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Oberlandesgericht Hamm·3 U 144/07·17.02.2008

Arzthaftung: Unterlassene Diagnostik bei Peritonitisverdacht begründet Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm Arzt und Krankenhausträger wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler nach einer Fundoplicatio-Operation auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch. In der Berufung stützte er sich nur noch auf eine fehlerhafte postoperative Befunderhebung. Das OLG bejahte eine (einfache) unterlassene Befunderhebung spätestens am Nachmittag des 28.07.2003, verneinte jedoch einen groben Fehler und sah wesentliche Dauerschäden als nicht kausal bzw. gänzlich unwahrscheinlich an. Es sprach daher lediglich 3.000 Euro Schmerzensgeld für vermeidbare zusätzliche Belastungen zu und wies den Feststellungsantrag ab.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 3.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen Klage (inkl. Feststellung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung wegen fehlerhaft unterlassener Befunderhebung setzt voraus, dass nach dem maßgeblichen medizinischen Standard Anlass zu weiterführender Diagnostik bestand und deren Unterlassen behandlungsfehlerhaft ist.

2

Eine unterlassene Befunderhebung ist nicht schon deshalb als grober Behandlungsfehler zu bewerten, weil sie objektiv fehlerhaft ist; erforderlich ist ein schlechthin unverständliches Vorgehen, das einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

3

Ist ein zur Schadensherbeiführung geeigneter Befunderhebungsfehler festzustellen, trägt der Behandler die Beweislast dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Gesundheitsschaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist.

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Gelingt der Kausalitätsgegenbeweis nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Beschwerden, bleibt die Haftung für diejenigen Folgen bestehen, deren Ursächlichkeit nicht als gänzlich unwahrscheinlich widerlegt ist.

5

Ein Feststellungsurteil zur Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt die Möglichkeit weiterer materieller oder immaterieller Beeinträchtigungen voraus; fehlt es daran, ist der Feststellungsantrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8 O 18/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 16.05.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.000,‑‑ Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagten zu 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der am 07.04.1967 geborene Kläger hat erstinstanzlich von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld (Vorstellung: 50.000,-- Euro) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verlangt wegen unvollständiger Risikoaufklärung und fehlerhafter Behandlung im Zusammenhang mit der laparoskopischen Fundoplicatio – und Hiatushernienoperation vom 25.07.2003 (manschettenförmige Faltung und Fixierung des Magenfundus um die Speiseröhre) im M-Hospital P, deren Trägerin die Beklagte zu 2) ist.

4

Beim Kläger bestand eine langjährige Refluxoesophagitis bei achsialer Hiatushernie. Dadurch drang Magensäure in die Speiseröhre ein und führte zu Reizzuständen. Durch die Operation vom 25.07.2003 sollte die medikamentöse Behandlung ersetzt werden. Die Operation führte der Beklagte zu 1) – Chefarzt der chirurgischen Klinik – aus.

5

Eine – wahrscheinlich intraoperativ verursachte – 1 mm große Leckage des Dünndarms führte zu einer Peritonitis in allen 4 Quadranten. Nach der erforderlichen Übernähung des Ileums in der Revisionsoperation vom 29.07.2003 mußte das Abdomen wegen des absehbaren Kompartmentsyndroms offen gelassen werden. Nach der Revisionsoperation waren noch 8 weitere operative Eingriffe (Etappenlavagen) durch die Beklagten erforderlich. In der Zeit vom 05.08. bis 11.08.2003 wurde der Kläger nach Tracheotomie maschinell beatmet.

6

Am 11.09.2003 wurde er aus der stationären Behandlung der Beklagten entlassen. Das Abdomen, das während der Etappenlavagen offen gelassen wurde, konnte erwartungsgemäß nicht mehr verschlossen werden; es hatte sich Granulationsgewebe gebildet.

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Nach einer gescheiterten Hauttransplantation vom 21.10.2003 im Bundeswehr-Krankenhaus L gelang eine Abdeckung des Abdomens am 24.03.2004 in der Universitätsklinik B.

8

Der Kläger behauptet, aufgrund des behandlungsfehlerhaften Vorgehens und der hierdurch verursachten Folgen sei er in seiner vor der Operation vom 25.07.2003 ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater berufsunfähig.

9

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K und Vernehmung des Zeugen Dr. N weder Aufklärungsfehler, noch intraoperative Behandlungsfehler, noch postoperative Diagnosefehler festgestellt und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

10

Der Kläger verfolgt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Sachvortrages sein erstinstanzliches Begehren weiter. Nachdem er ursprünglich auch Aufklärungsfehler und intraoperative Behandlungsfehler gerügt hat, stützt er die Berufung nunmehr ausschließlich auf eine angeblich fehlerhafte postoperative Behandlung. Er behauptet, bereits am 27.07.2003 habe aufgrund von Schmerzen in unverminderter Heftigkeit, apathischer und verzögerter Reaktion sowie eines stark aufgetriebenen Bauches und gelber Hautfärbung konkreter Anlass bestanden, unverzüglich eine umfassende Diagnostik durch Labor-, Ultraschall- und computertomographische Untersuchung durchzuführen. Die erforderliche Notoperation hätte dann nicht nur – wie vom Sachverständigen ausgeführt -, 16 bis 20 Stunden früher, sondern sogar 40 bis 44 Stunden früher durchgeführt werden müssen. Das Unterlassen der medizinisch gebotenen Befunderhebung stelle einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar. Durch die fehlerhaft verzögerte Behandlung seien irreparable Dauerfolgen eingetreten. Im Falle einer rechtzeitigen Notoperation seien zumindest die Heilungschancen des Klägers erheblich besser gewesen.

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Verfahrensfehlerhaft habe es das Landgericht versäumt, zu den behaupteten Symptomen vom 27.07.2003 die von ihm benannten Zeugen S und C zu vernehmen. Das Landgericht habe sich zudem nicht hinreichend mit den Ausführungen des Privatgutachtens Dr. U (Bl. 314) auseinander gesetzt.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

14

1.

15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

16

2.

17

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aufgrund der ärztlichen Behandlung sowie des Aufenthaltes im M-Hospital P in der Zeit vom 24.07.2003 bis zum 11.09.2003 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie wenden sich weiterhin gegen jegliche Haftung, verteidigen das angefochtene Urteil und berufen sich unter Hinweis auf das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten Prof. Dr. C2 vom 08.12.2004 darauf, dass die ärztlichen Überwachungsmaßnahmen bis einschließlich 28.07.2003 nicht zu beanstanden seien. Insbesondere seien auf den Bildern der röntgenologischen Verlaufskontrolle vom 28.07.2003 weder Pleuraergüsse noch ein Kontrastmittelaustritt abgebildet.

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Zudem fehle es in jedem Fall an dem Merkmal der Kausalität, denn der zeitliche Versatz vom Spätnachmittag des 28.07.2003 bis zur tatsächlichen Durchführung der Revisionsoperation am Mittag des 29.07.2003 habe keine relevanten gesundheitlichen Nachteile für den Kläger erbracht. Insoweit sei es medizinisch völlig unwahrscheinlich, dass dem Kläger die notwendige Revisionsoperation in ihrer konkreten Ausgstaltung einschließlich der intensiven Nachbehandlung über einen langen Zeitraum und verbunden mit Folgeeingriffen erspart geblieben wäre.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Original beigezogenen Behandlungsunterlagen nebst Röntgenbildern Bezug genommen.

23

Die Beiakte 152 Js 274/03 Staatsanwaltschaft Siegen lag vor und war Gegenstand der mündlichen Erörterung.

24

Der Senat hat den Kläger angehört und sowohl die Zeugen S und C als auch den Sachverständigen Prof. Dr. K vernommen. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 18.02.2008 Bezug genommen.

25

II.

26

Die zulässige Berufung des Klägers ist (nur) zu einem geringen Teil begründet.

27

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Juli 2003 gem. den §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB bzw. den §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme steht fest, dass die ärztlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) es nach der Fundoplicatio – und Hiatushernienoperation vom 25.07.2003 versäumt haben, wegen der beim Kläger postoperativ aufgetretenen Symptome einer Peritonitis eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, die zu einer vorzeitigeren Revisionsoperation geführt hätte.

28

In der medizinischen Beurteilung des Behandlungsgeschehens folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem zeitlichen Ablauf der Behandlung des Klägers nach der Operation vom 25.07.2003 befaßt und sein Gutachten unter Einbeziehung der sonstigen Begutachtungen in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend bei seiner Vernehmung vom 18.02.2008 erläutert. Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen dabei ebenso außer Zweifel wie dessen Objektivität. Der Sachverständige besitzt als Chefarzt einer chirurgischen Klinik sowohl ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung bezüglich der hier relevanten medizinischen Probleme. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhten auf einer sehr gründlichen Aufarbeitung der umfangreichen Behandlungsunterlagen nebst Röntgenbildern einschließlich des Gutachtens Prof. Dr. C2 vom 08.12.2004 und des Privatgutachtens Dr. U. Der Sachverständige hat sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Fragen beantwortet, so dass die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich war.

29

1.

30

Hinsichtlich der Risikoaufklärung des Klägers und der Operation vom 25.07.2003 hat das Landgericht weder Aufklärungsfehler noch intraoperative Behandlungsfehler festgestellt. Dem ist der Kläger mit der Berufung nicht weiter entgegen getreten. Er hat insoweit keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen; § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO.

31

2.

32

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Ärzte der Beklagten zu 2) den Kläger am 27.07.2003 nur unzureichend und nicht dem geltenden Facharztstandard entsprechend behandelt hätten, so dass für diesen Zeitpunkt eine Haftung nach den Grundsätzen der fehlerhaft unterlassenen Befunderhebung nicht in Betracht kommt.

33

Der Sachverständige Prof. Dr. K hat für jeden Tag des stationären Aufenthalts des Klägers die in den Behandlungsunterlagen sehr sorgfältig dokumentierten Symptome und Befunde daraufhin ausgewertet, ob sie noch mit einem normalen postoperativen Verlauf in Einklang zu bringen waren oder ob Zeichen für eine sich anbahnende Peritonitis übersehen worden sind. Für die Zeit vom 25.07.2003 bis zum Nachmittag des 28.07.2003 hat er die Nachsorge im Ergebnis nicht als fehlerhaft beanstandet.

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Die Berücksichtigung der Zeugenaussagen S und C führt zu keinem anderen Ergebnis.

35

Der Zeuge S hat an die Person des Klägers noch eine gute Erinnerung gehabt, eine „gelbe Körperfarbe“ oder einen stark aufgetriebenen „Blähbauch“ hat er bei ihm jedoch in der Zeit des gemeinsamen stationären Krankenhausaufenthalts nicht beobachtet. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte der Zeuge angegeben, von einer gelblichen Verfärbung der Körperfarbe des Klägers wüsste er nichts. Zwar hat der Zeuge heftige und auch anhaltende Schmerzen des Klägers bestätigt, diese ergeben sich aber schon aus der Dokumentation der Beklagten und wurden von dem Sachverständigen auch entsprechend berücksichtigt.

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Soweit die Zeugin C – die Ehefrau des Klägers – bereits am ersten postoperativen Tag eine Gelbfärbung der Augen und einen harten, „aufgequollenen“ Bauch beim Kläger festgestellt haben will und am zweiten oder dritten postoperativen Tag auch seine Hautfarbe eine geblichere Färbung gezeigt haben soll, geht der Senat gemeinsam mit dem Sachverständigen Prof. Dr. K davon aus, dass es sich nur um ganz diskrete Befunde gehandelt haben kann, die jedenfalls seitens des ärztlichen und pflegerischen Personals nicht wahrgenommen wurden und deshalb – als Angaben eines medizinischen Laien – bei einem derartig schwierig zu beurteilenden Krankenheitsbild wie dem akuten Abdomen nicht zur Grundlage der ärztlichen Entscheidung gemacht werden konnten.

37

Der Sachverständige hat deshalb auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen für den 27.07.2003 und auch nach erneuter Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen im Senatstermin im Ergebnis keinen Befunderhebungsfehler feststellen können.

38

Die Menge der dem Kläger verabreichten Schmerzmittel ist im mittleren bis unteren Drittel anzusetzen; auch die Reaktion des Klägers auf die Schmerzmittel („zeitweise Linderung“) war „normal“ und begründet keine Bedenken gegen einen normalen postoperativen Verlauf. Hinsichtlich der – auch für den medizinischen Sachverständigen – nur schwer lesbaren Eintragung zu der ärztlichen Visite von 7.20 Uhr kann diese vernünftigerweise nur als „ausreichende Analgesie“ gedeutet und dahin verstanden werden, dass der Kläger nach wie vor unter Schmerzen gelitten, aber jedenfalls hinreichend Medikamente erhalten hat.

39

Gegen die Richtigkeit des Klägervortrags spricht auch das Ergebnis der ärztlichen Visite vom 27.07.2003, in deren Verlauf die behaupteten Beschwerden – mit Ausnahme der Schmerzen – nicht festgestellt wurden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der an diesem Tag diensthabende Arzt Dr. N damals die Ausbildung zum Facharzt noch nicht abgeschlossen hatte. Dennoch war er als Arzt im Praktikum in der Lage, das klinische Bild eines Patienten zu erheben und dabei „Auffälligkeiten“ festzustellen. Die „Würdigung“ der ggfls. festgestellten Auffälligkeiten wäre dann bei dem sehr schwierig zu beurteilenden Krankheitsbild des akuten Abdomens in jedem Fall Sache des erfahrenen Facharztes.

40

Der diensthabende Arzt hat aber weder in der Visite vom 27.07. um 7.20 Uhr noch am Folgetage um 7.30 Uhr (Dokumentation: „Patient zunehmend beschwerdefrei“) die behaupteten Beschwerden festgestellt. Auch nach der Aussage der Zeugin C hat der diensthabende Arzt auf ihre Mitteilungen hin jeweils zumindest nach dem Kläger gesehen, die von ihr bemerkte Gelbfärbung und den harten, aufgetriebenen Bauch aber nicht bestätigt. Auch der Beklagte zu 1) – Chefarzt der chirurgischen Klinik – hat in seiner Visite vom 28.07.2003, 16.00 Uhr, mit Ausnahme des geblähten Abdomens solche Feststellungen nicht getroffen. Eine Gelbfärbung der Haut wäre aber, wenn sie am 27.07.2003 vorgelegen hätte, zumindest noch bis zum Zeitpunkt der Operation vom 29.07.2003 sichtbar geblieben, wahrscheinlich hätte sie sich sogar eher noch verschlimmert.

41

Soweit der Sachverständige hierzu erstinstanzlich erklärt hat, die Behauptungen des Klägers zu einer Gelbfärbung der Haut würden durch den Laborwert von 3,6 mg/BL für das Gesamtbillirubin (Normalwert: 1,0 bis 1,1) gestützt, weil ab einem Wert von 2,5 bis 3,0 eine Gelbfärbung erkennbar sein sollte, kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn es ist verkannt worden, dass am 27. und 28.07.2003 keine Laborwerte bestimmt wurden, sondern dieser Wert (3,6 mg/BL) erst am 29.07.2003 ermittelt worden ist. Der Sachverständige hat in seiner Vernehmung durch den Senat bekräftigt, dass es keine harten Fakten gibt, die für einen Ikterus an diesem Tag sprechen. Weder das Pflegepersonal – mindestens 3 verschiedene Schwestern am 27.07.2003 – noch Dr. N haben solches beobachtet. Ein Ikterus „passt hier auch gar nicht in das Bild der Krankheit“, so der Sachverständige wörtlich. Zudem ist allein ein hoher Billirubinwert an sich keine Gefahr für den Patienten.

42

Schließlich spricht auch die Pflegeeintragung „freie Trinkmenge“ vom 27.07.2003, 10.00 Uhr, indiziell gegen die Annahme eines derart schlechten Zustandsbildes.

43

Damit bestand für den 27.07.2003 kein Anhaltspunkt für die Annahme eines akuten Abdomens, so dass die Erhebung weiterer Diagnose- oder Kontrollbefunde medizinisch nicht geboten war.

44

3.

45

Die Beklagten haften aber aufgrund einer (einfach) fehlerhaft unterlassenen Befunderhebung am Nachmittag des 28.07.2003, denn die behandelnden Ärzte haben auf die beim Kläger eintretenden Verschlechterungen nur unzureichend und daher nicht dem Facharztstandard entsprechend reagiert.

46

a.

47

Der Sachverständige Prof. Dr. K  hat nach eingehender Auswertung der Behandlungsunterlagen in seinem Gutachten dargestellt, dass sich bis zum Nachmittag des 28.07.2003 mit den immer noch anhaltenden Schmerzen, der einmalig erhöhten Temperatur am Vortag, der massiven Darmatonie, dem geblähten Abdomen und der beidseitigen Pleuraergussbildung derart viele Auffälligkeiten im Sinne möglicher Hinweise auf das Vorliegen eines akuten Abdomens angesammelt hatten, das spätestens jetzt eine weiterführende Diagnostik in Form von Labor-, Ultraschall- und CT-Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Dabei hat der Sachverständige in seiner Vernehmung durch den Senat bekräftigt, dass die behandelnden Ärzte in jedem Fall nach dem Vorliegen der Röntgenaufnahmen auf die Pleuraergüsse hätten reagieren müssen. Denn mit den Wasseransammlungen im Lungenraum lagen Zeichen vor, die dringend auf einen nicht mehr normalen postoperativen Verlauf hindeuteten und somit Anlass gaben, nach den weiteren Ursachen zu forschen und hierzu die an diesem Tag für den Folgetag erörterte CT-Untersuchung vorzuziehen.

48

Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz bestritten haben, dass die Röntgenbilder vom 28.07.2003 Hinweise für einen Pleuraerguss erkennen lassen, ist dies widersprüchlich. Denn bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 26.11.2004 (Bl. 44 und 71 d. A.) haben die Beklagten vorgetragen, dass sich am 28.07.2003 Pleuraergüsse im Thoraxraum feststellen ließen. Genau dies ergibt sich auch aus dem schriftlichen Befund der Röntgenabteilung vom 30.07.2003 (Bl. 90 der Krankenunterlagen). Auch der Sachverständige Prof. Dr. C2 und der Privatgutachter des Klägers, Dr. U, haben dies jeweils in ihren Gutachten bestätigt. Dabei spricht auch der Umstand, dass im Thorax-CT vom 29.07.2003 eine „ausgedehnte Pleuraergussbildung“ festgestellt wurde, für das Vorliegen von – im Ausmas und Volumen eventuell geringeren – Pleuraergüssen am 28.07.2003.

49

Der Sachverständige Prof. Dr. K hat im Senatstermin vom 18.02.2008 erneut Einsicht in die Originalröntgenbilder genommen und bekräftigt, dass diese ohne Zweifel und deutlich sichtbar einen Pleuraerguss zeigen, wobei er insbesondere einen markanten „geraden Strich“ im Thorax als eindeutiges Zeichen für das Vorliegen eines Pleuraergusses bezeichnet hat. Das Vorliegen von Pleuraergüssen nach einer Magenoperation ist aber zumindest ungewöhnlich und ein möglicher Hinweis auf das Vorliegen eines akuten Abdomens.

50

Der Sachverständige hat die unterlassene Erhebung der medizinisch zweifelsfrei gebotenen Diagnose – und Kontrollbefunde zwar als eindeutig behandlungsfehlerhaftes, nicht aber als unverständliches Vorgehen bewertet, das einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Denn soweit der Beklagte zu 1) den Pleuraerguss als paralytischen Ileus gedeutet und dem Kläger die hierfür entsprechenden Medikamente verordnet hat, kann sein Vorgehen in der Gesamtschau nicht als fundamental falsch bezeichnet werden.

51

b.

52

Wenn die Beklagten bereits am Nachmittag des 28.07.2003 die medizinisch gebotenen Diagnose- und Kontrollbefunde erhoben hätten, dann wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Peritonitis – und damit ein reaktionspflichtiges Ergebnis – festgestellt worden. Für den Sachverständigen hat überhaupt kein Zweifel bestanden, dass sich bei dem Kläger bereits am 28.07.2003 eine Peritonitis ausgebildet hatte, die nach Durchführen einer CT-Untersuchung wahrscheinlich entdeckt worden wäre. Ohne Zweifel wäre dann schon in den Abendstunden des 28.07.2003 die Indikation zur operativen Revision des Abdomens gestellt und die erforderliche Operation noch am selben Tag durchgeführt worden, um so die Sepsis zu bekämpfen.

53

Ziel eines jedweden operativen Eingriffs bei einer Peritonitis ist die Herdsanierung (= chirurgische Ausschaltung der primären Infektionsquelle im Abdomen) und anschließendes Auswaschen der Bauchhöhle, um so Keime und etwaige Toxine aus dem Körper zu entfernen.

54

Mit der Feststellung der Peritonitis hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass eine Nichtbehandlung am Abend des 28.07.2003 schlechterdings unverständlich – so der Sachverständige – und deshalb als grober Behandlungsfehler zu bewerten wäre.

55

4.

56

Da den Beklagten ein zur Herbeiführung des beim Kläger eingetretenen Schadens geeigneter Befunderhebungsfehler anzulasten ist, trifft diese die Beweislast dafür, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Befunderhebungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (BGH VersR 2005, 228 ff.; NJW 2004, 2011 ff.).

57

Diesen Beweis haben die Beklagten nur teilweise geführt.

58

a.

59

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass die um etwa 16 bis 20 Stunden verzögerte Operation sich schädigend auf den Zustand des Klägers ausgewirkt hat, soweit es um die hauptsächlich geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem offenen Abdomen geht.

60

Der Sachverständige Prof. K hat in seiner Vernehmung durch den Senat bekräftigt, dass auch bei Vornahme einer Notfalloperation in den Abendstunden des 28.07.2003 sowohl deren Umfang als auch die anzuwendende Operationstechnik des offenen Abdomens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „zu 100 % identisch“ gewesen wären. Denn bei einer generalisierten Peritonitis – und am 28.07.2003 hat eine solche generalisierte (= tertiäre) Peritonitis vorgelegen – muss im Hinblick auf das zu erwartende Kompartmentsyndrom in der gewählten Form vorgegangen werden. Der Zusammenhang zwischen dem Befunderhebungsfehler und den Beschwerden im Zusammenhang mit dem offenen Abdomen muss deshalb als gänzlich unwahrscheinlich bezeichnet werden.

61

b.

62

Dem gegenüber ist nicht bewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Befunderhebungsfehler und den weiteren geklagten Beschwerden des Klägers gänzlich unwahrscheinlich ist.

63

Prof. Dr. K hat dazu ausgeführt, dass bei einer frühzeitigeren Operation die Peritonitis etwas geringer ausgeprägt gewesen wäre, so dass die praktische Möglichkeit bestanden hätte, die Behandlung des Klägers im Hinblick auf die erforderlichen Etappenlavagen etwa 1 bis 2 Tage früher abzuschließen, so dass ihm möglicherweise auch 1 bis 2 der – relativ gesehen eher nicht belastenden – Etappenlavagen erspart geblieben wären. Weiter hätte die praktische Möglichkeit bestanden, dass dann die Dauer der maschinellen Beatmung, die Dauer des Aufenthalts auf der Intensivstation und die Gabe von Antibiotika kürzer bzw. geringer ausgefallen wären.

64

5.

65

Die Beklagten schulden für diese vermeidbaren Belastungen und Beschwerden die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2004. Unter Abwägung aller zumessungsrelevanten Aspekte und unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren in ähnlichen und vergleichbar gelagerten Fällen in der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträge hält der Senat in der Gesamtbetrachtung einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,-- Euro für angemessen und ausreichend. Der Betrag erscheint als Ausgleich erforderlich, wobei allerdings eine weitere Erhöhung nicht in Betracht kommt.

66

Dem gegenüber konnte eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten entsprechend dem Feststellungsantrag nicht ausgesprochen werden, weil weder (noch nicht bezifferte) materielle Schadensfolgen aus den infolge des Befunderhebungsfehlers eingetretenen Beschwerden noch zur Zeit nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Beeinträchtigungen möglich sind. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass er für die Zukunft „nichts erkennen könne, was noch Probleme und Beschwerden bereiten könnte“.

67

6.

68

Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

69

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

70

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.00,-- Euro.