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Oberlandesgericht Hamm·3 U 154/03·16.12.2003

Berufung in Arzthaftungsklage wegen vermeintlich verspäteter Brustkrebsdiagnose zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Behandlungsvertrag)DeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblich zu später Erkennung eines Mammakarzinoms durch den gynäkologischen Behandler. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und bestätigt das erstinstanzliche Urteil: Es liegt kein nachgewiesener Behandlungsfehler vor. Medizinische Standards (jährliche Palpation, Mammographie) wurden nach Auffassung des Gerichts eingehalten; fehlende zusätzliche Sonographien begründen keine Haftung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; Schadensersatzklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Beweis für einen Behandlungsfehler liegt beim Patienten; er muss substantiiert darlegen, dass die ärztliche Behandlung fehlerhaft war und ursächlich zu einem Schaden führte.

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Dokumentationsmängel begründen nicht ohne weiteres eine Beweiserleichterung, wenn aus der Gesamtschau der Unterlagen und der Sachverständigenäußerung kein wahrscheinlicher ursächlicher Befund hervorgeht.

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Eine einmal jährlich durchgeführte Tastuntersuchung (Palpation) kann dem fachärztlichen Standard entsprechen; weitergehende Untersuchungen (z. B. sonographische Kontrollen) sind nicht stets zwingend erforderlich, wenn eine Mammographie unauffällig ist.

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Selbst wenn eine einzelne Untersuchung unterblieben wäre, fehlt die Haftung, wenn nach medizinischer Sachverständigeneinschätzung der Tumor zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht tastbar gewesen wäre und somit kein kausaler Zusammenhang zum späteren Diagnosezeitpunkt nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1 O 152/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. April 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die am ####1940 geborene Klägerin verlangt Schadensersatz von dem Beklagten mit dem Vorwurf, dass dieser als behandelnder Gynäkologe in der Zeit Juli 1999 bis März 2001 ein sich bei ihr entwickelndes Mammakarzinom zu spät erkannt habe.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

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Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass es das Landgericht unterlassen habe, aufzuklären, ob am 29.02.2000 eine ‑ von ihr bestrittene - Krebsvorsorgeuntersuchung an der betroffenen rechten Brust stattgefunden habe. Jedenfalls hätte eine weitere Untersuchung im Mai oder Juni 2000, spätestens aber am 28.07.2000, erfolgen müssen. Dass dieses nicht erfolgt sei, begründe einen groben Behandlungsfehler. Es könne auch nicht ausgeschlos­sen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der sich entwickelnde Tumor durch Abtasten hätte erkannt werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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das am 02.04.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Es­sen abzuändern und

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 40.000,-- Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis­zinssatz seit dem 16.12.2001 zu zahlen.

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2.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf der Be­handlung in der Zeit vom 08.07.1999 bis März 2001 beruhen und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge­gangen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Ur­teil. Er wiederholt und vertieft seine Behauptung, dass die notwendigen Krebsvorsor­geuntersuchungen durchgeführt worden seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei der Tumor auch Anfang Juni 2000 nicht tastbar gewesen.

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Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Anhörung des Sach­verständigen Dr. P. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Be­weisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 12. November 2003, wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens auf die in dieser Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

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Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer positiven Verletzung des mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrages oder gemäß §§ 823, 847 BGB zu.

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Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat vermochte die Kläge­rin nicht nachzuweisen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Senat folgt bei seiner Beurteilung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. Der Sachverständige ist langjährig als Facharzt für Frauenheilkunde tätig und verfügt daher über einen großen Erfahrungsschatz. Seine Ausführungen zeugen von einem umfassenden medizinischen Wissen und sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in sich schlüssig.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Beklagte bei der Krebsvorsorgeunter­suchung am 29.02.2000 unterlassen hat, die Brust der Klägerin abzutasten. Der Be­klagte hat eine derartige Untersuchung schlüssig dargelegt. So enthält der von ihm vorgelegte Computerauszug unter dem Datum des 29.02.2000 die Eintragung „Mammae bds. (beidseitig) ohne Hautveränderung, keine Mamilleneinziehung, keine path. Sekretion. Palpatorisch keine path. Resistenz, Axillabereich ob (ohne Befund)“. Auch die vorgelegte Karteikarte weist eine Eintragung „Gym m ok“ auf, ohne dass dem Beklagten zu widerlegen ist, dass mit dem „m“ die Brust (lateinisch: Mamma) gemeint ist und die üblichen Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere auch eine Pal­pation stattgefunden haben. Schließlich existiert in Kopie noch der Krebsfrüherken­nungsbogen vom fraglichen Tag, der bei eingeschränkter Lesbarkeit gleichwohl eine Eintragung hinsichtlich der Inspektion der Brust und der axillären Lymphknoten mit unauffälligem Befund erkennen lässt.

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Diesen Vortrag des Beklagten vermag die Klägerin, die für das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers beweisbelastet ist, nicht zu widerlegen. Irgendwelche Beweis­mittel hat sie nicht benannt. Allein der Umstand, dass die Dokumentation des Be­klagten in einigen Punkten Auffälligkeiten und Widersprüche aufweist, wie etwa das Fehlen des Originals des Krebsfrüherkennungsbogens vom 29.02.2000 oder das offensichtlich fehlerhafte Ausfüllen des Krebsfrüherkennungsbogens vom 29.03.2001, in welchem abermals ein unauffälliger Befund der Mamma und der axillä­ren Lymphknoten festgehalten ist, reicht nicht aus, um den Vortrag des Be­klagten insgesamt als unbeachtlich oder als widerlegt erscheinen zu lassen.

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Ebensowenig ist dem Beklagten auch zu widerlegen, dass er bei der nach seiner Be­hauptung am 29.02.2000 erfolgten Palpation keinen auffälligen Befund feststellen konnte. Insofern hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass angesichts des noch unauffälligen Mammographiebefundes vom 05.08.1999 und des außerge­wöhnlich schnellen Wachstums des Tumors eine Tastbarkeit des Knotens noch nicht gegeben war. Vielmehr hält der Sachverständige es sogar noch für unwahrschein­lich, dass der Tumor ein halbes Jahr später tastbar gewesen wäre. Dieser Umstand würde im Übrigen auch einer Haftung des Beklagten dann entgegenstehen, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass am 29.02.2000 eine Pal­pa­tion der Brust unterlassen worden wäre, denn bei dieser wäre nichts feststellbar gewesen.

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Dem Beklagten ist aber auch nicht vorzuhalten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Untersuchung der Brust der Klägerin versäumt hätte. Der Sachverstän­dige hat insofern dargelegt, dass es dem Stand der Medizin grundsätzlich entspricht, dass eine Krebsvorsorgeuntersuchung, die die Tastuntersuchung der Brust beinhal­tet, einmal jährlich vorgenommen wird. Dieses Intervall ist vom Beklagten eingehal­ten worden. Soweit der Sachverständige darüber hinausgehende Untersuchungen der Brust als wünschenswert bezeichnet, kann seinen Ausführungen nicht entnom­men werden, dass die Einhaltung des einjährigen Intervalls bereits eine Abweichung vom medizinischen Standard beinhaltet, die einen Behandlungsfehler begründen könnte. Daran ändern weder die Verschreibung des Hormonpräparats „Activel“ an die Klägerin, noch die in ihrer Familie aufgetretenen, dem Beklagten bekannten Krebser­krankungen etwas. Der Sachverständige hat insoweit glaubhaft ausgeführt, dass so­wohl durch die Einnahme des Hormonpräparats keine nennenswerte Erhö­hung des Krebsrisikos bestand, als auch durch den Umstand, dass, wie sich aus den Angaben der Klägerin im Marienhospital N ergibt, bei ihrem Vater Leukämie und ihrer Schwester ein Nierenkarzinom aufgetreten waren. Lediglich bei Brustkrebsfällen in der Familie besteht eine signifikante Risikoerhöhung. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall.

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Unter diesen Umständen begründet es auch keinen Behandlungsfehler, dass der Be­klagte nach dem 29.02.2000 trotz unstreitig erfolgter Vereinbarung eines halbjährli­chen Kontrollintervalls bis zum 29.03.2001 keine weitere Untersuchung durch­führte. Bereits seine Einlassung, dass er die Klägerin beim Abholen bzw. Übersenden von Rezepten auf die Notwendigkeit eines weiteren Untersuchungstermins hingewiesen haben will, ist zumindest nicht widerlegt. Darüber hinaus ändert aber auch die Verab­redung eines halbjährlichen Untersuchungsintervalls nichts daran, dass ein Unter­schreiten des medizinischen Standards erst in dem Fall gegeben gewesen wäre, dass ein rund einjähriges Untersuchungsintervall nicht eingehalten worden wäre. Für ihre Behauptung, dass sie den Beklagten zur Untersuchung der Brust aufgefordert habe, dieser sie jedoch vertröstet habe, hat die Klägerin ebenfalls keine Beweise.

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Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn man einen Be­handlungsfehler in dem Unterlassen einer Tastuntersuchung im Zeitraum bis Ende August 2000 sehen würde, die Klägerin auch nicht nachzuweisen vermag, dass die­ses Unterlassen für ein verspätetes Erkennen des Karzinoms bei ihr ursächlich ge­worden ist. Denn der Sachverständige hat in Anbetracht des offenbar rasanten Tu­morwachstums nachvollziehbar dargelegt, dass noch im Monat August 2000 die Pal­pation der Brust mit hoher Wahrscheinlichkeit unauffällig gewesen wäre. Eine Be­weiserleichterung kommt der Klägerin nicht zugute. Für einen groben Behand­lungsfehler des Beklagten fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Verletzung der Befunderhe­bungspflicht führt ebenfalls zu keiner Beweiserleichterung (vgl. hierzu Stef­fen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 551, 554 m. w. N.), weil eben nicht wahrscheinlich ist, dass die Tastuntersuchung einen reaktionspflichtigen Befund er­bracht hätte.

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Schließlich haftet der Beklagte auch nicht deshalb, weil er es entgegen der Empfeh­lung es Radiologen Dr. O im Arztbrief vom 06.08.1999 unterlassen hat, sonogra­phische Kontrollen im jährlichen Abstand durchzuführen. Zwar hat der Sachverstän­dige ausgeführt, dass es besser gewesen wäre, solche Kontrollen durchzuführen. Ei­nen Behandlungsfehler hat er jedoch nachvollziehbar mit der Begründung verneint, dass die wesentliche Untersuchung für das Bestehen eines Brustkrebses die Mam­mographie ist, daneben noch die unsichere, jedoch einfach durchzuführende Palpa­tion. Die Sonographie war daher nicht zwingend geboten, um den guten fachärztli­chen Standard zu wahren. Auch eine weitere Mammographie war hingegen ange­sichts des unauffälligen Mammographiebefundes vom 05.08.1999 vor Ablauf von 2 Jahren nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entschei­dungen anderer Oberlandesgerichte oder des BGH ist der Senat nicht abgewichen.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro.