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Oberlandesgericht Hamm·3 U 119/93·15.02.1994

Berufungsrückweisung wegen mangelhafter Aufklärung und Behandlungsfehler beim Zahnersatz

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag/Behandlungsvertrag)Deliktsrecht (Arzthaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Streitgegenstand ist die Haftung des Zahnarztes für eine fehlgeschlagene festsitzende Brückenversorgung. Das OLG bestätigt Dienstvertragscharakter der Leistung und eine Haftung wegen positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung; es bemängelt unzureichende Aufklärung, Dokumentation und Sicherungsaufklärung. Als Folge wurden Schadenersatz für den Eigenanteil und Schmerzensgeld zugesprochen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn zurückgewiesen; Verurteilung zu Schadenersatz und Schmerzensgeld bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Herstellung, Einpassung und das Einzementieren von Kronen und Brücken sind Leistungen aus dem Dienstvertrag; dementsprechend finden §§ 611, 276, 249 ff. BGB Anwendung für die Haftung des Behandlers.

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Führt der Zahnarzt eine technisch nicht haltbare festsitzende Versorgung bei stark zerstörten Stümpfen durch oder unterlässt er erforderliche vorbereitende Maßnahmen, liegt hierin ein Behandlungsfehler, der ersatzpflichtig ist.

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Besteht eine erhebliche Gefährdung der Haltbarkeit einer Versorgung, darf der Behandler nicht ohne weiteres die riskante Maßnahme vornehmen; er muss entweder davon absehen oder den Patienten umfassend und verständlich über Risiken und Alternativen aufklären und dies dokumentieren.

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Wünscht der Patient trotz erheblicher Risiken die risikobehaftete Behandlung, entlastet dies den Behandler nur, wenn die Aufklärung über die medizinisch unvernünftige Methode vollständig und deutlich erfolgte und entsprechend dokumentiert ist.

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Unterbleibt die Sicherheitsaufklärung über die Notwendigkeit einer zeitnahen Nachbehandlung (Sicherungsaufklärung), begründet dies eine Haftung für Folgeschäden und kann Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 611, 276, 249 ff BGB§ 823, 847 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 202/92

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Februar 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.)

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Parteien angehört sowie den Sachverständigen M vernommen, der sein erstinstanzliches Gutachten erläutert und ergänzt hat.

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Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten gemäß den §§ 611, 276, 249 ff BGB wegen positiver Vertragsverletzung zum Ersatz der entstandenen materiellen Schäden und gemäß den §§ 823, 847 BGB auch zum Ersatz der immateriellen Schäden verurteilt. Der Beklagte haftet der Klägerin nach dienstvertraglichen Grundsätzen. Den Vorschriften des Dienstvertrags unterliegen auch die Fertigung und Einpassung von Zahnkronen. Gerade das Einzementieren von Kronen ist, wenn dies im Zusammenhang mit dem Einsetzen von Brücken geschieht, eine typische Maßnahme zur Eingliederung des festsitzenden Zahnersatzes (BGHZ 63, 306 ff.).

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Der Sachverständige hat bei der Vernehmung vor dem Senat die in seinem schriftlichen Gutachten geäußerte Auffassung bekräftigt, daß der Einsatz einer festsitzenden Brücke zwar nicht grundsätzlich fehlerhaft war, wegen der stark zerstörten Stümpfe jedoch eine sehr sorgfältige Vorbereitung mit großem Aufwand erforderte. Zu diesen vorbereitenden Maßnahmen hätte alternativ eine Kronenverlängerung, eine Verankerung mit einer Schraube im Wurzelkanal und die Verwendung eines harten Kunststoffes gehört. Die Klebkraft des von dem Beklagten hier verwendeten Glasionomerzements reichte dafür allein nicht aus. Wenn aber, wie der Beklagte mit der Berufung erneut geltend macht, eine Schraubenverankerung wegen der Gefahr einer Zahnsprengung nicht in Betracht kam und deshalb auch nach seiner Auffassung die Verwendung eines Kunststoffes ebenfalls ausschied, eine Kronenverlängerung unter den gegebenen Umständen deshalb anatomisch gar nicht möglich war, so gab es für den Beklagten - aus rechtlicher Sicht - lediglich zwei Möglichkeiten. Er war dann entweder verpflichtet, auf den Einsatz einer viel zu riskanten und mit den anatomischen Gegebenheiten nicht im Einklang stehenden festsitzenden Brücke gänzlich zu verzichten, weil ohne weiteres klar war, daß die Haltbarkeit dieser Konstruktion nur von ganz kurzer Dauer sein konnte. Diese Möglichkeit wäre hier gewiß die beste gewesen.

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Wenn gleichwohl der Patient auf festem Zahnersatz besteht, wie der Beklagte dies unter dem 18.08.1989 dokumentiert hat und der Beklagte diesem Wunsch entsprechen wollte, so war er verpflichtet, die Klägerin mit aller Deutlichkeit auf die außerordentlich risikobehaftete und anatomisch nicht sinnvolle Methode des festsitzenden Brückeneinbaus im einzelnen hinzuweisen und dies auch entsprechend zu dokumentieren. Auch der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hingeweisen, daß auch er umso mehr dokumentiert hätte, je riskanter die geplante Versorgung war. Die Dokumentation des Beklagten und auch seine persönlichen Ausführungen in beiden Instanzen lassen diese aus Rechtsgründen erforderliche Deutlichkeit seiner Hinweise gegenüber dem Patienten vermissen. Ein "dringender" Wunsch der Klägerin hätte den Beklagten unter diesen Umständen allenfalls entlasten können, wenn feststünde, daß dieser Wunsch auf der Grundlage einer umfassenden Aufklärung über eine medizinisch unvernünftige Methode und gegen ärztlichen Rat fortbestand. Der bloße Hinweis des Beklagten, vor der Kasse bekomme man die beabsichtigte Versorgung nicht durch, weil sie nicht von ausreichender Haltbarkeit sei, reicht, selbst wenn er so gegeben wurde, unter den gegebenen Umständen nicht aus. Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin im Oktober 1989 überhaupt Kassenpatientin war. Nach eigenen Angaben war sie es erst ab Januar 1990. Die Karteikarte des Beklagten enthält bis September 1989 den Eintrag "Privat" für die Zeit ab Oktober 1989 (Bl. II der Karteikarte) zunächst ebenfalls den Vermerk "Privat", der zu einem späteren, nicht bekannten Zeitpunkt gestrichen und durch die Buchstaben DAK ersetzt worden ist.

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Zu einer in diesem Sinne umfassenden Aufklärung gehörte auch die Erörterung der herausnehmbaren Teleskopprothese, die als echte Alternative in Betracht kam. Denn über Behandlungsalternativen ist aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht. Richtig ist zwar, daß die Parteien über diese Alternative gesprochen und der Klägerin auch ein entsprechendes Teleskopmodell vorgestellt worden ist. Auch hier gilt jedoch, daß die Entscheidung des Patienten für die eine oder andere Alternative vorab eine umfassende Darstellung der Vor- und Nachteile beider Methoden vor Augen geführt wird. Diesen Erfordernissen ist der Beklagte - wie ausgeführt - nicht hinreichend gerecht geworden.

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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe im Juli 1990, als sich die Brücke - wie zu erwarten war - auf der rechten Seite gelöst hatte, aus Zeitmangel eine sachgerechte Reparatur abgelehnt. Zwar ist als Vorbereitung der zu treffenden Maßnahmen unter den 25.07.1990 ein Vorabdruck dokumentiert worden, wie der Sachverständige bestätigt und die Klägerin zu Unrecht in Abrede gestellt hat. Auch ist für den fraglichen Zeitraum mehrfach dokumentiert, daß die Klägerin "keine Zeit" hatte. Auch hier aber gelten ähnliche Überlegungen wie zuvor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen mußte eine - möglichst herausnehmbare - Korrektur des Zahnersatzes nunmehr zeitnah gemacht werden, weil erhöhte Kariesgefahr bestand. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Beklagte die Klägerin erneut nicht auf die jetzt bestehende erhöhte Kariesgefahr hingewiesen hatte, nachdem sich der Brückenanker vom Zahnstumpf gelöst hatte und in der Krone ein Mileu entstanden war, in dem sich kariesverursachende Bakterien sehr wohl fühlen. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, daß der Beklagte nach seinen eigenen persönlichen Angaben im Kammertermin eine solche Kariesgefahr entweder nicht gesehen oder jedenfalls unterschätzt hat. Deshalb reicht es nicht, auf die "fehlende Zeit" der Klägerin zu verweisen, wenn dieser nicht erneut die erhöhten Gefahren eines längeren Zuwartens deutlich vor Augen geführt wurden. Die Sicherung einer sachgerechten Nachbehandlung aber ist dem Bereich der sogenannten "Sicherheitsaufklärung" zuzurechnen. Versäumnisse sind solche der Gefahrsicherung; sie sind als Behandlungsfehler zu qualifizieren (vgl. BGH VersR 87/106; 87/1247).

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Folge dieser Unterlassungen war die vermehrte Fäulnisbildung durch Karies in der Folgezeit und die Erneuerung des Zahnersatzes im Oberkiefer im Sommer 1991.·

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Im Wege des Schadensersatzes hat der Beklagte den Betrag zu erstatten, den die Klägerin als Eigenanteil für den unbrauchbaren Zahnersatz zu tragen hat (so auch OLG Düsseldorf in VersR 1985/456 f).

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Da die erfolglose Brückeneingliederung zugleich mit vermeidbaren Beschwerden für die Klägerin verbunden war, schuldet der Beklagte gemäß den §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld, dessen Höhe mit insgesamt 1.000,00 DM nicht zu beanstanden ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Das Urteil beschwert den Beklagten mit 3.813,03 DM.