Berufung wegen Pflege- und Behandlungsfehlern: Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Erben des verstorbenen O klagten wegen Schmerzensgelds und materiellem Schaden gegen die Betreiberin einer Pflegeeinrichtung und den behandelnden Arzt. Das OLG Hamm gibt der Berufung der Kläger statt und verurteilt beide Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden; die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) bleibt erfolglos. Maßgeblich waren die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und die Verletzung von Pflege- und Überwachungspflichten.
Ausgang: Berufung der Kläger teilweise stattgegeben; Anschlussberufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Erben können gemäß § 1922 BGB in die vor dem Tod entstandenen Ansprüche des Erblassers auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden eintreten und diese geltend machen.
Träger einer Pflegeeinrichtung haftet für Pflichtverletzungen seines Pflegepersonals nach den Grundsätzen der Haftung aus Verschulden und den einschlägigen Regeln, insbesondere bei Überwachungspflichten (§§ 278, 831 BGB relevant).
Ein Arzt, der medizinische Anordnungen trifft, darf deren Ausführung nicht allein dem Pflegepersonal überlassen; erkennt er eine ersichtliche Überforderung der Pflegekräfte, muss er die Durchführung selbst sicherstellen oder durch engmaschige Kontrolle überwachen, andernfalls begründet dies Haftung.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach dem Ausmaß des körperlichen Verfalls und der Schwere der Gefahrensituation; bei lebensbedrohlichen Zuständen sind erhöhte Beträge angemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 121/97
Tenor
Die Anschlußberufung des Beklagten zu 2) gegen das am 03. Juni 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger zu 2) und 3) wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM und ferner an die Klägerin zu 2) 1.770,00 DM und an den Kläger zu 3) 1.329,70 DM, alle Beträge nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1997, zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) seine eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei Fünftel der übrigen Kosten, der Beklagte zu 2) seine eigenen außergerichtlichen Kosten und drei Fünftel der übrigen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung der Kläger führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zum vollen Erfolg der Klage, während die Anschlußberufung des Beklagten zu 2) erfolglos bleibt. Die Kläger haben jedenfalls als Erben ihres verstorbenen Sohnes O gemäß § 1922 BGB die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens aus den §§ 847, 823 Abs. 1 und aus schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Betreuungs- bzw. Behandlungsvertrag.
Die für die Betreuung von O zuständigen Mitarbeiter des Beklagten zu 1), der für seine Angestellten nach den §§ 278, 831 BGB einzustehen hat, haben ihre Betreuungspflichten schon vor der Einschaltung des Beklagten zu 2) dadurch verletzt, daß sie die tägliche Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nicht sorgfältig genug kontrolliert und auf eine ausreichende Aufnahme hingewirkt haben. Dazu hätte im Hinblick auf die schweren Behinderungen und den reduzierten körperlichen Zustand des Betreuten besonderer Anlaß bestanden. Der Senat macht sich in dieser Hinsicht die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat uneingeschränkt zu eigen.
Das Pflegepersonal hat seinen Pflichten zur Betreuung aber auch nach der Einschaltung des Beklagten zu 2) nicht genügt, und zwar auch dann nicht, wenn man den Vortrag des Beklagten zu 1) zur Intensität der Einschaltung des Beklagten zu 2) zugrundelegt. Folgt man diesem Vortrag, mußte das Pflegepersonal erkennen, daß der Beklagte zu 2) untätig blieb, obwohl die Behandlung des Betreuten dann ganz offensichtlich nicht zum Erfolg geführt hatte und er weiter körperlich zusehends verfiel. Auch das wäre mit den Pflichten aus dem Pflegevertrag unvereinbar; ggfls. hätte ein anderer Arzt eingeschaltet, hätte die Aufnahme in das Krankenhaus unmittelbar veranlaßt werden müssen.
Im Hinblick auf den erheblichen körperlichen Verfall und vor allem die lebensbedrohliche Lage, die bei O eingetreten sind, hält der Senat ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM für angemessen.
Die mit der Klage verfolgten materiellen Schäden hält der Senat für erwiesen. Aus den Krankenunterlagen des Krankenhauses L geht hervor, daß für die Genesung von O eine intensive Pflege durch die Eltern über einen längeren Zeitraum wesentlich war. Die Höhe des jeweiligen Verdienstausfalls schätzt der Senat aufgrund der Angaben der Kläger im Senatstermin gemäß § 287 ZPO als zutreffend.
Auch der Beklagte zu 2) haftet den Klägern aus den nämlichen rechtlichen Gesichtspunkten. Seine Pflichtverletzung besteht, wenn man seinen eigenen bestrittenen Vortrag zugrundelegt, nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen darin, daß er die Ausführung der von ihm getroffenen Anordnungen zur medizinischem Betreuung des schwer Erkrankten dem Pflegepersonal des Beklagten zu 1) überließ. Zwar hätte geschultes Pflegepersonal diese Anordnungen grundsätzlich ausführen können und müssen; bei der schon angesichts der Behinderungen des Erkrankten gebotenen, besonders sorgfältigen Prüfung des bisherigen Pflegeverlaufes hätte ihm aber auffallen müssen, daß die Pflegekräfte mit der Betreuung von O offensichtlich überfordert waren. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zu 2) die von ihm für notwendig erachteten medizinischen Maßnahmen entweder selbst treffen oder sich durch engmaschige Kontrolle von sich aus davon überzeugen müssen, daß sie befolgt wurden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Das Urteil beschwert keinen der Beklagten mit mehr als 60.000,00 DM.