Berufung wegen Aufklärungsmängeln bei Weisheitszahn-OP abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Aufklärungsfehler bei der Extraktion von vier Weisheitszähnen geltend und verlangt Schmerzensgeld nach einem retromaxillären Abszess. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und bestätigt, dass kein aufklärungspflichtiges, spezielles Abszessrisiko vorlag. Ein vorausgegangenes Vorgespräch und Hinweise auf wesentliche Risiken (Nervenschädigung, Kieferhöhleneröffnung) genügten; ein Entscheidungskonflikt wurde nicht als gegeben angesehen.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Haftung wegen behaupteter Aufklärungsfehler verneint
Abstrakte Rechtssätze
Über allgemein bekannte Wundinfektionsrisiken (z. B. das generelle Abszessrisiko) bedarf es im Regelfall keiner gesonderten Aufklärung.
Die für die Wirksamkeit der Einwilligung erforderliche Aufklärung kann bereits in einem vorausgegangenen Vorgespräch erfolgen; eine Aufklärung am Tag der Operation ist unter Berücksichtigung des Eingriffsumfangs und der persönlichen Verfassung des Patienten rechtzeitig, wenn sie entscheidungserheblich ist.
Zur Begründung eines Haftungsanspruchs wegen fehlerhafter Aufklärung muss der Patient darlegen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung ein Entscheidungskonflikt bestanden und er anders entschieden hätte.
Die richterliche Überzeugungsbildung kann sich auf glaubhafte, detaillierte Angaben des behandelnden Arztes zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs stützen; bloße Erinnerungslücken des Patienten reichen dafür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1022/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren hat die am 24.12.1980 geborene Klägerin zunächst den Beklagten zu 1) und seine Praxiskollegen mit dem Vorwurf verschiedener Behandlungsfehler sowie von Aufklärungsmängeln in Bezug auf die Operation der vier Weisheitszähne vom 05.03.2002 auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch genommen. Nach der Operation war es zu einer retromaxillären Abszessbildung im rechten Oberkieferbereich mit Ausbreitung in die Schläfenregion gekommen, die im Rahmen eines stationären Aufenthalts im UKM in N behandelt werden mußte.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X vom 16.11.2003 und dessen mündlicher Erläuterung im Termin vom 18.03.2004 das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint, was in der Berufung auch nicht mehr angegriffen wird. Ferner hat die Kammer eine Haftung wegen eines Aufklärungsdefizits zurückgewiesen, wobei das Landgericht zwar einen Aufklärungsmangel in Bezug auf das Abszessrisiko angenommen, die Haftung jedoch wegen der Nichtdarlegung eines erforderlichen Entscheidungskonfliktes der Klägerin abgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung, mit der die Klägerin ihren bisherigen Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes – Vorstellung mindestens 7.500,00 € - sowie Feststellung weiter verfolgt, macht die Klägerin zur Aufklärungsfrage Folgendes geltend:
Die von der Klägerin unterzeichnete Operations-Einverständniserklärung sei unwirksam, da eine etwaige Aufklärung am 05.03.2002 nicht rechtzeitig erfolgt sei und es zuvor – insbesondere in dem Vorbereitungsgespräch von Januar 2002 – keine Risikoaufklärung gegeben habe. Dort sei lediglich die Operationsdurchführung besprochen worden. Eine eventuelle Aufklärung am 05.03.2002, d. h. dem Operationstag, sei als verspätet anzusehen, da es sich nicht nur um eine kleine und risikoarme ambulante Operation gehandelt habe, sondern um die Extraktion von vier Weisheitszähnen nebst einer Zyste in Vollnarkose. Ferner sei die Klägerin eine besonders ängstliche Patientin, so daß ihre Entscheidungsfreiheit durch den späten Zeitpunkt einer eventuellen Aufklärung, von der sie auch nichts mehr wisse, beeinträchtigt gewesen sei.
Schließlich sei eine etwaige Aufklärung auch jedenfalls inhaltlich defizitär, da über ein Abszessrisiko unstreitig nicht aufgeklärt worden sei und im übrigen die Angaben des Beklagten zu 1) vor dem Landgericht unzutreffend und widersprüchlich gewesen seien.
Da sich der Beklagte zu 1) – gegen den sich nach Rücknahme der weitergehenden Berufung gegenüber den Beklagten 2) und 3) das weitere Berufungsverfahren allein richtet – nicht auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen habe, habe für sie entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Veranlassung zur Darlegung eines Entscheidungskonfliktes bestanden. Bei einer vollständigen Aufklärung hätte sich die Klägerin jedoch mangels vitaler Indikation zum risikolosesten und sichersten Weg entschlossen, so daß gegebenenfalls die Operation der Weisheitszähne stationär in einer speziellen Zahnklinik durchgeführt worden wäre. Insoweit verweist die Klägerin auf das Fehlen aktueller Beschwerden zu jenem Zeitpunkt und ihr erhebliches Angstpotential.
Der Beklagte zu 1), der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, daß bereits im Rahmen des Vorgespräches vom 10.01.2002 mögliche Risiken mit der Klägerin besprochen worden seien, wie er bereits bei seiner Parteivernehmung erster Instanz bestätigt habe. Ferner habe die Klägerin am 05.03.2002 die schriftliche Einwilligungserklärung durchlesen können und sei im Rahmen einer weiteren Besprechung insbesondere auf das Risiko einer Kiefernhöhleneröffnung und einer möglichen Nervenschädigung hingewiesen worden. Der Beklagte hält eine Aufklärung am Tage der Operation noch für rechtzeitig. Schließlich beruft sich der Beklagte, der einen Hinweis auf ein Abszessrisiko wegen der theoretisch immer bestehenden Möglichkeit auch nicht für erforderlich hält, auf die hypothetische Einwilligung der Klägerin und hält einen Entscheidungskonflikt nicht für gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien im Termin vom 11.10.2004 ergänzend angehört.
II.
Die Berufung, die sich nach Rücknahme des weitergehenden Rechtsmittels nur noch gegen den Beklagten zu 1) richtet, ist nicht begründet.
Der Beklagte zu 1) haftet im Ergebnis nicht aufgrund einer unzureichenden Operationsaufklärung der Klägerin, die zur Unwirksamkeit der von ihr abgegebenen Operationseinwilligung führen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob der Begründung des Landgerichts gefolgt werden kann, welches auch in dieser Sache einen Entscheidungskonflikt der Klägerin verneint hat, obwohl eine hypothetische Einwilligung der Klägerin seinerzeit nicht behauptet (zur Erforderlichkeit dessen vgl. BGH NJW 1994, S. 799; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 444) und die Klägerin zum Bestehen eines Entscheidungskonflikts auch nicht angehört worden war (zur Notwendigkeit dessen vgl. BGH, NJW 1990, S. 2928, NJW 1991, S. 1543; NJW 1993, S. 2378; NJW 1995, S. 2410; Steffen/Dressler a.a.O., Rdn. 627). Denn die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als zutreffend.
Eine Haftung des Beklagten zu 1) aus Aufklärungsgesichtspunkten steht entgegen, daß sich bei der Klägerin mit dem eingetretenen retromaxillären Abszess kein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat und die in einem solchen Fall lediglich gebotene sogenannte Grundaufklärung (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 2001, 592) zur Überzeugung des Senats rechtzeitig erfolgt ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Aufklärungsverpflichtung über das Risiko eines Abszesseintritts aus rechtlichen Gründen hier nicht gegeben, mag ein entsprechender Hinweis auch zur Abrundung eines Beratungsgesprächs möglicherweise sinnvoll sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es keiner Aufklärung über das bei Operationen stets bestehende allgemeine Wundinfektionsrisiko, da es dem Laien geläufig ist (vgl. etwa BGH NJW 1991, 1542; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rndr. 404; vgl. ferner Senat in Versicherungsrecht 1998, 1548 f). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein spezifisches und typisches Infektionsrisiko, da der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt hat, daß „ein Abszessrisiko theoretisch bei jeder operativen Intervention in der Mundhöhle ... gegeben ist“ und sich dieses Abszessrisiko hier nicht durch besondere Umstände erhöht habe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. AHRS 4800/128 mit Nichtannahmebeschluß des BGH vom 29.06.1999) hat demgemäß auch speziell das Risiko eines retromaxillären Abszesses bei der Extraktion eines oberen Weisheitszahnes nicht für aufklärungspflichtig angesehen, da die Gefahr eines entzündlichen Prozesses auch für den Patienten als medizinischen Laien ohne entsprechende Erläuterung erkennbar gewesen sei. Der Senat folgt dieser Auffassung, da eine Ausdehnung der Aufklärungspflichten auf das allgemeine Risiko einer Wundinfektion im Regelfall nicht geboten ist.
Die danach lediglich erforderliche Grundaufklärung über das schwerstmögliche in Betracht kommende Risiko ist hier bereits im Vorgespräch vom 10.01.2002 durch die Aufklärung über das Risiko von Nervenschädigungen und Kiefernhöhleneröffnungen erfolgt. Die Frage der Rechtzeitigkeit des nach Überzeugung des Senats ebenfalls erfolgten weiteren Aufklärungsgespräche vom 05.03.2002 unter Berücksichtigung des Umfangs der an diesem Tag erfolgten Operation sowie der besonders ausgeprägten Angst der Klägerin vor dem anstehenden Eingriff bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung.
Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung vor dem Senat zum Inhalt des ausführlichen Beratungsgesprächs von Januar 2002 glaubhaft und sachlich stimmig angegeben, daß bei einem solchen eingehenden Gespräch dem Patienten neben dem eigentlichen Operationsablauf sowie der Narkose und den Folgen einer Nichtoperation auch erläutert wird, welche Komplikationen und Risiken mit dem konkreten Eingriff verbunden sind. Hierbei hat der Beklagte zu 1) – wie auch schon bei seiner erstinstanzlichen Aussage – angegeben, daß die Klägerin neben allgemeinen Eingriffsfolgen wie Schmerzen und Schwellungen angesichts der bei ihr bestehenden Ausgangssituation, bei der die Wurzeln der Weisheitszähne bereits an die Nerven heranreichten (wie auch im Sachverständigengutachten ausgeführt ist) immer auch auf die Möglichkeit einer Nervenläsion oder anderweitiger Nervenbeschädigungen hingewiesen werde. Dies sei speziell bei den unteren Weisheitszähnen selbstverständlicher Standard im Rahmen der Erläuterungen, wobei auch die möglichen Folgen, etwa eine teilweise Taubheit, dargestellt würden. Ferner hat der Beklagte auch bestätigt, daß er die Klägerin im Rahmen seiner Erläuterungen auch auf das Risiko einer Eröffnung der Kiefernhöhle hingewiesen habe.
Im Ergebnis steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, daß der operativ erfahrene Beklagte zu 1) die ängstliche Klägerin im Rahmen des Vorgesprächs in ausreichender, wenn auch schonender Weise über die entscheidenden Risiken des geplanten Eingriffs, nämlich die Gefahr von Nervenschädigungen sowie das Risiko von Kiefernhöhleneröffnungen aufgeklärt hat. Die Angaben der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis, da sie nicht hinreichend zuverlässig ausschließen konnte, daß bei dem Vorgespräch von Januar 2002 von den maßgeblichen Risiken des operativen Eingriffs die Rede war. Unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls nur teilweisen Erinnerung an den Operationstermin von März 2002 erscheint es durchaus denkbar und plausibel, daß die Klägerin einzelne Punkte des Gesprächs von Januar auf Grund ihrer nachhaltigen Angst vor der zahnärztlichen Behandlung nicht vollständig mitbekommen oder vergessen hat. Nach ihren Angaben stand bei ihr deutlich die Angst in Bezug auf die erforderliche Narkose und die Operation im Vordergrund, da sie beides nicht kannte und fürchtete. In einer solchen Situation ist es nicht ungewöhnlich, daß man sich nachträglich nicht mehr an alle Einzelheiten eines Aufklärungsgespräches erinnern kann.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,00 €.