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Oberlandesgericht Hamm·3 U 157/00·27.02.2001

Arzthaftung nach Coloskopie: Perforation als Komplikation, Aufklärung und Entscheidungskonflikt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer Coloskopie mit Darmperforation Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil Behandlungsfehler bei Indikation, Durchführung und Nachsorge nicht feststellbar waren und die Perforation als bekannte Komplikation gewertet wurde. Zudem sei die Klägerin wirksam über das Perforations-/Operationsrisiko aufgeklärt worden. Einen plausiblen Entscheidungskonflikt für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung habe sie nicht dargelegt.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung in der Arzthaftungssache zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine endoskopische Abklärung unklarer peranaler Blutungen kann zur Tumorausschlussdiagnostik indiziert sein; das Unterlassen einer solchen Abklärung kann behandlungsfehlerhaft sein.

2

Die Darmperforation im Rahmen einer Coloskopie stellt eine bekannte Komplikation dar und begründet für sich genommen keinen Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße Durchführung.

3

Nach ambulanten endoskopischen Eingriffen ist die Entlassung des Patienten trotz möglicher Nachbeschwerden grundsätzlich zulässig, sofern keine konkreten Zeichen einer Perforation oder beginnenden Peritonitis vorliegen und eine angemessene Rückmeldeanweisung erteilt ist.

4

Die wirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung über eingriffsspezifische Risiken voraus; ein verständlich formulierter Hinweis auf Verletzungs- und Operationsrisiken kann hierfür genügen, wenn der Patient den Eingriff als solchen erkennt.

5

Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungsmangels scheitern, wenn der Patient einen Entscheidungskonflikt für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung nicht plausibel darlegt.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 358/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2000 ver­kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei­stung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

Tatbestand

2

Die Klägerin wurde von ihrer Gynäkologin wegen einer rezidi­vierenden peranalen Blutung an den Beklagten zwecks weiterer Abklärung überwiesen. Am 01.10.1997 unterzeichnete sie ein Formular, in dem es u.a. heißt:

3

Einwilligung zur Darmspiegelung (Coloskopie)

4

Ggf. mit Entfernung von Dickdarmpolypen

5

Ich wurde ausführlich über Zweck und Ablauf der bei mir vorgesehenen Untersuchung aufgeklärt. Insbesondere wurde ich über folgende Risiken informiert:

6

Blutung

7

Verletzung (Perforation)

8

Kreislaufreaktion

9

OP-Folge

10

Ich erkläre mich mit der Durchführung einer Darmspiegelung einverstanden. ...

11

Am 02.10.1997 führte der Beklagte eine Coloskopie durch, bei der als potentielle Blutungsquelle geringgradige Hämorrhoiden befundet wurden. Nach einem Aufenthalt im Überwachungsraum wurde die Klägerin nach Hause entlassen.

12

Im Verlauf des Tages klagte die Klägerin über erhebliche Beschwerden. Hierüber informierte sie den Beklagten, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. In der Kran­kendokumentation des Beklagten heißt es diesbezüglich:

13

16 15 h: Anruf: Bauchschmerz“/Meter“ (Pat nüchtern)

14

-> sofort einbestellt, ggf. m. Krankentransport

15

19 15 h Vorstellung hier, ... -> sofort stat. Einw.!! ...

16

Nach Untersuchung der Klägerin in der Praxis des Beklagten wurde sie in das Klinikum I eingewiesen. Im Arztbrief des Klinikums vom 27. Oktober 1997 an den Beklagten heißt es bezüglich der dortigen Behandlung der Klägerin u.a.:

17

Diagnose: Iatrogene Perforation des Colons im rekto-sigmoidalen Übergang im Rahmen einer Coloskopie.

18

Therapie: Am 02.10.1997 Laparotomie mit Verschluß der Perforationsstelle im rekto-sigmoidalen Übergang und Lavage der Bauchhöhle.

19

Anamnese:

20

... Nach der Coloskopie traten bei der Patientin sich progredient verstärkende diffuse Schmerzen im Bereich des gesamten Abdomens auf. Es erfolgte daraufhin die notfall­mäßige Aufnahme bei Verdacht auf Perforation des Dickdar­mes ....

21

Therapie und Verlauf:

22

Nach entsprechender Operationsvorbereitung führten wir am 02.10.1997 die Laparotomie mit Verschluß der Perforations­stelle in zweireihiger Nahttechnik sowie Lavage der Bauch­höhle in ITN durch. Nach zwei Tagen der intensiv-medizi­nischen Betreuung konnte Frau H auf die periphere chirurgische Station verlegt werden. Der weitere postop. Verlauf gestaltete sich erfreulich komplikationslos bei primär heilenden Wundverhältnissen. Unter schrittweisem Kostaufbau setzte ein regelrechter Stuhlgang ein. Die Drainagen und Hautfäden konnten termingerecht entfernt werden, so daß wir am 15.10.1997 Frau H mit der Bitte um eine Kontrolluntersuchung in drei Monaten in ihre weitere hausärztliche Behandlung Betreuung entlassen konn­ten.

23

In der Zeit vom 24.02. bis 13.03.1998 wurde die Klägerin im Klinikum I wegen eines Narbenbruchs erneut opera­tiv behandelt. Eine weitere Operation wegen eines erneuten Narbenbruchs erfolgte in der Zeit vom 01.09. bis 14.09.1999.

24

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt und unzureichend aufgeklärt. Sie habe zwar die Ein­verständniserklärung unterzeichnet, jedoch die Erläuterung des Beklagten nicht verstanden, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Sie sei von einer harmlosen Erkrankung ‑ Hämorrhoiden ‑ ausgegangen. Hätte sie Kenntnis von den mit dem Eingriff verbundenen Risiken gehabt, hätte sie in diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingewilligt und hätte einen weniger weitreichenden Ein­griff gewünscht. Ein Grund zur Durchführung der Coloskopie habe nicht bestanden. Die Perforation des Darms sei vermeidbar gewesen. Der Beklagte habe wegen ihrer erheblichen Schmerzen gleich nach der Darmspiegelung die Perforation erkennen müs­sen. Er habe sie nicht nach Hause entlassen dürfen und hätte sie nach ihrem Anruf am Nachmittag sofort bei ihr zu Hause aufsuchen müssen. Bei sachgerechter Behandlung wären ihr die weiteren Operationen und Dauerfolgen erspart geblieben.

25

Die Klägerin hat beantragt,

26

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.1999 zu zahlen,

27

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 793,31 nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts­hängigkeit zu zahlen,

28

3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung durch den Beklag­ten im Jahr 1997 künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

29

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 238,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

30

Der Beklagte hat beantragt,

31

              die Klage abzuweisen.

32

Der Beklagte hat u.a. behauptet, die Klägerin habe das Aufklä­rungsgespräch offensichtlich gut verstanden. Der Eingriff selbst sei sachgerecht erfolgt. Auch die Nachsorgebehandlung sei nicht zu beanstanden.

33

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewie­sen, die Klägerin habe einen Entscheidungskonflikt nicht über­zeugend begründen können. Darüber hinaus habe sie auch nicht bewiesen, nicht fachgerecht behandelt worden zu sein.

34

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

35

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Kläge­rin mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages beantragt sie,

36

1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein ange­messenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 13.03.1999 und 8,42 % Zinsen seit dem 01.05.2000 zu zahlen;

37

2) den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 793,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.08.1999 und 8,42 % Zinsen seit dem 01.05.2000 zu zahlen;

38

3) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schä­den zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung durch den Beklagten vom 02.10.1997 künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

39

Der Beklagte beantragt,

40

              die Berufung zurückzuweisen,

41

              hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

42

Er wiederholt und vertieft ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag.

43

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Ver­nehmung von Zeugen sowie durch mündliche Vernehmung des Sach­verständigen.

44

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 28. Februar 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

46

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages nicht zu.

47

Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin nicht bewie­sen, daß sie durch den Beklagten unsachgemäß behandelt wurde. In den Eingriff hat sie wirksam eingewilligt. Darüber hinaus hat sie einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt.

48

1.

49

Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten erfolgte sach­gemäß, jedenfalls sind Behandlungsfehler nicht feststellbar.

50

a.

51

Die am 02.10.1997 durchgeführte Coloskopie war indiziert. Die Klägerin hatte im Analbereich Blut festgestellt, deren Ursache abzuklären war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sach­verständigen in seinem schriftlichen Gutachten ist das Auftre­ten von peranalen Blutungen unbedingt abklärungsbedürftig, um insbesondere Tumorerkrankungen des Dickdarms auszuschließen. Das ist dem Senat auch aus einer Vielzahl vergleichbarer Ver­fahren bekannt. Die endoskopische Untersuchung des Dickdarms hat der Sachverständige als Goldstandard in der Diagnostik kolorektaler Tumore bezeichnet. Zu Recht verweist der Sachver­ständige darauf, daß das Unterlassen einer Abklärung der Blu­tungsursache als behandlungsfehlerhaft einzustufen gewesen wäre. Dem schließen sich die Gutachter der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer X2 gem. Bescheid vom 02.02.1999 in Verbindung mit den die­sem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten (Bl. 47, 52 GA) an.

52

Soweit der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, eine Rectoskopie könne ausreichend sein, wenn man hellrotes Blut „richtig“ erklären könne, liegt hierin keine Einschränkung. In der Regel können die Patienten in die­sem Sinn die Blutung nicht „richtig“ erklären, was auch bei inneren Blutungen aus dem Colon kaum möglich erscheint. Die Klägerin selbst mag von einem Hämorrhoidalleiden und einer hiermit im Zusammenhang stehenden Blutung ausgegangen sein. Damit ist jedoch keine nachvollziehbare und ausreichende Erklärung der Blutung verbunden, die die Coloskopie ggf. obsolet gemacht hätte. Die überweisende Gynäkologin Dr. Y hat entsprechend in ihrer Dokumentation vermerkt „Beschwerden unkl. Blutung aus d. Darm“ (Bl. 15). Das unterstreicht die Notwendigkeit der Abklärung und die Indikation zur Durchfüh­rung der Coloskopie.

53

b.

54

Fehler bei der Durchführung der Coloskopie sind nicht erkenn­bar. Solche haben weder der gerichtliche Sachverständige noch die Gutachter der Kommission festzustellen vermocht. Weder das sich anschließende Beschwerdebild der Klägerin noch die Perfo­ration des Darms als solche lassen auf ein unsachgemäßes Vor­gehen des Beklagten bei dem Vorschieben oder Zurückziehen des Operationsinstruments schließen. Die Perforation des Darms stellt eine bekannte, trotz aller Sorgfalt nicht immer ver­meidbare Komplikation bei der Coloskopie dar. Die Beschwerden der Klägerin erklären sich entweder durch die noch im Darm verbliebene Luft, was nach den Ausführungen des Sachverständi­gen sehr schmerzhaft sein kann, oder durch die Perforation und deren Folgen. Ein Schluß auf einen Behandlungsfehler ergibt sich hieraus nicht.

55

Evtl. Verwachsungen waren vor der Untersuchung nicht abzuklä­ren. Verwachsungen liegen nach den Ausführungen des Sachver­ständigen außerhalb des Darms in Form von Verbindungen mit der Bauchwand. Sie hindern die Coloskopie nicht, erhöhen nach Auf­fassung des gerichtlichen Sachverständigen nicht das Perfora­tionsrisiko und bedingen deshalb keine besondere Vorsicht oder präventive Maßnahmen. Demgegenüber sieht zwar der Erstgutach­ter der Kommission, Prof. Dr. N, in der Verwachsung des Sigmas zur Bauchwand ein erhöhtes Risiko (Bl. 50), betrachtet aber ebenfalls das Vorgehen des Beklagten deshalb nicht als fehlerhaft. Daraus wird erkennbar, daß auch dieser Gutachter keine Untersuchungen vorab auf evtl. Verwachsungen fordert und deren Unterbleiben als fehlerhaft wertet.

56

c.

57

Die Klägerin hat auch den ihr obliegenden Beweis fehlerhaften Verhaltens des Beklagten im Zuge der Nachsorge nicht erbracht.

58

aa.

59

Nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte die Klägerin zunächst nach Hause entlassen hat. Allein die durch die Coloskopie bedingten Beschwerden brauchten den Beklagten nicht zu veranlassen, die Klägerin in der Praxis zur weiteren Beob­achtung zu behalten. Überzeugend hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf verwiesen, daß wegen der mechanischen Reizungen und der noch insufflierten Luft häufig nach der Untersuchung abdominelle Beschwerden verbleiben. Des­halb ist es grundsätzlich gerechtfertigt, nach ambulant durch­geführten Coloskopien den Patienten mit der Maßgabe zu entlas­sen, sich bei Auftreten oder nicht Nachlassen von Beschwerden sofort zu melden oder aber direkt in stationäre Behandlung zu begeben.

60

Zeichen für eine beginnende Peritonitis bzw. Zeichen einer Perforation lagen nicht vor. Die Perforation ist während des Eingriffs nicht unbedingt zu bemerken, nach dem Eingriff in der Regel nur durch die Folgen zu diagnostizieren, wie etwa den Symptomen einer Peritonitis. Solche lagen feststellbar zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin nach Hause noch nicht vor. Dagegen spricht der Aufnahmebefund im Klinikum I vom 02.10.1997, wonach selbst für diesen Zeitpunkt noch ein guter Allgemeinzustand mit nur mäßiger abdomineller Abwehr­spannung beschrieben wird.

61

bb.

62

Der Verzicht auf eine Schmerzmedikation nach dem Eingriff war nicht fehlerhaft, sondern hat die Beschwerden nicht verschlei­ert, damit zu einer im Ergebnis zügigen Diagnostik der Perito­nitis und der sachgerechten Reaktion hierauf beigetragen.

63

cc.

64

Die Klägerin hat im Ergebnis auch nicht bewiesen, daß der Beklagte sie nicht umgehend wieder einbestellt hat, nachdem ihm die verbleibende Beschwerdesymptomatik und der schlechte Zustand der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden war.

65

Der Senat verkennt nicht, daß die vernommenen Zeugen der Klä­gerin im einzelnen und durchaus nachvollziehbar und glaubhaft den Ablauf des Tages nach der Coloskopie und ihre Telefonate mit der Praxis des Beklagten geschildert haben. Wegen der kon­kreten Aussagen wird auf den den Parteien vorliegenden Vermerk des Berichterstatters Bezug genommen. Danach haben sowohl die Zeugin K als auch der Zeuge H wiederholt in der Praxis des Beklagten angerufen, wobei man sie anfangs vertröstet habe.

66

Diesen Aussagen stehen jedoch die Aussage der Zeugin S als auch die Dokumentation des Beklagten entgegen. Daß sich die Zeugin S an diesen Vorgang erinnern konnte, ist angesichts der Außergewöhnlichkeit verständlich. Danach und nach den Ein­tragungen des Beklagten in seinen Krankenunterlagen erfolgte der erste Anruf gegen 16.15 Uhr, nach Angaben der Zeugin S aus der Erinnerung etwas eher. Hierbei wurde die Klägerin sofort wieder einbestellt, was einer ordnungsgemäßen Nachsorge entspräche. In die Praxis kam die Klägerin danach jedoch erst gegen 19.15 Uhr.

67

Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen bzw. der Eintragungen in der Karteikarte vermag der Senat nicht mit dem für die Beweisführung erforderlichen Grad an Wahrscheinlich­keit von der Richtigkeit der Aussagen der Kinder der Klägerin auszugehen. Deshalb bleibt die Klägerin letztlich beweisfäl­lig.

68

dd.

69

Unabhängig davon, daß die Klägerin eine unsachgemäße Nachsorge nicht bewiesen hat, wäre diese für den Schaden der Klägerin auch nicht kausal geworden. Der Sachverständige hat überzeu­gend darauf verwiesen, daß sich auch bei einem vorzeitigen Aufsuchen der Praxis dieselbe Operation mit allen weiteren Folgen angeschlossen hätte, so wie sie die Klägerin bedauers­werter Weise ertragen mußte. Außer den Beschwerden für etwa drei Stunden ‑ bei der Betrachtung des gesamten Leidensweges der Klägerin kaum von Bedeutung ‑ hat sich die Verzögerung in keiner Weise ausgewirkt.

70

2.

71

a.

72

Die Klägerin hat in den Eingriff wirksam eingewilligt. Die Aufklärung über den Eingriff selbst und die damit verbundenen Risiken ist erfolgt. Insbesondere wurde die Klägerin auch über das Risiko der Perforation des Darms aufgeklärt, das sich letztlich verwirklicht hat.

73

Der Klägerin wurde das Aufklärungsformular zur Coloskopie aus­gehändigt, das in verständlicher Form von einer möglichen Ver­letzung und der evtl. erforderlichen OP-folge spricht. Der Beklagte hat nachvollziehbar das Aufklärungsgespräch erläutert und dargelegt, daß er die Durchführung der Untersuchung mit dem Schlauch erklärt. Das hat die Klägerin bestätigt, in dem sie davon sprach, „er wollte mit dem Schlauch etwas machen“. Angesichts des Überweisungsgrundes an den Beklagten, nämlich diffuse peranale Blutungen, ist es für einen Patienten und auch für die Klägerin klar, was mit dem Schlauch erfolgen soll, nämlich eine Untersuchung des Darms. Das wird letztlich und spätestens mit der selbst durchgeführten Darmreinigung absolut eindeutig.

74

Angesichts dieser konkret geplanten und erkennbaren Maßnahme ist auch der Hinweis auf das Verletzungsrisiko und die evtl. Notwendigkeit einer Operation spezifisch und verständlich bezogen auf die Gefahren, die mit dem Einbringen des Instru­mentes verbunden sind. Der Senat glaubt der Klägerin nicht, wenn sie diesen Zusammenhang nicht erkannt haben will. Dabei ist der Senat angesichts des konkreten Eindrucks, den die Klä­gerin vor dem Senat hinterlassen hat, zusätzlich davon über­zeugt, daß sie trotz aller lückenhaften Deutschkenntnisse zumindest verstanden hat, was bevorstand und daß eine Verlet­zung des Darms mit der Notwendigkeit einer Operation möglich war. Das deutsche Wort „Verletzung“ ist im allgemeinen Sprach­gebrauch durchaus gängig und üblich und nicht dem Wortschatz des Mediziners vorbehalten. Trotz aller Bekundungen insbeson­dere der Zeugin H2 hat die Klägerin zumindest durch diese von der Gefahr der Verletzung nach Aushändigung des Auf­klärungsformulars erfahren. Diese Zeugin sprach von den ver­nommenen Zeugen zwar das schlechtere Deutsch ‑ die Kinder der Klägerin sprachen dagegen absolut perfektes Deutsch ‑, jedoch hat auch diese Zeugin einen deutschen Hauptschulabschluß, so daß ihr der Begriff einer Verletzung im Zusammenhang mit dem konkreten Eingriff zur Überzeugung des Senats geläufig war. Diesen der Klägerin zu vermitteln, war sie durch die Schwan­gerschaft und die unmittelbar bevorstehende Niederkunft nicht gehindert.

75

Daß ein Aufklärungsgespräch zusätzlich geführt wurde, hat die Klägerin selbst eingeräumt und wird durch die Dokumentation des Beklagten belegt. Zumindest mittelbar ist dies auch der Aussage der Zeugin y zu entnehmen, die wiederholt mitbe­kommen hat, daß und wie der Beklagte die Patienten aufklärt. Es spricht insoweit nichts dafür, daß der Beklagte bei der Klägerin anders verfahren ist.

76

Die vernommenen Zeugen waren bei diesem Aufklärungsgespräch nicht mit anwesend. Insoweit ist ihre Aussage deshalb unergie­big.

77

b.

78

Wäre die Klägerin nicht sachgerecht aufgeklärt worden, hätte sie jedenfalls einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt. Die Klägerin wußte, wie ausgeführt, was auf sie zukam. Auf ausdrückliches Befragen hat sie geantwortet, sie habe ja behandelt werden müssen; sie habe ja das Ergebnis sehen müssen, was dabei herauskommt. Das impliziert die eigene Entscheidung, zur Abklärung der diffusen Blutungen den Ein­griff auf alle Fälle vornehmen lassen zu wollen. Es spricht deshalb nichts dagegen, daß die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung insbesondere auch über das Perforationsrisiko mit der Notwendigkeit einer Operation genau in den Eingriff einge­willigt hätte, in den sie auch tatsächlich eingewilligt hat.

79

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

80

4.

81

Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als DM 60.000,-.