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Oberlandesgericht Hamm·3 U 141/99·22.02.2000

Berufung wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung der Hüfte zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung der Hüfte durch den Beklagten. Zentrale Frage ist, ob ein Behandlungsfehler vorlag und ob ein früherer Befund zu Vermeidung der Endoprothese geführt hätte. Das OLG bestätigt nach umfangreicher Beweisaufnahme und Gutachten die mangelhafte Substantiierung der Kausalität und weist die Berufung zurück.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser ursächlich für die eingetretene Schädigung ist, was der Kläger darzulegen und zu beweisen hat.

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Ein Arzt ist zu weitergehender Diagnostik, etwa zur Veranlassung einer Kernspintomographie, nur verpflichtet, wenn klinische Befunde oder anhaltende Beschwerden dies indizieren.

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Für den Ersatz entgangener Heilungschancen ist erforderlich, dass mit dem gebotenen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, dass eine frühere Diagnose oder Behandlung zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.

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Das Gericht entscheidet auf Grundlage der gesamten Beweisaufnahme, insbesondere von Zeugenaussagen und sachverständigen Gutachten; fehlt die erforderliche Überzeugung von Fehler und Kausalität, ist die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 2 O 161/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger, der unter angeborener Sichelzellenanämie leidet, wurde vom Beklagten zwischen dem 26. September 1994 und dem 2. Dezember 1994 unter der Diagnose einer akuten Lumbalgie bzw. der eines BWS-LWS-Syndroms mit Injektionen behandelt. Anderweitig wurde Anfang 1995 eine Hüftkopfnekrose beidseits festgestellt; rechts gelang eine Revitalisierung; links wurde eine Totalendoprothese implantiert.

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Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz von Verdienstausfall und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden in Anspruch genommen und behauptet, der Beklagte habe ihn fehlerhaft behandelt. Der Beklagte hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er beantragt,

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das angefochtene Urteil des Landgerichts Hagen abzuändern und

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche - über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden ‑ materiellen und immateriellen Schäden aus der Arztbehandlung von September bis Dezember 1994 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Senat hat den Kläger angehört, Zeugen vernommen und den Sachverständigen zur Erläuterung seines in erster Instanz erstatteten Gutachtens veranlaßt. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 23. Februar 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847, 823 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag. Auch in der Beweisaufnahme zweiter Instanz hat sich nicht feststellen lassen, dass der Beklagte den Kläger fehlerhaft behandelt und dadurch körperlich geschädigt hätte.

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Auch wenn man davon ausgeht - wie es nach der Aussage der Zeuginnen X wahrscheinlich ist -, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten über Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des linken Beines geklagt hat, war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, die Behandlung aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat, wie der Kläger vor dem Senat selbst demonstriert hat, die Hüfte des Klägers in typischer Weise klinisch untersucht. Seinen Aufzeichnungen in der Karteikarte ist zu entnehmen, dass er dabei einen krankhaften Befund nicht festgestellt hat. Unter dieser Voraussetzung war er zu einer weiteren Diagnostik hinsichtlich der Hüfte, insbesondere zur Veranlassung einer Kernspintomographie, nicht verpflichtet. Erst anhaltende Schmerzen über den hier gegeben Behandlungszeitraum hinaus hätten ihm dazu Anlaß gegeben. Eine Behandlung, die von einem Bandscheibenleiden ausging und auf dessen Bekämpfung zielte, war zunächst medizinisch vertretbar.

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Selbst wenn man das anders beurteilen und eine weitergehende Diagnostik früher fordern wollte, verhülfe das der Klage nicht zum Erfolg. Denn nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen läßt sich nicht mit dem gebotenen hohem Maß an Wahrscheinlichkeit sagen, dass bei einer um einige Monate früheren Feststellung noch eine Anbohrung erfolgreich gewesen wäre und damit das Implantat einer Endoprothese hätte vermieden werden können.

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Die Berufung mußte somit erfolglos bleiben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Das Urteil beschwert den Kläger mit 45.000,00 DM.