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Oberlandesgericht Hamm·3 U 127/93·08.02.1994

Berufung: Arzthaftung nach Rötelschutzimpfung – Klage wegen Ohnmacht und Schädelbruch abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz für einen Schädelbruch nach Ohnmacht nach einer Rötelschutzimpfung. Streitpunkt ist, ob der Beklagte zu einer Verweilverpflichtung im Labor und zur Aufklärung verpflichtet war und ob ein Aufklärungsdefizit schadensursächlich ist. Das OLG hält Sicherheitsaufklärung für Behandlungsfehler, sieht jedoch keinen Behandlungsfehler bzw. keine Kausalität und weist die Klage ab.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klage wegen fehlendem Behandlungsfehler und fehlender Kausalität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Versäumnisse der „Sicherheitsaufklärung“ sind als Behandlungsfehler zu qualifizieren und beweisrechtlich wie solche Behandlungsfehler zu behandeln.

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Fehlt der Nachweis, dass eine unzureichende Aufklärung das Entscheidungsverhalten des Patienten beeinflusst hätte, ist ein Aufklärungsanspruch nicht schadensursächlich.

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Ergeben die glaubhaften Angaben des Behandlers und seines Personals eine übliche Einweisung zur Schonung nach einer Impfung, trifft den Behandler keine Haftung für vom Patienten trotz gegenteiliger Hinweise eigenständig verursachte Schäden.

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Sind weder Behandlungsfehler noch ein schadensursächliches Aufklärungsdefizit ersichtlich, kann die Klage ohne ergänzendes Sachverständigengutachten abgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 612/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. März 1993 ver- kündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird gänzlich abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern.§ 543 ZPO abgesehen.)

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Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten auch für die in der Vergangenheit liegenden Schäden, die sie nach der Rötelschutzimpfung vom 09.07.92 erlitten hat, als sie wegen einer anschließenden Ohnmacht mit dem Kopf gegen die Fensterbank fiel und sich dort einen Schädelbruch zuzog.

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Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung gänzliche Klageabweisung und greift insbesondere die Beweislastverteilung des angefochtenen Urteils an.

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Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Parteien angehört und die Zeugen A, B und C vernommen.

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Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 9. Februar 1994 Bezug genommen.

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage war insgesamt abzuweisen, die Berufung der Klägerin deshalb zurückzuweisen.

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Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß sie nach der Impfung bis auf weiteres im Labor sitzenbleiben müsse. Falsch allerdings ist die ohne weitere Begründung vertretene Auffassung des Landgerichts, die Beweislast hierfür treffe den Beklagten.

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Versäumnisse bei der "Aufklärung" des Patienten für ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolges, zum Schutz vor Unverträglichkeitsrisiken sind Versäumnisse der Gefahrsicherung und deshalb der sogenannten "Sicherheitsaufklärung" zuzuordnen. Derartige Versäumnisse sind Behandlungsfehler und beweisrechtlich wie diese zu behandeln (vgl. hierzu bereits Steffen in seinem RWS-Script 137, 3 . Aufl. , S . 76/12 7 ).

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Deshalb hätte die Klage schon dann keinen Erfolg haben können, wenn - wovon das Landgericht ausgegangen ist - die Beweisfrage, ob der Klägerin ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, offengeblieben wäre.

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Im übrigen aber ist der Senat nach Vernehmung der Zeugen und (erstmaliger) Anhörung der Parteien im Senatstermin davon überzeugt, daß der Klägerin auch klargemacht worden ist, sich nicht eher von ihrem Stuhl zu erheben, bis die Schwester die Einstichstelle mit einem Pflaster versorgt habe. Dies entspricht ständiger Übung bei den zahlreichen Impfungen, die der Beklagte in seinem Labor vornimmt. Die Zeugin B hat glaubhaft bekundet, daß es im Rahmen der praktizierten Arbeitsteilung zu ihren ständigen und regelmäßigen Aufgaben gehöre, den Patienten nach einer Impfung auf Anweisung des Beklagten das Pflaster aufzukleben. Auch die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, daß sie selbst noch nicht mit einem Pflaster versorgt gewesen war und die Einstichstelle mit einem Tupfer zugedrückt hatte. Erstinstanzlich hatte die Klägerin noch mit Schriftsatz vom 12.02.1993 (GA 29) vortragen lassen, der Beklagte habe nach Setzen der Spritze die Injektionsstelle sofort mit einem Pflaster versorgt.

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Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Beklagte gerade bei der Klägerin von dieser ständigen und auch naheliegenden Übung abgewichen sein sollte.

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Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten, die durch die Aussagen seiner Helferinnen bestätigt worden sind, hat dies gerade auch den Sinn, dem geimpften Patienten, den dies auch regelmäßig so erklärt werde, noch eine Zeitlang vorsichtshalber Ruhe zu gönnen. Wenn die Klägerin gleichwohl und entgegen diesen Hinweisen aufgestanden ist, weil ihr - wie sie im Senatstermin erklärt hat - schon im Sitzen schlecht geworden sei, so kann dies dem Beklagten nicht angelastet werden.

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Soweit die Klägerin auch im übrigen eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der Rötel-Schutzimpfung rügt, kann ihre Klage keinen Erfolg haben. Dies gilt auch für den Fall, daß sie - entgegen den Angaben des Beklagten - nicht darauf hingewiesen worden wäre, daß die Impfung zu allergischen Reaktionen bishin zu einer Ohnmacht führen könne.

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Auch in diesem Fall wäre die angeblich unzureichende Aufklärung nicht schadensursächlich geworden. Denn die Klägerin hätte nach ihren eigenen Angaben auf die Schutzimpfung auch dann nicht verzichtet, wenn sie hierüber aufgeklärt worden wäre. Denn sie hatte zuvor die Schutzimpfung in der Schule versäumt und war nunmehr daran interessiert, späteren Risiken im Falle einer Schwangerschaft vorzubeugen und diese Impfung - in Übereinstimmung und in Absprache mit ihrer Mutter - bei dem Beklagten auf jeden Fall nachzuholen. Auch die Mutter der Klägerin hat als Zeugin glaubhaft bestätigt, daß es ihr und ihrer Tochter wichtig gewesen sei, diese Impfung nachzuholen.

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Da nach all dem weder ein Behandlungsfehler noch ein schadensursächliches Aufklärungsdefizit ersichtlich ist, war auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß es der zusätzlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens noch bedurft hätte.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit insgesamt 20.000,00 DM.