Arzthaftung: Grob fehlerhafte Wundversorgung mit Medianusläsion und Haftungskette
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Schnittverletzung am Arm Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Fehlbehandlung durch einen Allgemeinarzt. Das OLG bejahte eine grob fehlerhafte Primärversorgung, weil vor dem Vernähen keine ausreichende Exploration bzw. fachärztliche Abklärung einer Medianusläsion veranlasst wurde. Die Kausalität wurde u.a. wegen Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler bejaht; spätere Behandlungsfehler in der Klinik unterbrachen den Zurechnungszusammenhang nicht. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos, die Anschlussberufung des Klägers führte zur Erhöhung des Zahlungsbetrags (kapitalisierter Zinsschaden); im Übrigen wurde die Klage teilweise abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung des Klägers wegen weiterem Zins-/Verzugsschaden erfolgreich, im Übrigen Klage teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Primärversorgung einer tiefen Schnittwunde ist grob behandlungsfehlerhaft, wenn vor dem Wundverschluss keine ausreichende Exploration zur Klärung möglicher Nervenverletzungen erfolgt oder eine unverzügliche fachärztliche Abklärung unterbleibt.
Ein grober Behandlungsfehler führt zur Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität; verbleibende Unsicherheiten gehen dann zu Lasten des Behandelnden.
Der Erstbehandler haftet grundsätzlich auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der weiteren Behandlung entstehen; eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt nur bei völlig ungewöhnlichem und unsachgemäßem ärztlichem Folgehandeln oder fehlendem inneren Zusammenhang in Betracht.
Fehler einer nachfolgenden Behandlung neutralisieren die Haftung des Erstbehandlers nicht, wenn dessen Behandlungsfehler fortwirkt und im Zusammenwirken mit späteren Versäumnissen zum Schaden führt.
Bei dauerhaftem Funktionsausfall einer Hand sowie erheblichen Schmerzen, wiederholten Operationen und frühzeitiger Erwerbsunfähigkeit ist ein Schmerzensgeld im Bereich von 20.000 DM angemessen (§ 847 BGB a.F.).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 0 345/89
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. März 1990 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.297,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.032,45 DM vom 21. Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1991, 14 % Zinsen aus 36.032,45 DM vom 1. Januar 1992 bis zum 2. August 1992, 14,5 % Zinsen aus 36.032,45 DM vom 3. August 1992 bis zum 17. September 1992 und 14 % Zinsen aus 36.032,45 DM seit dem 18. September 1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 14/15 der Kosten der ersten Instanz. Der Kläger trägt 1/15 der Kosten der ersten Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 21. Juli·1986 zog sich der Kläger eine tiefe Schnittwunde am·rechten Arm zu. Er begab sich zu dem Beklagten, einem niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin. Dieser vernähte und versorgte die Wunde und überwies den Kläger am 24. Juli 1986 an den niedergelassenen Chirurgen A. Das betroffene Gelenk wurde ruhig gestellt und es wurde eine antiphlogistische Behandlung eingeleitet.
Die Beschwerden ließen jedoch nicht nach, auch nicht nach erneuter Behandlung durch den Beklagten im August 1986. Ein Röntgenbefund des B-Hospitals in C vom 20. August 1986 ergab im Bereich der weitgehend verheilten Schnittwunde einen kleinen Tumor und führte zu der Diagnose "Verdacht auf Neurinom; Hyperpathie".
Der Beklagte überwies den Kläger zur neurochirurgischen Behandlung in die D-Klinik in E. Dort erfolgte am 29. August 1986 ein operativer Eingriff, bei dem ein Narbenneurom des Nervus medianus rechts oberhalb des Handgelenks festgestellt wurde. Es wurden eine Neurolyse und eine Resektion des Neuroms vorgenommen. Dies blieb jedoch ohne Erfolg. Am 12. Dezember 1986 und am 12. März 1987 versuchte man in der D-Klinik E eine Wiederherstellung bzw. Überbrückung des Nervus medianus durch Transplantationen zu erreichen. Auch das blieb erfolglos.
Es liegt jetzt auf Dauer ein vollständiger Funktionsausfall der rechten Hand vor.
Der Kläger hat diesen Zustand auf Behandlungsfehler des Beklagten zurückgeführt. Er hat insbesondere behauptet, die Nervläsion habe eher festgestellt werden müssen, sei es durch eigene Untersuchung, sei es durch sofortige Überweisung in fachärztliche Behandlung.
Er hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.407,45 DM (Verdienstausfall) nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1989 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,- DM, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1989 zu zahlen;
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Behandlung des rechten Armes in der Zeit vom 21. Juli bis zum 24. Juli 1986 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Er hat behauptet, er habe mit einer Verletzung des Nervus medianus nicht rechnen müssen. Er habe Beweglichkeit und Sensibilität sowie die Durchblutung überprüft. Weitere Untersuchungen seien nicht erforderlich gewesen.
Der Beklagte hat ferner die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers und den geltend gemachten Schaden bestritten.
Das Landgericht hat nach Einholung des schriftlichen Gutachtens F vom 12. Februar 1990 (Bl. 98 f. GA) der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 170 f. GA) wird wegen der Einzelheiten gem. § 548 III ZPO Bezug genommen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Er trägt vor:
Ein Behandlungsfehler sei ihm nicht vorzuwerfen. Es habe am 21. Juli 1986 keine Nervläsion vorgelegen, jedenfalls habe sie von ihm nicht bemerkt werden müssen.
Ein etwaiger Behandlungsfehler sei jedenfalls nicht kausal für die geklagten Schäden. Der Schaden sei erst durch die fehlerhafte Nachbehandlung in E entstanden. Das könne ihm - dem Beklagten - nicht zugerechnet werden.
Das zuerkannte Schmerzensgeld sei überhöht.
Der materielle Schaden werde bestritten.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ferner Anschlulßberufung eingelegt mit dem Antrag,
abändernd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 36.032,45 DM
nebst 2.450,61 DM Zinsen und Kreditgebühren für die Zeit vom 21. Juli 1989 bis 31. Dezember 1989 auf 30.000,- DM sowie weiterer 4 % Zinsen auf 6.032,45 DM vom 21. Juli 1989 bis 31. Dezember 1989,
nebst weiterer 2.812,95 DM Zinsen für das Jahr 1990 auf 30.000,- DM sowie weiterer 4 % Zinsen auf 6.032,45 DM,
nebst weiterer 3.009,99 DM Zinsen auf 30.000,- DM sowie weiterer 4 % Zinsen auf 6.032,45 DM
und weiterer 14 % auf die Klageforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 2. August 1992
sowie weiterer 14,5 % Zinsen für den Zeitraum vorn 3. August 1992 bis 17. September 1992 auf die Klageforderung
sowie ab 18. September 1992 14 % Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Mit der Anschlußberufung macht er einen höheren, teilweise kapitalisierten, Zinsschaden geltend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung des Sachverständigen F im Senatstermin vom 2. Juli 1991 (Berichterstattervermerk Bl. 332 f. GA), schriftliches Gutachten des Sachverständigen H vom 8. November 1991 (Bl. 379 f. GA) und ergänzende Befragung des Sachverständigen H in den Senatsterminen vom 29. Januar 1992 (Berichterstattervermerk Bl. 405 GA), 23. November 1992 (Berichterstattervermerk Bl. 450 f. GA) und 21. April 1993 (Berichterstattervermerk Bl. 472 f. GA). Es ist ferner Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin G (Bl. 332 f. GA) sowie der Zeugen J (Bl. 450 f. GA) und K (Bl. 472 f. GA).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 823, 847 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang. Die getroffene Feststellung ist gemäß § 256 ZPO zu Recht erfolgt.
Die Anschlußberufung hat Erfolg und führt zu einer weitergehenden Verurteilung.
1.
Die Primärversorgung der Wunde durch den Beklagten (Behandlung vom 21 . bis zum 24. Juli 1986) war fehlerhaft. Es bestand eine Läsion des Nervus medianus, die der Beklagte entweder selbst hätte feststellen oder deren Feststellung durch einen Facharzt er hätte veranlassen müssen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des chirurgischen Sachverständigen F und des neurochirurgischen Sachverständigen H ist es mit Sicherheit durch die Schnittverletzung zu einer Durchtrennung des Nervus rnedianus gekommen. Die Neurombildung ist anders nicht zu erklären. Die Nervverletzung lag vor und hätte daher schon von dem Beklagten festgestellt werden können.
Dem Beklagten ist vorzuwerfen, daß er die Schnittwunde vernäht hat, ohne daß zuvor weitere Untersuchungen über den Umfang der Schädigung angestellt worden sind. Er hat es unterlassen zu erkunden, wie weit sich die Schnittverletzung in die Tiefe erstreckte und was durch sie mitbetroffen war. Wie der Sachverständige F erklärt hat, war es “unbedingt geboten, die Wunde so weit zu öffnen, daß man das alles sehen konnte”. Dabei war diese weitergehende Untersuchung der Wunde “eindeutig auch dann erforderlich, wenn es keine Anzeichen für eine Verletzung des Nervus medianus gab”.
Ein Allgemeinarzt wie der Beklagte muß nicht unbedingt selbst die Versorgung der Wunde übernehmen, aber er muß sich - so F überzeugend - die Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigungen stellen und den Patienten bei eigener unzureichender Erfahrung auf diesem Gebiet notfalls zu einem Facharzt überweisen.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen F bewertet der Senat die Behandlung am 21. Juli 1986 als grob fehlerhaft.
Jeder Arzt mußte wissen, daß hinsichtlich eines klaren Befundes Eile geboten war, da sonst große Schäden möglich waren. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht darauf verweisen, daß auch der nachbehandelnde Chirurg A keine weitergehenden Untersuchungen vornahm. Der Sachverständige F hat darauf verwiesen, daß sich für diesen die Situation schon ganz anders darstellte. Die Wunde war bereits verschlossen. Er durfte grundsätzlich davon ausgehen, daß eine Oberprüfung stattgefunden hatte. Sein Verhalten war mit dem des Beklagten gar nicht zu vergleichen und jedenfalls nicht grob fehlerhaft.
Das schuldhafte Fehlverhalt des Beklagten war kausal für den weiteren Leidensweg des Klägers und die von ihm geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden.
Der Sachverständige F hat - im juristischen Sinne als sicher (“mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”) - festgestellt , daß eine alsbaldige Versorgung des Nervus medianus die bei dem Kläger eingetretene Entwicklung (Neurombildung, schließlich irreparabler Funktionsausfall) verhindert hätte. Eine primäre Naht führt mit neunundneunzigprozentiger Wahrscheinlichkeit zu einer guten Wundheilung. Im übrigen gingen etwaige Unsicherheiten im Bereich der Kausalität wegen der als Folge des groben Fehlers eingetretenen Beweislastumkehr (BGH NJW 88, 2949) ohnehin zu Lasten des Beklagten.
Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist durch die Behandlung des Klägers in der D-Klinik E nicht eingetreten.
Der Grundsatz, daß der Schädiger für den gesamten, durch sein pflichtwidriges Handeln verursachten Schaden einzustehen hat, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ein Schaden, der zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten anderer Ärzte ausgelöst worden ist, ist haftungsrechtlich-wertend allein diesen zuzuordnen (BGH VersR 88, 1273 m.w.N.). Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird dabei in aller Regel aber erst dann überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht; die mit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen hat (BGH a.a.O.). Davon kann hier nicht die Rede sein.
Die Vernehmung des Zeugen K, der alle drei Operationen in E durchgeführt hat, hat ergeben, daß bei der ersten Operation am 29. August 1986 etwa 1/3 der Strukturen des Nervus medianus durch einen querverlaufenden Schnitt lädiert waren. Es bestand eine verbackene Vernarbung. Der Zeuge hat die Narben abgelöst und den Nerv befreit. Eine Notwendigkeit, die Kabel zu verbinden und ein Exponat zusetzen, sah der Zeuge bei dieser Operation noch nicht. Das wurde dann bei der zweiten und dritten Operation versucht.
Das Vorgehen bei der ersten Operation - die zweite und dritte Operation waren nur die notwendigen Folgen und für sich betrachtet fehlerfrei - hat der Sachverständige H überzeugend als fehlerhaft gekennzeichnet. Es war abzusehen, daß es so erneut zu einem Neurom kommen würde. Stattdessen gab es richtigerweise nur die Alternativen: entweder Entfernen oder gleich Transplantation.
Dieser dem Behandlungsfehler des Beklagten nachfolgende Behandlungsfehler des Zeugen H ist jedoch - selbst wenn er als grob zu qualifizieren wäre - kein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten, das den Schaden erst entscheidend ausgelöst hat. Der dem Beklagten anzulastende grobe Behandlungsfehler ist durch die fehlerhafte Behandlung in E nicht neutralisiert worden, sondern hat im Gegenteil fortgewirkt und schließlich im Zusammenwirken mit den dortigen Versäumnissen zu den Schäden des Klägers geführt. Entscheiden blieb - darauf hat auch der Sachverständige H hingewiesen - die fehlerhafte Primärversorgung durch den Beklagten; die Heilungschancen der Behandlung in E lagen ohnehin - auch bei fehlerfreier Behandlung - deutlich niedriger.
2.
Der Ausfall der rechten Hand führte zu dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Fa. L. Daß andere Gründe ursächlich waren, ist nicht ersichtlich. Auch im Rentenverfahren standen die "mäßigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen" (Bl. 52, 53 der Sozialgerichtsakte) deutlich im Hintergrund.
Dadurch ist dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Juli 1989 ein Verdienstausfall von 16.032,45 DM entstanden, nämlich:
8.495,23 DM entgangener Nettolohn Januar
bis Dezember 1988,
| 934,47 | DM | Einkommenssteuer darauf, |
| 5.948,43 | DM | entgangener Nettolohn Januar |
| 654,32 | DM | bis Juli 1989, Einkommenssteuer darauf. |
Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht schon seit dem 1. Januar 1988 arbeitslos war, sondern erst seit dem 1. März 1988, dies ist jedoch bei der Berechnung des Klägers, der sich das Landgericht angeschlossen hat, berücksichtigt worden. Die vorher erhaltenen Leistungen der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft sind in Abzug gebracht worden.
Der Kläger hat nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle keine erhöhten Einkünfte aus der Landwirtschaft gezogen, die er sich anrechnen lassen müßte. Die Zeugin G hat überzeugend ausgesagt, daß der Kläger zu einer Arbeit in der Landwirtschaft auch nicht mehr in der Lage gewesen sei· und die Landwirtschaft deshalb verpachtet worden sei. Die Pacht ist jedenfalls nicht höher als die vorher aus dem aktiven Betreiben der Landwirtschaft·erzielten Einkünfte.
Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld (20.000,- DM) ist nicht überhöht, sondern eine angemessene Entschädigung nach § 847 BGB. Dabei war zu berücksichtigen, daß ein irreparabler Funktionsausfall der rechten Hand vorliegt, daß der Kläger· durch (wiederholte) Neurombbildung und die dadurch bedingten - auch operativen - Behandlungen erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen erleiden mußte, daß auch heute noch - wie der Sachverständige F dargelegt hat - beträchtliche Schmerzen vorliegen, die sowohl beständig als auch gelegentlich auftreten können, und daß der Kläger sich mit frühzeitiger Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abfinden muß.
3.
Der mit der Anschlußberufung geltend gemachte höhere Zins- und Verzugsanspruch des Klägers ist - nach Vorlage der Bankbescheinigung vom 6. Januar 1993 - unstreitig. Im neugefaßten Urteilsausspruch sind die kapitalisierten Beträge
| 2.450,61 | DM |
| 2.812,95 | DM |
| 3.009,99 | DM |
| 8.264,55 | DM |
dem vom Landgericht bereits ausgeurteilten Zahlungsbetrag von 36.032,45 DM zugerechnet worden, sodaß sich der neue Gesamtbetrag .von 44.297,- DM ergibt. Im übrigen ist· es bei der beantragten Zinsstaffel geblieben.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert den Beklagten mit 56.032,45 DM.