Berufung wegen Schmerzensgeld nach postoperativem Schlaganfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz künftiger Schäden nach einem postoperativen Schlaganfall, den er auf einer Patiententoilette erlitt. Strittig war, ob das Krankenhaus Pflichten verletzt und ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Aufstehen bzw. dem verspäteten Auffinden und dem Hirninfarkt besteht. Das OLG verwarf die Berufung: Behandlung und Pflege entsprachen dem ärztlichen Standard, der große Territorialinfarkt ist nicht auf das Aufstehen zurückzuführen und therapeutisch nicht abwendbar. Daher bestehen weder vertragliche noch deliktische Ersatzansprüche.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und eine ursächliche Verbindung zwischen diesem Fehler und dem eingetretenen Schaden voraus.
Postoperative Mobilisation entspricht dem ärztlichen Standard, wenn keine konkreten medizinischen Gründe für strenge Bettruhe vorliegen; eine allgemeine Anordnung strenger Bettruhe ist nur bei spezifischer Indikation erforderlich.
Ein akuter Verschluss großer hirnversorgender Gefäße (großer Territorialinfarkt) kann unabhängig von kurzfristigen Bewegungen des Patienten entstehen; in solchen Fällen fehlt ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang zu einem vorherigen Aufstehen.
Das verspätete Auffinden eines Patienten oder das Nichthinzuziehen eines Facharztes begründet keine Haftung, wenn therapeutisch keine Maßnahmen verfügbar sind, die den eingetretenen Großinfarkt hätten abwenden oder den Verlauf wesentlich verbessern können.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 266/92
Bundesgerichtshof, VI ZR 119/94 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zovor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen kann.
Tatbestand
Der am 00.00.1935 geborene Kläger wurde wegen einer fortgeschrittenen Arteriosklerose seiner Beine, seines linken Arms und seines Gehirns am 13.01.1992 stationär im Z X aufgenommen und am 15.01.1992 operiert. Zur Verbesserung der Durchblutung seiner Beine erhielt er einen Bypass durch Anlegung einer Y-Prothese. Die ersten postoperativen Tage verliefen problemlos, so daß der Kläger am 20.01.1992 gegen 11.30 Uhr von der Intensivstation auf die normale chirurgische Männerstation verlegt wurde.
Nach dem Mittagessen suchte der Kläger ohne Begleitung eine Patiententoilette am Gang der Station auf, wo er kurz vor 15.00 Uhr aufgefunden wurde. Er hatte dort einen Schlaganfall erlitten, an dessen Folgen er noch heute leidet. Er ist halbseitig gelähmt, in seinen geistigen Fähigkeiten stark eingeschränkt und pflegebedürftig.
Mit seiner Klage hat er von dem verklagten Krankenhaus Zahlung eines Schmerzensgeldes mit einer Vorstellung von 150.000,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht aller Zukunftsschäden begehrt.
Er hat den behandelnden Ärzten und dem Personal des Krankenhauses vorgeworfen, ihn nicht darüber informiert zu haben, daß er strenge Bettruhe einhalten müsse. Er hat ferner einen Organisationsmangel darin gesehen, daß er mehrere Stunden nach dem Schlaganfall unbehandelt auf der Toilette gewesen sei, ohne daß dies bemerkt worden sei. Für das Ausmaß seiner Erkrankung sei schließlich auch mitentscheidend, daß man im Zuge der Notfallbehandlung nicht sofort einen Neurologen an sein Bett herangerufen habe.
Das verklagte Krankenhaus hat behauptet, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er nur in Begleitung aufstehen dürfe. Auch sei er ohnehin über einen zentralen Zugang an eine Infusion angeschlossen gewesen, so daß mit einem eigenmächtigen Aufstehen nicht zu rechnen gewesen sei. Vielmehr müsse der Kläger den Infusionsanschluß selbst gelöst haben.
Auch sei es nicht vorwerfbar, daß der Kläger nicht früher gefunden worden sei, da entsprechende gezielte Kontrollen weder üblich noch möglich seien.
Schließlich hat das verklagte Krankenhaus die Kausalität bestritten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Behandlungsfehler bestehe nicht; auch sei nicht feststellbar, daß das Aufsuchen der Toilette kausal für den Schlaganfall gewesen sei.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der mit näheren Ausführungen weiterhin rügt, nicht deutlich genug darauf hingewiesen worden zu sein, daß er nicht alleine aufstehen dürfe. Dieses Unterlassen und das zu späte Auffinden seien die Ursache für den Schlaganfall und dessen Folgen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Zukunftsschäden aus dem Vorfall vom 20.01.1992 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und D sowie des Sachverständigen E, der sein erstinstanzliches Gutachten erläutert und ergänzt hat.
Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 07. Februar 1994 Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Krankenunterlagen des Zs X waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche auf Ersatz der entstandenen Schäden zu, weil seine Versorgung im verklagten Krankenhaus nicht fehlerhaft war und weil insbesondere der am 20.01.1992 erlittene Schlaganfall mit dem beanstandeten Gang zur Toilette nichts zu tun hat.
Die Behandlung des Klägers war nicht fehlerhaft. Wie der Sachverständige E überzeugend ausgeführt hat, bestand am 5. postoperativen Tag keinerlei Veranlassung, für eine strenge Bettruhe des Klägers zu sorgen. Im Gegenteil war die Fortsetzung der bereits auf der Intensivstation begonnenen Mobilisierung geradezu notwendig.
Der Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, daß die von dem Pfleger D zum Schutz des Patienten geschilderten Maßnahmen und Anweisungen dem ärztlichen Standard für den 5. postoperativen Tag entsprechen und nicht zu beanstanden sind. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen D zu zweifeln, wonach auch dem Kläger mitgeteilt worden ist, sein Bett zunächst nicht allein, sondern nur in Begleitung einer Pflegeperson zu verlassen.
Letztlich brauchen diese Fragenn nicht vertieft zu werden, da sie für das weitere Geschehen ohne Bedeutung sind. Bei dem Schlaganfall, den der Kläger anschließend erlitten hat, handelt es sich um einen großen Territorialinfarkt als Folge eines akuten und plötzlichen Verschlusses des großen Halsschlagadergefäßes. Dieser Verschluß hat mit einer Kreislaufschwäche und deshalb mit dem Verlassen des Bettes nichts zu tun. Lediglich die kleinen rindennahen Infarkte, die auf der anderen (linken) Seite des Gehirns festgestellt worden sind, sind möglicherweise die Folge einer Kreislaufschwäche, wie sie in der Nacht nach dem Schlaganfall in erheblichem Umfang eingetreten war. Diese rindennahen Infarkte sind im übrigen aber für das heute beim Kläger bestehende Krankheitsbild ohne jede Bedeutung und hätten, wenn es den großen Territorialinfarkt nicht gegeben hätte, beim Kläger heute keine klinisch sichtbaren Ausfälle zur Folge.
Ohne Bedeutung ist auch, daß man - im übrigen ebenfalls nicht vorwerfbar - ein Verschwinden des Klägers nicht sofort bemerkt und ihn nicht sogleich oder nach kurzer Zeit auf der Toilette aufgefunden hat. Auch hierzu hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß therapeutische Möglichkeiten gegen einen eingetretenen Territorialinfarkt nicht bestehen. An der Infarktstelle besteht ein leerer Raum, ohne daß die Medizin bislang eine Methode hätte, den eingetretenen Verschluß zu entfernen. Sowohl Lyseversuche als auch chirurgische Eingriffe haben sich hier als untauglich erwiesen. Es besteht allein die Möglichkeit, die Folgen des Infarktes durch den Versuch zu mindern, die Entwicklung der etwa 12 Stunden später eintretenden Hirnschwellung hintanzuhalten, damit das Gehirn nicht vollständig seine Funktion einstellt. Derartige Maßnahmen sind hier gegen 16.00 Uhr eingeleitet worden, wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob zusätzlich ein Neurologe hinzugezogen wird, der bei großen Verschlüssen ebenfalls nicht helfen und auch keine anderweitigen Maßnahmen ergreifen kann.
Es besteht nach alldem kein Zweifel, daß der eingetretene Krankheitsverlauf eindeutig schicksalhaft ist. Das ganze System des Klägers ist betroffen, wie auch der von der Ehefrau des Klägers geschilderte weitere Verlauf und der erneute Verschluß zeigen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den§§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.