Berufung gegen Unterlassungsanspruch wegen Veröffentlichung von Grundriss verworfen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm weist darauf hin, die Berufung gegen eine Unterlassungsverfügung wegen der unautorisierten Veröffentlichung des Erdgeschossgrundrisses einer Villa nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hatte den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bejaht. Eine kulturelle oder wissenschaftliche Bedeutung rechtfertigt die Veröffentlichung hier nicht; frühere Fachpublikationen sind nicht allgemein zugänglich und ändern die Wertung nicht.
Ausgang: Berufung gegen Unterlassungsanspruch wegen Veröffentlichung des Grundrisses mangels Erfolgsaussicht verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Veröffentlichung eines detaillierten Grundrissplans des privaten Wohnbereichs stellt einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
Ein Eingriff in die räumliche Privatsphäre ist nur dann durch überwiegende öffentliche oder wissenschaftliche Interessen gerechtfertigt, wenn die Veröffentlichung für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die frühere Veröffentlichung in einer fachlich begrenzten oder nicht allgemein zugänglichen Quelle macht eine spätere rechtswidrige Veröffentlichung nicht ohne Weiteres zulässig.
Die Kenntnis des Publizierenden vom Eigentum des Betroffenen und das Fehlen einer Einwilligung sprechen gegen die Rechtfertigung einer Veröffentlichung.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 161/05
Tenor
Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.10.2005.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Untersagung der Veröffentlichung für begründet erachtet, da mit der vom Verfügungskläger nicht genehmigten Veröffentlichung des Erdgeschossgrundrisses seines Hauses im Ausstellungskatalog "Küchenträume" in widerrechtlicher Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden ist. Die Berufungsbegründung vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Die Veröffentlichung eines detaillierten Grundrissplanes des gesamten Erdgeschosses der betroffenen Villa stellt einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre der Bewohner dar, weil hierdurch spezielle Einblicke in den Privatbereich ermöglicht werden, die Dritten normalerweise verschlossen bleiben (vgl. BGH NJW 2004, 762).
Der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers als Eigentümer ist auch unter Berücksichtigung der gebotenen Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten als unbefugt zu bewerten. Der Eingriff in die räumliche Privatsphäre des Verfügungsklägers, der eine besondere Bedeutung und Stellung zukommt, ist nicht durch entsprechend gewichtige Interessen des Beklagten gerechtfertigt.
Die besondere kulturgeschichtliche Bedeutung des denkmalgeschützten Objektes und die wissenschaftliche Bedeutung des Ausstellungskataloges vermögen keinen Eingriff in das Recht des Verfügungsklägers zu rechtfertigen. Es ist nicht dargestellt, weshalb für die Küchenausstellung und den in Rede stehenden Katalog eine Veröffentlichung des gesamten Erdgeschossgrundrisses mit Maßangaben unter Angabe näherer Identifikationsangaben zum Objekt notwendig gewesen wäre.
Der Verfügungsbeklagte, dem im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Grundrisses im Ausstellungskatalog das Eigentum des Verfügungsklägers bekannt war, kann sich auch nicht auf die frühere anderweitige Veröffentlichung in der Zeitschrift "Denkmalpflege in Westfalen-Lippe" berufen, unabhängig davon, ob die damalige Darstellung des Grundrisses mit dem Einverständnis der zu jener Zeit Berechtigten erfolgt ist (obgleich der benannte Herr H das Objekt nach eigenen Angaben bereits im Jahre 1999 verlassen hatte). Diese Veröffentlichung aus dem Jahre 2001 stellt jedenfalls keine von jedem ohne Mühe benutzbare allgemein zugängliche Quelle dar (vgl. BGH NJW 2004, 762, 765), die einem rechtswidrigen Eingriff entgegenstehen würde. Die Zeitschrift wendet sich nur an einen ausgesuchten kleinen Interessentenkreis und wird dabei auch an die betroffenen Fachämter verteilt.
Schließlich kann sich der Beklagte in Bezug auf die konkrete Veröffentlichung in dem Ausstellungskatalog nicht auf vorrangige Interessen der Öffentlichkeit oder die Wissenschaftsfreiheit berufen, da – wie bereits ausgeführt – diese Aspekte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Küchenkatalog keine Rolle spielen.
Schließlich ist auch die Fassung des Entscheidungstenors nicht zu beanstanden, da sich die ausgesprochene Untersagung schon wegen der jeweils gebotenen Güterabwägung auf den konkreten Sachzusammenhang bezieht. Hierdurch sind anderweitige Veröffentlichungen – etwa aus dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes –
nicht von vornherein ausgeschlossen, da jeder Vorgang einer gesonderten Güterabwägung im Einzelfall bedarf.