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Oberlandesgericht Hamm·3 U 140/02·02.02.2003

Arzthaftung: Kein Behandlungsfehler bei Vertrauen auf unauffälligen Kontrollbefund

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen verspäteter Diagnose einer Phenylketonurie Schmerzensgeld, Betreuungsmehraufwand und Feststellung der Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob der Kinderarzt nach hochpathologischem Guthrie-Test trotz unauffälliger exakter Blutuntersuchung eine weitere Kontrolle hätte veranlassen müssen. Das OLG Hamm wies die Berufung nach Sachverständigenanhörung zurück: Der Beklagte durfte auf den normwertigen Laborbefund vertrauen; eine erneute Kontrolle war nach fachärztlichem Standard nicht geboten. Auch aus späteren Entwicklungsauffälligkeiten und aus fehlender Mitteilung an Nachbehandler ergaben sich keine Pflichtenverletzungen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen klageabweisendes Urteil mangels Behandlungsfehlers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein niedergelassener Arzt darf im Rahmen des horizontalen Vertrauensgrundsatzes grundsätzlich auf Diagnostik- und Laborergebnisse eines hinzugezogenen Labors bzw. einer Klinik bei der Weiterbehandlung vertrauen.

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Der Vertrauensgrundsatz findet seine Grenze, wenn für den weiterbehandelnden Arzt erkennbare gewichtige Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unzuverlässigkeit der veranlassten Diagnostik bestehen.

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Stehen ein unspezifischer Screeningtest und eine nachfolgende exakte Blutuntersuchung in Widerspruch, kann es dem fachärztlichen Standard entsprechen, den präziseren Kontrollbefund maßgeblich zugrunde zu legen und keine weitere Kontrolluntersuchung zu veranlassen, sofern keine zusätzlichen Zweifel erkennbar sind.

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Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers wegen unterlassener Risikoberatung setzt voraus, dass aus ärztlicher Sicht nach dem diagnostischen Ergebnis weiterhin ein relevanter Verdacht auf die betreffende Erkrankung besteht.

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Ist eine erneute Abklärung nach fachärztlichem Standard nicht geboten, besteht grundsätzlich auch keine Pflicht, durch Mitteilung an nachbehandelnde Ärzte eine weitere Abklärung der bereits als ausgeschlossen angesehenen Erkrankung zu veranlassen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ Art. 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 1050/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streitverkündeten Dr. G.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten und des Streitverkündeten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte und der Streitverkündete zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin wurde am ####1997 im D-Hospital C2 geboren. Sie  leidet seit ihrer Geburt an Phenylketonurie, einer Stoffwechselerkrankung. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte dafür mitverantwortlich ist, dass die Erkrankung zu­nächst unentdeckt blieb.

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Am 6.2.1997 wurde in der Geburtsklinik Blut der Klägerin entnommen, um den bei Neugeborenen routinemäßigen bakteriologischen Guthrie-Test vorzunehmen. Der Test dient dem Nachweis einer Phenylalaninerhöhung im Blut und Ausschluss einer Phenylketonurie. Ebenfalls an diesem Tag wurden die Klägern und ihre Mutter aus der Geburtsklinik entlassen. Der Guthrie-Test  ergab später einen Phenylalanin-Blut­spiegel von 20 mg/dl. Dieser Wert ist hochpathologisch. Die Eltern erhielten ein Schreiben des D-Hospitals vom 12.2.1997, in dem es heißt:

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„Wie wir Ihnen bereits telefonisch weitergegeben haben, haben wir mündlich vom Landesinstitut des öffentlichen Gesundheitsdienstes in N erfahren, dass der Test auf Phenylketonurie bei Ihrer Tochter um 20 mg% lag. Dieser Wert muss dringend heute bei Ihrem Kinderarzt kontrolliert werden und ggf. entsprechende diätische Maßnahmen eingeleitet werden.“

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Der Arzt Dr. O des D-Hospitals unterrichtete den Beklagten telefonisch und schriftlich vom Ergebnis des Guthrie-Tests. Am 12.2. oder 13.2.1997 erfuhr der Beklagte durch Dr. O fernmündlich von dem Testergebnis. Er dokumentierte unter dem 13.2.1997: „Anruf Dr. O: Blut soll auf Phenylalanin untersucht wer­den“. Der Beklagte machte mit den Eltern der Klägerin telefonisch einen Termin zur Blutabnahme aus.

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Am Abend des 13.2.1997 erlitt die Klägerin einen Atemstillstand und Zyanoseanfall. Der Beklagte wies die Klägerin daraufhin am 14.2.1997 in die D2 Kinderklinik in E ein. Er teilte dem Arzt Dr. T der D2 Kinderklinik das Ergeb­nis des Guthrie-Tests mit und bat um eine Kontrolluntersuchung wegen des Ver­dachts auf Phenylketonurie. Für den 14.2.1997 dokumentierte der Beklagte: „telefo­nische Ankündigung in E, Notwendigkeit der Phenylalaninbestimmung mitge­teilt“. Das Schreiben des D-Hospitals vom 12.2.1997 sowie ein weiteres, im Wesentlichen inhaltsgleiches Schreiben des D-Hospitals  tragen den Ein­gangsstempel der Praxis des Beklagten vom 17.2.1997.

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In der D2 Kinderklinik wurde der Klägerin eine Blutprobe entnommen und zur Untersuchung in das Hygieneinstitut H geschickt. Der Befund der Blut­untersuchung ergab einen Phenylalanin-Blutspiegel von 2,6 mg/dl. Dieser Wert ent­spricht im wesentlichen dem Altersnormbereich. Der Wert  wurde vom Labor aus nicht bekannten Gründen fehlerhaft bestimmt. Das Hygieneinstitut teilte den Kontroll­befund der D2 Kinderklinik mit. Im Arztbrief der D2 Kinderklinik E an den Beklagten vom 20.2.1997 heißt es:

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„…Phenylalanin i.S.: 2,6 mg/dl (normal bis 4 mg/dl)…Der im Guthrie-Test fest­gestellte erhöhte Phenylalaninwert konnte hier nicht bestätigt werden“.

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Die Eltern der Klägerin erhielten den Arztbericht vom 20.2.1997, als sie ihre Tochter abholten. Wann der Beklagte den Arztbrief vom 20.2.1997 erhalten hat, ist streitig. Am 28.2.1997 telefonierte der Beklagte nach seinen, von der Klägerin bestrittenen Angaben, mit ihren Eltern. Die Mutter teilte ihm nach seinen Angaben mit, dass die Kontrolluntersuchung unauffällig gewesen sei.  Danach dokumentierte der Beklagte: „… Stoffwechseluntersuchung o.B....“.

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Die U3 ließen die Eltern am 12.3.97 von einer anderen Kinderärztin vornehmen. Der Beklagte, der über den Kinderarztwechsel nicht unterrichtet war, suchte die in der Nähe wohnenden Eltern der Klägerin am 13.4.1997 auf. Für den 13.4.1997 doku­mentierte der Beklagte: „mehrfach nochmals versucht, Eltern telf. zu erreichen - mel­det sich keiner unter der o.g. Telf.Nr - hingefahren: ist jetzt bei Dr. W - Stoff­wechseltest o.B. …“.

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Die U4 nahm am 6.5.1997 wiederum Frau Dr. W vor. Am 7.7.1997 wurde die Klä­gerin erneut dem Beklagten vorgestellt. An diesem Tag dokumentierte der Beklagte: „bisher Dr. W - möchte jetzt aber zu uns…“

13

Der Arztbrief der D2 Kinderklinik E vom 20.2.1997 trägt in den Kran­kenunterlagen des Beklagten den Eingangsstempel vom 11.8.1997. An diesem Tag stellten die Eltern der Klägerin ihre Tochter dem Beklagten ein weiteres Mal vor.

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Im nächsten Termin, am 21.8.1997, nahm der Beklagte die Vorsorgeuntersuchung U5 vor. Er dokumentierte: „…spielt mit Händen und Füßen - wechselt z.T. Gegen­stände von links nach rechts - fremdelt …zentralmotorische Koordinationsstörung … V.a. Entwicklungsverzögerung“. In der Folgezeit fanden einige weitere Vorstellungs­termine statt. Nach dem 13.11.1997 sah der Beklagte die Klägerin nicht mehr. Die Klägerin wurde von anderen Kinderärzten betreut, seit August 1998 durch den Streit­verkündeten, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist.

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In der D2 Kinderklinik E wurde Ende Januar 1999 ein stark erhöhter Phenylalanin-Wert festgestellt. Aufgrund einer Untersuchung im Universittätsklinikum N im Februar 1999 bestätigte sich, dass die Klägerin an Phenylketonurie lei­det. Im Alter von nunmehr zwei Jahren wurde ein Entwicklungsalter von 9,9 Monaten diagnostiziert. Die Klägerin wurde diätisch auf phenylalaninarme Kost eingestellt. Die einzige Behandlungsmöglichkeit  der Phenylketonurie besteht in einer strengen Diät, um den Phenylalaninspiegel gering zu halten.

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Durch Bescheid vom 23.8.2000 (Bl. 20-32 d.A.) kam die Gutachterkommission nach Stellungnahmen von Dr. L aus J und Prof. Dr. I aus N  zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten und des weiteren An­tragsgegners, des Chefarztes der D2 Kinderklinik, vorliege. Sowohl die Kli­nikärzte als auch der Beklagte hätten sich wegen des auffallend vom Guthrie-Test abweichenden Ergebnisses der Kontrolluntersuchung nicht damit zufrieden geben dürfen.

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Mit der Klage hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 50.000,- DM) sowie 81.744,- DM als Betreuungsmehraufwand vom 2.2.1997 bis 30.11.2001 (1703 Tage *3 Stunden *16,- DM) verlangt sowie Feststellung der Scha­densersatzpflicht des Beklagten. Unter den Parteien ist streitig, ob der Beklagte ge­gen guten kinderärztlichen Standard verstoßen hat, indem er keine weitere Kon­trolluntersuchung veranlasst hat. Das Landgericht hat die zu entscheidende Frage als Rechtsfrage angesehen und die Klage  abgewiesen, ohne ein Sachverständigen­gutachten einzuholen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte sich auf den Laborbefund habe verlassen dürfen; der Guthrie-Test sei ungenau.

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Mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin in erster Linie vor, zur Abklärung der sich widersprechenden Befunde hätte der Beklagte eine weitere Blutuntersuchung veranlassen müssen. Zumindest hätte er ihren Eltern dringend dazu raten müssen.

19

Die Klägerin beantragt,

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abändernd

21

1.

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festzustellen, dass der Beklagte - vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges - verpflichtet ist, ihr allen materiellen und den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aufgrund der nicht rechtzeitig diagnostizierten Phenylketonurie (PKU) und dem dadurch verspäteten Therapiebeginn ent­steht,

23

2.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.795,04 € (81.744,- DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (6.12.2001) zu zahlen, sowie

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3.

26

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (6.12.2001) zu zahlen.

27

Der Beklagte und der Streitverkündete  beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der zweite Test habe die höhere Richtig­keitsgewähr gehabt. Ein dritter Test sei nicht erforderlich.  Die Verhaltens-anforde­rungen an ihn dürften nicht im Nachhinein überspannt werden.

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Der Streitverkündete macht ebenfalls geltend, dass der Beklagte sich auf das präzise Ergebnis der Blutuntersuchung habe verlassen dürfen.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Sitzungsprotokoll und den Vermerk des Berichterstatters über die Anhörung der Parteien und des vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. I im Senatstermin vom 2.3.2003 Be­zug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

34

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines ange­messenen Schmerzensgeldes, Ersatz von Betreuungsmehraufwand und Feststellung nicht zu.

35

In der medizinischen Beurteilung des Geschehens macht sich der Senat die Fest­stellungen des Sachverständigen Prof. Dr. I  zu Eigen. Der Sachverständige verfügt als Leiter der Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde des  Universitätsklini­kums N und Mitglied der Screening-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde über große praktische Erfahrung sowie umfassende wissen­schaftliche Kenntnisse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte nicht gegen guten fachärztlichen Standard eines niedergelassenen Kinderarztes ver­stoßen. Nachdem der Beklagte dafür gesorgt hatte, dass das (hochpathologische) Ergebnis des wenig spezifischen Guthrie-Tests mittels einer exakten Blutuntersu­chung überprüft wurde, die ohne Befund blieb, musste er den eingeholten Kontroll­befund nicht erneut kontrollieren lassen. Dass der Kontrollbefund objektiv unzutref­fend war, war für den Beklagten nicht zu erkennen. Auf das Ergebnis des Laborbe­fundes, der einen normgerechten Phenyl-alaninwert von 2,6 mg/dl ergab, durfte der Beklagte als niedergelassener Kinderarzt vertrauen.

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In der horizontalen Ebene gilt der Vertrauensgrundsatz.  Ein niedergelassener Arzt, der weitere Diagnostik in einem Labor oder einer Klinik veranlasst hat, darf die Er­gebnisse des Labors bzw. der Klinik bei der Weiterbehandlung grundsätzlich  zu­grunde legen. Eine Grenze ist erreicht, wenn der Arzt erkennen muss, dass gewich­tige Bedenken gegen die Diagnostik bestehen (BGH, NJW 1989, 1536, 1538; BGH,  VersR 2002, 1026, 1027; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1996 -  3 U 62/96, VersR 1998, 323, 324; Steffen/ Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rn. 237f; Geiß/ Grei­ner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl.,  Teil B Rn. 116).

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Im vorliegenden Fall musste der Beklagte nicht an der Richtigkeit des ihm bekannt gewordenen Kontrollbefundes  zweifeln. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte das Ergebnis der Laboruntersuchung inhaltlich am 28.2.1997 von den El­tern der Klägerin erfahren hat. Das entspricht der Dokumentation des Beklagten. Da­nach teilten ihm die Eltern der Klägerin am 28.2.1997 mit, dass die von ihm zur Überprüfung des Guthrie-Tests veranlasste Blutuntersuchung  ohne Befund geblie­ben sei. Es kommt nicht darauf an, dass der Beklagte den Arztbrief der D2 Kinderklinik vom 20.2.1997 unter Umständen erst am 11.8.1997 erhalten hat. Denn der Inhalt des Arztbriefes vom 20.2.1997  (normgerechter Phenylalaninwert von 2,6 mg/dl) entspricht der unter dem 28.2.1997 dokumentierten Mitteilung der Eltern (Stoffwechseluntersuchung ohne Befund). Bereits am 28.2.1997 war dem Beklagten jedenfalls die Diskrepanz von Blutuntersuchung und Guthrie-Test bekannt.

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Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme im Verfahren der Gutachter­kommission geäußert: „Die beteiligten Ärzte haben bei weit diskrepanten Befunden die nicht begründete Entscheidung getroffen, dass der normwertige Befund der rich­tige sei.“ (Bl. 32 d.A.). Im Hinblick hierauf ist mit dem Sachverständigen deshalb im Senatstermin eingehend erörtert worden, ob der Beklagte als niedergelassener Kin­derarzt Bedenken gegen den Kontrollbefund von 2,6 mg/dl haben musste. Der Sach­verständige hat seine frühere Stellungnahme, so sie denn als Feststellung eines Be­handlungsfehlers verstanden werden könnte,  überzeugend präzisiert. Er hat ausge­führt, der Beklagte habe die ohne Befund gebliebene Kontrolluntersuchung keiner erneuten Überprüfung unterziehen müssen. Der Sachverständige hat dabei ein­leuchtend auf die unterschiedliche Genauigkeit der Testverfahren abgestellt. Das Kernproblem des (heute abgeschafften) Guthrie-Tests habe darin bestanden, dass später nur wenige positive Guthrie-Tests nach einer exakten Blutuntersuchung be­stätigt worden seien. Nur in 3% der positiven Guthrie-Tests habe wirklich Phenylketonurie vorgelegen. In       Anbetracht der unterschiedlichen Validität der Testverfahren, so hat der Sachverständige festgestellt, musste der Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit des Kontrollbefundes haben. Das Ergebnis der Blutunter­suchung gehe dem Guthrie-Test vor. Auch das mit dem Sachverständigen erörterte Gutachten von Prof. Dr. X aus dem Verfahren 8 O 503/01 – LG Hagen – (Bl. 325 – 330 d. A.) hat ihm keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Auffassung gegeben.

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Vor diesem Hintergrund brauchte der Beklagte weder am 28.2.1997 noch am 13.4.1997 weiteres zu veranlassen. Etwas anderes gilt auch nicht für den 21.8.1997, auch nicht unter Berücksichtigung des Arztbriefes vom 20.2.1997, den der Beklagte spätestens seit dem 11.8.1997 kannte. Der Sachverständige hat im Senatstermin ausgeführt, es sei „sehr, sehr schwierig“ bereits nach sechs Monaten Entwicklungs­verzögerungen feststellen. Der Vergleich der Eltern mit einem ihnen bekannten an­deren Kind, welches rund einen Monat jünger ist als die Klägerin, reiche dafür nicht aus. Es komme auf das vom Kinderarzt zu berücksichtigende Gesamtbild an, wel­ches auch langsame Entwickler einschließe.  Auch der von ihm selbst dokumentierte Verdacht auf Entwicklungsverzögerungen brauchte den Beklagten mit Rücksicht darauf keinen Anlass zu einer Blutuntersuchung geben. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Eltern der Klägerin zuvor vorübergehend eine andere Kinderärztin aufgesucht hatten.

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Ein Verstoß gegen guten fachärztlichen Standard liegt auch nicht darin, dass der Be­klagte den nachbehandelnden Kinderärzten die Diskrepanz der beiden Befunde nicht von sich aus mitgeteilt hat. Da der Beklagte von sich aus nicht für eine weitere Kon­trolluntersuchung sorgen musste, war er auch nicht gehalten, eine solche durch nachbehandelnde Kinderärzte zu veranlassen. Wie der Sachverständige weiter fest­gestellt hat, musste der Beklagte den Eltern der Klägerin auch keine genauere Un­terweisung über die Risiken der Phenylketonurie geben, weil diese Krankheit für ihn nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung ausgeschlossen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbil­dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. 

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Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,- € (Art. 26 Nr. 8     EGZPO).