oder bestimmter Maßnahmen im Operationsbericht begründet allein kein Verschulden, wenn nach dem damals geltenden Standard keine umfassende Dokumentationspflicht für unauffällige Befunde bestand.
Für die Wirksamkeit der Einwilligung reicht eine Grundaufklärung über die allgemeinen Risiken diagnostischer Eingriffe; eine gesonderte Zusicherung eines Behandlungserfolgs ist nicht geschuldet.
Ein erfolgloses Behandlungsergebnis begründet noch keine Haftung, wenn die gewählte Therapie nach sachverständiger Beurteilung dem medizinischen Standard entsprach und die bekannten Erfolgsquoten einen Misserfolg nicht ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 0 153/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. April 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.)
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klage ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen und die in dieser Instanz durchgeführte Beweisaufnahme führen zu keiner anderen Beurteilung.
1.
Ärztliche Fehler oder Versäumnisse des Beklagten in der Behandlung des Klägers lassen sich auch nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen A nicht feststellen.
a)
Soweit der Kläger erstmals in dieser Instanz die Indikation zu der am 13.07.1987 von dem Beklagten durchgeführten Arthroskopie bestreitet, ist der darin liegende Behandlungsfehlervorwurf unbegründet. Der Beklagte hat bei der klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Klägers am 02.06.1987 nicht nur einen Knorpelschaden, sondern auch eine vordere Kreuzbandveränderung festgestellt und deswegen einen Kreuzbandschaden vermutet. Diesem Verdacht mit der diagnostischen Maßnahme einer Arthroskopie nachzugehen, war nach sachverständiger Beurteilung richtig, weil es insbesondere bei einem Sportler, der seine Sportfähigkeit erhalten will, und - wie der Kläger im Senatstermin ausdrücklich erklärt hat - "natürlich möglichst schnell wieder Fußballspielen" wollte, zu klären gilt, woher seine Beschwerden kommen, die Arthroskopie diesem Zweck dient und Alternativen insoweit nicht bestanden.
Daß bei der Arthroskopie am 13.07.1987 ein Kreuzbandschaden tatsächlich nicht festgestellt worden ist, ist dem Beklagten nicht anzulasten. Fraglich ist insoweit schon, ob ein solcher Schaden am 13.07.1987 überhaupt bereits vorlag, worüber sich - wie der Sachverständige im Senatstermin erklärt hat - nur spekulieren läßt. Jedenfalls fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß ein solcher Schaden von dem Beklagten in vorwerfbarer Weise übersehen worden ist. Der Sachverständige hat dazu bereits vor dem Landgericht ausgeführt, daß man das vordere Kreuzband bei der Arthroskopie zwar ohne weiteres sehen, eine Schädigung des Kreuzbandes dabei aber nicht in jedem Fall erkennen könne, weil dieses von einer Schleimhaut umgeben sei, die derartige Schädigungen überdecken könne und es zu Diagnosezwecken nicht angezeigt sei, diese Schleimhaut zu eröffnen. Er hat dies vor dem Senat bekräftigt und erklärt, daß man sich in diesem Fall darauf beschränke, unter Narkose eine Fuktionsprüfung des Kreuzbandes vorzunehmen. Daß eine solche Funktionsprüfung hier unterblieben ist, ist nicht feststellbar und entgegen der Meinung des Klägers auch nicht daraus herleitbar, daß sie in dem Operationsbericht vom 13.07.1987 nicht dokumentiert ist. Der Sachverständige hätte eine solche Dokumentation zwar für wünschenswert gehalten. Eine Dokumentationspflicht hat er aber jedenfalls für 1987 auch nur bei pathologischen Befunden bejaht. Ein solcher pathologischer Befund hat hier nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten am 13.07.1987 nicht vorgelegen.
Soweit der Beklagte demgegenüber Knorpelschäden und einen Quereinriß des Außenmeniskus festgestellt und diese Schäden durch Knorpelglättung und Teilresektion des Außenmeniskus beseitigt hat, war dies nach sachverständiger Beurteilung sachgerecht. Eine nur konservative Behandlung dieser Schäden wäre - wie der Sachverständige im Senatstermin erklärt hat - "schlecht" gewesen.
b)
Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger das Vorgehen des Beklagten bei der Arthroskopie vom 31.03.1988. Auch dieser Eingriff diente zunächst diagnostischen Zwecken, nachdem der Beklagte am 22.01.1988 erneut die Feststellung getroffen hatte, daß die Kreuzbänder "zu locker" seien.
Tatsächlich hat der Beklagte bei der Arthroskopie am 31.03.1988 dann auch eine deutliche Läsion des Kreuzbandes festgestellt. Die zur Behebung dieses Schadens von ihm durchgeführte Durchflechtungsnaht des vorderen Kreuzbandes war nach Beurteilung des Sachverständigen A eine jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt "unbedingt noch vertretbare Maßnahme. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, daß eine Durchflechtung nach der Literatur nur für frische Verletzungen empfohlen werde, ist das nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar richtig, besagt aber nur, daß eine Durchflechtung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn Ansatz und Ursprung des Bandes und damit die für eine Durchflechtung nötigen Strukturen nicht mehr erhalten sind. Daß dies hier nicht mehr der Fall war, ist nicht feststellbar. Ausweislich des Zustandes des Kreuzbandes, wie er im Operationsbericht vom 31.03.1988 beschrieben ist, waren die Voraussetzungen einer Durchflechtung nach sachverständiger Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt vielmehr noch gegeben. Gegenteiliges läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß bei der Operation des Klägers in B im Dezember 1988 das vordere Kreuzband gefehlt hat. Der Sachverständige A hat hierzu bereits vor dem Landgericht ausgeführt, daß dieser Befund zwar zeige, daß die Durchflechtung keinen Erfolg gehabt habe, daß sich daraus aber nicht auf Fehler oder Versäumnisse des Beklagten schließen lasse. Er hat dies vor dem Senat bekräftigt und darauf hingewiesen, daß auch bei sofortiger Behandlung von Kreuzbandschäden nur in 65 bis 70 % aller Fälle gute bis sehr gute Ergebnisse erzielt würden. In den übrigen Fällen werde das Kreuzband als nicht mehr gebraucht vom lebenden Körper abgebaut. Daß der Kläger zu diesen Fällen gehört hat, ist nicht dem Beklagten anzulasten.
2.
Die Eingriffe vom 13.07.1987 und 31.03.1988 waren auch nicht deswegen rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers infolge unzureichender Aufklärung gefehlt hätte.
Der Kläger ist - wie der Senat aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen C zu der damaligen allgemeinen Handhabung der Aufklärung durch den Beklagten bei entsprechenden Eingriffen als bewiesen ansieht - auf die allgemeinen Risiken von Arthroskopien wie Entzündungen und Nachblutungen hingewiesen worden. Das war als Grundaufklärung zu einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die diagnostischen Eingriffe ausreichend. Soweit der Beklagte beide Eingriffe im übrigen auch auf therapeutische Maßnahmen ausgedehnt hat, haben sich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - irgendwelche Risiken dieser Maßnahmen nicht verwirklicht. Die Maßnahmen haben sich im Ergebnis lediglich nicht als erfolgreich erwiesen. Auf diese Möglichkeit brauchte der Kläger aber nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden, weil dieses "Risiko" zwingend mit jeder Gesundheitsstörung oder Verletzung verbunden ist, der Arzt dem Patienten deshalb stets nur eine Behandlung nach dem jeweiligen medizinischen Standard, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Heilerfolges schuldet und das Wissen darum abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen auch bei dem Patienten voraussetzen kann. Darüber hinaus läßt sich das Klagebegehren auf etwaige Aufklärungsdefizite auch deswegen nicht stützen, weil dafür Voraussetzung ist, daß der Schaden auf dem Eingriff beruht, über den mangelhaft aufgeklärt worden ist (BGH VersR 1986, 183). Daran fehlt es, wenn der Schaden - wie hier - Folge des durch die ärztliche Behandlung lediglich nicht erfolgreich beseitigten Grundleidens ist und für Behandlungsalternativen mit besseren Erfolgschancen keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger mit 40.000,00 DM.