Produkthaftung: Berufung abgewiesen – kein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadens- und Schmerzensgeld wegen einer Schnittverletzung durch das Ablösen des Bodens eines Glas-Windlichts und macht Konstruktions- bzw. Fabrikationsfehler geltend. Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Der Senat folgt dem Sachverständigen: Die Bruchmerkmale sprechen für eine Schlageinwirkung, nicht für einen spannungsbedingten Material- oder Konstruktionsfehler; das verlorengegangene Original ändert daran nichts.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus Produkthaftung (§§ 1, 4, 8 ProdHaftG) setzt den Nachweis eines Fehlers des Produkts voraus, der für den eingetretenen Schaden ursächlich ist.
Bei deliktischen Haftungsansprüchen (§ 823 BGB) ist vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ein Konstruktions-, Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der das schädigende Ereignis verursacht hat.
Bruchmerkmale, die eine Schlageinwirkung gegenüber einem spannungsbedingten Bruch erkennen lassen, sprechen gegen das Vorliegen eines Konstruktions- oder Materialfehlers.
Das Fehlen des Originalprodukts führt nicht zwangsläufig zum Obsiegen des Klägers, wenn ein Sachverständiger auf Grundlage baugleicher Erzeugnisse, Zeichnungen und Fotos hinreichend sichere Aussagen zur Bruchursache treffen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 78/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Glas-Windlichts in Anspruch infolge eines Schadensereignisses vom 2. November 2000. An diesem Tag reinigte die Klägerin das kelchförmige Glas-Windlicht, das unter der Warenmarke des Beklagten "Montana" vertrieben wird. Dabei löste sich der Glasboden und die Klägerin schnitt sich mit der Bruchkante in die linke Hand. Infolge der Schnittwunde mußte sie vom 02. bis 08.11.2000 im Marienhospital in P stationär behandelt werden, die ambulante Anschlußbehandlung dauerte bis zum 25.06.2001. Am 26.01.2001 zeigte die Beklagte den Schadensfall gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer an. Am 05.02.2001 sandte die Klägerin das defekte Windlicht zum Firmensitz der Beklagten. Im März 2001 zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten an die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 5.000,-- DM. Nachdem das Windlicht an die Beklagte übersandt worden ist, ist es dort verloren gegangen.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung bezifferten materiellen Schadensersatzes von 2.275,25 Euro, Zahlung eines Schmerzensgeldes – Vorstellung: 25.000,-- DM – und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, das Windlicht sei mit einem Konstruktionsfehler behaftet gewesen, da der Übergang vom dünnwandigen Glaskorpus zum dickeren Glasboden zu dünn bemessen gewesen sei. Während des Produktionsvorgangs sei es zu Spannungen gekommen. Die Beklagte bestreitet einen Konstruktions- oder Produktionsfehler. Das Auseinanderfallen des Glases sei allein auf eine unsachgemäße Handhabung durch die Klägerin zurückzuführen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß weder ein Konstruktions- noch ein Produktionsfehler vorgelegen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.275,25 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2002 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2002 zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden weiteren und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Vorfall vom 02.11.2000 – Ablösen des Bodens eines Glaswindlichtes mit der Folge einer Schnittverletzung an der linken Hand – entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat oder stattfinden wird.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Sachverständigen H zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens veranlaßt. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 10. Mai 2004 verwiesen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch durch die erneute Beweisaufnahme vor dem Senat sind diese Gründe nicht erschüttert worden.
Es liegen weder die Voraussetzungen der §§ 823, 847 a. F. BGB noch der §§ 1, 4, 8 ProdHaftG vor.
Nach Auffassung des Senats steht fest, daß die Beklagte weder gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat noch daß ihr ein Konstruktions-, Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler anzulasten ist. In der Beurteilung dieser Fragen macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.
Danach steht fest, daß es hier nicht zu einem sogenannten Spannungssprung gekommen ist. Dies konnte der Sachverständige aufgrund der Beschaffenheit der Bruchkante eindeutig ausschließen. Er benötigte dazu nicht das defekte Windlicht im Original. Er konnte seine Begutachtung vielmehr auf ein baugleiches Windlicht, die Detailzeichnung und die Lichtbilder des Originalwindlichts stützen.
Es ist ohne Zweifel davon auszugehen, daß die Beschädigung des Windlichts nur durch eine Schlageinwirkung erfolgt ist. Gegen Schlageinwirkungen war das Windlicht, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, auch hinreichend gesichert. Man hätte sogar, wie der Sachverständige ausgeführt hat, das Glas noch 30 % "schlanker" gestalten können.
Auch der Umstand, daß das defekte Windlicht – aus welchen Gründen auch immer – heute nicht mehr vorhanden ist, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn man von einer vollständigen Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin ausgeht. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß er keine weiteren Erkenntnisse gewinnen könnte, wenn ihm das defekte Windlicht heute noch vorliegen würde.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,-- Euro.