Berufung wegen angeblicher Behandlungsfehler am Vorfuß zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden nach Vorfußoperationen; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung blieb erfolglos. Streitpunkt war, ob das zunächst nur palliative Vorgehen an der Großzehe fehlerhaft war. Der Senat hielt das abwartende, weniger invasive Vorgehen für medizinisch vertretbar und stellte keinen Behandlungsfehler fest. Die Entfernung des Köpfchens des zweiten Mittelfußknochens war aufgrund dokumentierter Druckschmerzen indiziert.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor, wenn nach umfassender Beweisaufnahme, einschließlich sachverständiger Gutachten, das zunächst abwartende, weniger invasive operative Vorgehen medizinisch vertretbar ist.
Die Entscheidung, bei Hallux valgus zunächst nur eine Abtragung der Pseudoexostose mit Kapselraffung vorzunehmen, ist nicht per se fehlerhaft, wenn ein weitergehender Eingriff erhebliche zusätzliche Risiken und eine nennenswerte Misserfolgsquote hat.
Die Indikation zur Entfernung eines Mittelfußköpfchens kann sich aus im Aufnahmebefund dokumentierter Druckschmerzhaftigkeit ergeben und rechtfertigt für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch.
Die Anspruchs- und Darlegungs- sowie Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen kausalen Zusammenhang mit den geltend gemachten Schäden trägt der Kläger bzw. die Klägerin.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 495/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beklagte Deformationen des linken Fußes, insbesondere eine Fehlstellung der Großzehe (hallux valgus) und eine Hammer- und Krallenzehbildung der zweiten Zehe. Bei einer Operation am 17. Juli 1989 entfernte der Beklagte das Grundgliedköpfchen der zweiten Zehe und das Köpfchen des zweiten Mittelfußknochens. An der Großzehe nahm er lediglich die Abtragung der Pseudoexostose mit Kapselraffung vor; eine Korrektur der Fehlstellung erfolgte nicht. Nach der Operation legte sich die zweite Zehe über die Großzehe. Die Klägerin litt unter erheblichen Beschwerden, die sich erst nach einer weiteren, anderweitig ausgeführten Operation des linken Vorfußes am 8. August 1990 legten.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - angegebene Größenordnung: 20.000,- DM-, auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 21.571,80 DM und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden in Anspruch. Sie hat, gestützt auf ein vorprozessual erstattetes Gutachten des Sachverständigen A, behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft operiert; es hätte sogleich eine Korrektur der Fehlstellung der Großzehe erfolgen müssen. Der Beklagte hat, gestützt auf ein ebenfalls vorprozessual erstattetes Gutachten des Sachverständigen B, Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Das Landgericht hat nach Anhörung beider Gutachter die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge verwiesen wird, abgewiesen. Mit der Berufung beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird_auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien angehört und beide Sachverständigen erneut vernommen; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19. Januar 1994 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 823, 847 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu. Auch der Senat vermag nach der Beweisaufnahme einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht festzustellen.
Zwar war, wie beide Sachverständigen einleuchtend ausgeführt haben, die bloße Abtragung der Pseudoexostose auch bei gleichzeitiger Kapselraffung nicht zur Beseitigung der Fehlstellung der Großzehe geeignet. Der Senat glaubt dem Sachverständigen B aber, daß der in erster Linie nur palliative Eingriff bei nicht wenigen Patienten zu einer anhaltend als befriedigend empfundenen Linderung ihrer Beschwerden führt. Mit diesem Sachverständigen und anders als der Sachverständige A stellt der Senat deshalb fest, daß es vertretbar war, zunächst nur diesen Eingriff an der Großzehe vorzunehmen und abzuwarten, ob sich dadurch eine hinreichend Besserung des Beschwerdebildes ergab oder ob der vom Sachverständigen A befürwortete weitergehende Eingriff mit seinen anderweitigen Risiken und Nachteilen erforderlich würde. Selbst wenn dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden haben mag, war das zunächst abwartende und behutsame Vorgehen des Beklagten angesichts der in der medizinischen Literatur erörterten nicht geringen Mißerfolgsquote auch des weitergehenden Eingriffs hinnehmbar.
Da auch die Entfernung des Köpfchens des zweiten Mittelfußknochens durch die im Aufnahmebefund dokumentierte Druckschmerzhaftigkeit in diesem Bereich indiziert war, mußte es bei der Abweisung der Klage bleiben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 54.071,80 DM (20.000,- DM Schmerzensgeld, 12.500,- DM Feststellung).