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Oberlandesgericht Hamm·3 U 119/23·14.07.2024

Berichtigung des Rubrums eines Urteils nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm berichtigt von Amts wegen das Rubrum seines Urteils vom 19.06.2024, weil bei der Übertragung in das Textsystem Justiz ein Fehler zu einem unvollständigen und damit offenbar unrichtigen Rubrum geführt hatte. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 Abs. 1 ZPO. Eine Beteiligung der Parteien war nicht erforderlich, da die Korrektur keine inhaltlichen oder rechtserheblicher Auswirkungen hatte.

Ausgang: Rubrum des Urteils gemäß § 319 ZPO berichtigt; Berichtigung von Amts wegen angeordnet, Parteienbeteiligung entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn eine offene Unrichtigkeit, insbesondere durch Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler, vorliegt.

2

Gerichte können offensichtliche Formfehler im Rubrum von Amts wegen berichtigen, wenn der Fehler erkennbar auf einem Übertragungsfehler beruht.

3

Die Beteiligung der Prozessparteien an einer Berichtigung ist entbehrlich, soweit die Korrektur keine Auswirkungen auf die Rechte der Parteien oder den Inhalt der Entscheidung hat.

4

Die Berichtigung nach § 319 ZPO beschränkt sich auf formelle Unrichtigkeiten und ändert nicht die inhaltliche Entscheidung des Gerichts.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

Das Rubrum des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.06.2024 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass vor dem Tenor der Zusatz "für Recht erkannt:" eingefügt wird.

Gründe

2

Das Urteil vom 19.06.2024 ist wie geschehen von Amts wegen zu berichtigen gewesen. Diesbezüglich lag ein Fehler bei der Übertragung in das Textsystem Justiz vor, der zu dem unvollständigen und damit offenbar unrichtigen Rubrum i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO geführt hat. Da diese Berichtigung weder Einfluss auf die Parteien noch auf den Inhalt der Entscheidung hat, war eine Beteiligung der Prozessbeteiligten entbehrlich.