Berufung wegen unterlassener orthopädischer Behandlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte das Urteil des Landgerichts und begehrte abweichende Feststellungen zu einem angeblich schuldhaften Unterlassen orthopädischer Untersuchung/Behandlung zwischen 1998 und 2001. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, da die Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine günstigere gesundheitliche Entwicklung ohne das Unterlassen ergab. Die vorinstanzlichen Feststellungen wurden bestätigt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; kein Nachweis kausaler Besserung durch frühere orthopädische Behandlung
Abstrakte Rechtssätze
Zum Ersatz von Gesundheitsschäden wegen unterlassener medizinischer Untersuchung oder Behandlung muss der Kläger substantiiert darlegen und beweisen, dass ohne das Unterlassen eine andere (bessere) gesundheitliche Entwicklung eingetreten wäre.
Die Berufungsinstanz darf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz übernehmen, wenn die Berufung keine neuen, für eine abweichende Entscheidung entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorträgt.
Eine unzureichende Begründung der Berufungsrüge bzw. fehlende substantielle Einwendungen gegen die Tatsachenwürdigung rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und die Zulassung der Revision kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1075/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 2004 verkündete Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils – unter Bezugnahme auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen und Anträge der Parteien im Berufungsver-fahren – zurückgewiesen. Die Beweisaufnahme vor dem Senat rechtfertigt keine ab-weichende Entscheidung.
Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die gesundheitliche Entwicklung des Klägers sich in irgend einer Weise anders, nämlich positiver entwickelt hätte, wenn der Kläger schon in der Zeit zwischen Frühjahr 1998 und Februar 2001 orthopädisch untersucht oder behandelt worden wäre.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.