Berufung: Keine Haftung für unterlassene Ruhigstellung im Krankenhaus (Arzthaftung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen einer Fehlstellung nach zwei Operationen; das Landgericht sprach ihm Schmerzensgeld zu, weil keine dauerhafte Ruhigstellung veranlasst worden sei. Das OLG Hamm änderte ab und wies die Klage ab. Eine wochenlange Fixierung oder Sedierung sei unverhältnismäßig und medizinisch nicht indiziert; es fehle ein sicherer Kausalzusammenhang.
Ausgang: Berufung des beklagten Landes erfolgreich; Klage des Klägers wegen unterlassener Ruhigstellung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Krankenhausträger haftet nur, wenn die konkrete und nachhaltige Gefahr einer Selbstschädigung das Ergreifen der erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen (z. B. Fixierung oder Sedierung) rechtfertigt.
Die Verkehrssicherungspflicht des Krankenhauses ist auf das Erforderliche und Zumutbare beschränkt; nicht jedes theoretisch vermeidbare Risiko ist zu vermeiden.
Eine ex-post-Betrachtung, wonach eine intensivere Maßnahme sinnvoll gewesen wäre, begründet für sich genommen keine Pflichtverletzung.
Fehlt der Nachweis, dass die behauptete Schädigung ursächlich auf das Unterlassen gebotener Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen ist, scheidet ein Schadenersatzanspruch aus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 171/01
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 8. Januar 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Kläger nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Q einen Schmerzensgeldbetrag von 7.669,38 Euro nebst Zinsen zuerkannt und seinem Feststellungsanspruch stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß zwar bei den beiden Operationen im G2-Krankenhaus G keine Behandlungsfehler erfolgt seien, die behandelnden Ärzte jedoch ihre dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dadurch verletzt hätten, daß sie nicht auf eine wirksame Ruhigstellung des Klägers, ggfls. sogar durch Fixierung in seinem Krankenbett hingewirkt hätten. Durch das schuldhafte Unterlassen der gebotenen Ruhigstellung sei ursächlich eine Gesundheitsschädigung des Klägers verursacht worden.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung macht das beklagte Land, das eine Abänderung des Urteils und die Abweisung der Klage beantragt, geltend, daß der Kläger nicht zu einem weisungsgemäßen Verhalten dahin hätte gebracht werden können, das operierte Bein nicht übermäßig zu belasten und entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Verpflichtung zur Fixierung bestanden habe, zumal eine angemessene Medikation erfolgt sei. Eine völlige Ruhigstellung des Klägers sei nach der gebotenen Interessenabwägung nicht veranlaßt gewesen, da dies im Hinblick auf die Dauer einer entsprechenden Fixierung oder Sedierung nicht vertretbar und medizinisch problematisch gewesen wäre.
Der Kläger begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels und verteidigt das angefochtene Urteil. Etwaige Schwierigkeiten im Rahmen der Behandlung seien für die Sicherungspflichten des Krankenhausträgers unerheblich und es seien keine Gefahren bei einer völligen Ruhigstellung gegen vorzeitige Fehlbelastungen gegeben gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten ihn – den Kläger – ggfls. dauerhaft fixieren müssen, da sie hätten erkennen können, daß die erteilten Weisungen wirkungslos und die verabreichten Medikamente unzureichend für eine Ruhigstellung gewesen seien.
Der Senat hat im Termin nach weiteren Angaben der behandelnden Ärzten zu den gegenüber dem Kläger erteilten Anweisungen und Hinweisen sowie zu dessen Verhaltensweisen nochmals Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. Q.
II.
Die Berufung ist begründet.
Das Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, da dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land im Hinblick auf den Aufenthalt im G2-Krankenhaus zusteht.
Zutreffend hat das Landgericht zunächst dargetan, daß dem Kläger mangels eines Behandlungsfehlers kein Ersatzanspruch im Hinblick auf die beiden durchgeführten Operationen zusteht.
Entgegen der Auffassung der Kammer ist zugunsten des Klägers aber auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt herzuleiten, daß die behandelnden Ärzte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dadurch verletzt hätten, daß sie nicht auf eine dauerhafte und nachhaltige Ruhigstellung des Klägers nach der Operation vom 03.04.1998 hingewirkt hätten. Die Anforderungen an die zum Schutze des Klägers gebotenen Sicherungspflichten werden insoweit vom Landgericht zu hoch angesetzt, da in Bezug auf den Kläger kein Sachverhalt vorlag, der eine vollständige und dauerhafte Fixierung oder Sedierung rechtfertigen konnte. Für die Beurteilung des jeweiligen Pflichtenumfanges ist insbesondere nicht maßgeblich, ob eine nachhaltigere und stärkere Maßnahme aus einer ex post Betrachtung sinnvoll gewesen wäre.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, daß dem Krankenhausträger auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung obliegt, die ihm wegen einer Krankheit durch ihn selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht (vgl. BGH VersR 2000, 1240; 1994, 50; NJW 2003, 2309; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 211). Diese Verpflichtung zum Schutze des Patienten vor einer Schädigung ist allerdings auf das Erforderliche und das für das Krankenhauspersonal und die Patienten Zumutbare beschränkt. Es kommt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles für das Ausmaß der bestehenden Schutzpflicht darauf an, wie konkret und nachhaltig die Gefahr einer Selbstschädigung ist sowie welche Maßnahmen konkret erforderlich und zumutbar sind, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinzunehmen ist, daß im Einzelfall nicht jegliches Risiko vermieden werden kann.
Eine derart einschränkende und gravierende Maßnahme wie eine wochenlange völlige Ruhigstellung gegen den Willen des Klägers, notfalls durch zwangsweise Fixierung oder medikamentöse Sedierung steht in Relation zu der möglichen Selbstschädigung des Patienten durch Verletzung seines operierten Beines außer Verhältnis und ist mit den geschützten Rechten des Klägers nicht vereinbar, zumal die drohende Selbstschädigung operativ zu korrigieren ist, wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Q ergibt. Soweit der Kläger nicht durch Verhaltensaufforderungen und Anweisungen zu einem entsprechenden schonenden Verhalten veranlaßt werden konnte, muß er die damit verbundenen Verletzungsrisiken und die eingetretenene Gesundheitsbeeinträchtigung durch die entstandene Fehlstellung selbst tragen.
Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, daß auch aus medizinischen Gründen eine solche langfristige Ruhigstellung wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren schwerlich verantwortbar gewesen wäre.
Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung auch nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q berufen. Der Gutachter hat im Senatstermin nochmals deutlich herausgestellt, daß seine Angaben zur mediznisch sinnvollen und gebotenen Medikation mit neurologischen Mitteln nicht dahin verstanden werden dürften, daß der Kläger durch eine weitergehende Verabreichung entsprechender Mittel zum Schutze des Oberschenkels hätte sediert werden sollen. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, daß er keine Behandlungsfehler der Ärzte des G2-Krankenhauses feststellen könne, insbesondere eine Fixierung des Klägers wegen der Oberschenkeloperation medizinisch nicht indiziert und in der Sache unverhältnismäßig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der neurologischen Konsiliarbehandlung vermochte der Gutachter auch keinen Grund für eine Verlegung in eine psychiatrische Klinik zu erkennen.
Schließlich steht einer Haftung ebenfalls entgegen, daß schon nicht festgestellt werden kann, wodurch letztlich überhaupt die Fehlstellung des Beines beim Kläger herbeigeführt worden ist. Trotz des bis zum 10.04.1998 dokumentierten besonders auffälligen und uneinsichtigen Verhaltens des Klägers war der postoperative Verlauf ausweislich des Röntgenbildes von jenem Tage regelgerecht und in Ordnung. Es ist daher durchaus vorstellbar, daß die beim Kläger später festgestellte Fehlstellung etwa bei dem dokumentierten Vorfall vom 25.04.1998 eingetreten ist, als der Kläger nach dem Duschen kollabierte, oder sonst bei einer Gelegenheit, bei der der Kläger sich in einer ordnungsgemäßen Weise verhalten und bewegt hat. Es kann deshalb nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß die beim Kläger aufgetretene Außenrotationsfehlstellung im Frakturbereich auf seinem renitenten, uneinsichtigen und weisungswidrigem Verhalten beruht.
Offen bleiben kann bei dieser Sachlage auch, ob das beklagte Land als Träger des G2-Krankenhauses nicht ohnehin gemäß den §§ 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 104 SGB VII haftungspriviligiert wäre.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).