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Oberlandesgericht Hamm·3 U 117/21·24.04.2022

Berufung wegen angeblicher Abschalteinrichtung (Kühlmittel-Sollwert) zurückgewiesen

ZivilrechtKaufrechtProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich in der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg und rügte, eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Oberlandesgericht folgt der Rechtsprechung des BGH und hält entscheidend dafür, ob die Funktion ausschließlich Prüfstandsbedingungen erkennt und außerhalb deaktiviert wird. Konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliches oder manipulierendes Verhalten der Beklagten wurden nicht dargetan; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Frage, ob ein Fahrzeugsystem eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist maßgeblich, ob die Funktion ausschließlich Prüfstandsbedingungen erkennt und außerhalb des Prüfstands stets deaktiviert wird.

2

Eine nur kurzzeitig wirksame Funktion begründet für sich genommen nicht die Annahme einer objektiv sittenwidrigen Schädigung oder des Vorsatzes; hierfür sind weitergehende konkrete Indizien erforderlich.

3

Nach § 531 Abs. 2 ZPO bleibt neuer, in späteren Schriftsätzen erstmals vorgetragener Vortrag unberücksichtigt, soweit er nicht bereits in der Berufungsbegründung enthalten war.

4

Europäische Richtlinien (z. B. Richtlinie 2007/46/EG) begründen ohne Umsetzung durch nationales Recht keine unmittelbar geltenden Rechte oder unmittelbare Pflichten gegenüber Dritten.

5

Bei der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren sind anzurechnende Nutzungsentschädigungen zu berücksichtigen; bestimmte Feststellungsanträge und außergerichtliche Kostenforderungen wirken sich nicht zwingend streitwerterhöhend aus.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 319/20

Bundesgerichtshof, VI a ZR 729/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-2 O 319/20) vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 40.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.01.2022 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 19.04.2022 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

5

Hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verkennt der Kläger bei seinen Ausführungen, auch soweit sie sich ergänzend auf die sogenannte Grenzwertkausalität beziehen, schon grundlegend, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Frage, ob es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung – für die aber jedenfalls mangels Rückruf durch das KBA schon kein greifbarer Anhaltspunkt vorliegt - handelt, letztlich nicht streitentscheidend ankommt. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellen würde, kommt es zunächst maßgeblich darauf an, ob es sich um eine solche Abschalteinrichtung handelt, die ausschließlich die Bedingungen des Prüfstandes erkennt und außerhalb des Prüfstandes immer deaktiviert wird. Der Senat hatte bereits in seinem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.09.2021, Az. VII ZR 126/21, unmissverständlich klargestellt hat, dass eine Prüfstandsbezogenheit, die auf eine objektiv- sittenwidrige Schädigung hinweisen könnte, auch dann zu verneinen ist, wenn sich die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur auch nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt. Dass diese Funktionalität auch unter normalen Bedingungen des Straßenverkehrs aktiviert wird (in immerhin bis zu 2 % der Fahrten), hat der Kläger noch in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich zugestanden (siehe Seite 21 der Berufungsbegründung = Bl. 302 der Akte; Seite 23 der Berufungsbegründung = Bl. 304 der Akte; Seite 28 der Berufungsbegründung = Bl. 309 der Akte). Insoweit ist es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzutreffend, wenn der Kläger die Ansicht vertritt, dass sich insoweit allein aus der Funktionsweise die Sittenwidrigkeit und der Vorsatz ergeben würden. Soweit der Kläger nunmehr in seiner Stellungnahme vom 19.04.2022 offensichtlich behaupten will, dass diese Funktionalität im normalen Straßenverkehr immer deaktiviert werde, ist dies nicht nur als nicht mehr zuzulassender neuer Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten, sondern steht auch in Widerspruch zu den oben genannten bisherigen Ausführungen des Klägers und ist nicht weiter substantiiert ausgeführt.

6

Weitere konkrete Umstände, die das Verhalten der beteiligten Personen auf Seiten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen, trägt der Kläger weiterhin nicht vor. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Genehmigungsverfahren, die dazu noch auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, ersichtlich bzw. dargelegt. Soweit der Kläger nunmehr in seiner Stellungnahme auf Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG verweist, ergab sich eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten hieraus schon deshalb nicht, weil eine derartige europäische Richtlinie kein unmittelbar geltendes Recht darstellt, sondern lediglich Ziele festlegt, die der rechtlichen Umsetzung durch die einzelnen Nationalstaaten bedarf.

7

Hinsichtlich der Frage kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche wird gleichfalls auf die Ausführungen des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnten.

8

II.

9

Aufgrund der mittlerweile erfolgten, öffentlich bekannten Umfirmierung der Beklagten hat der Senat im mutmaßlichen Einverständnis der Parteien von Amts wegen eine entsprechende Änderung des Passivrubrums vorgenommen.

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III.

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Im Hinblick auf die anzurechnende Nutzungsentschädigung – die auf der Basis des Vortrags des Klägers schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bei fast 14.000 € anzusetzen gewesen wäre – hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren wie geschehen auf bis zu 40.000 € festgesetzt, wobei zu berücksichtigen war, dass die weiteren Feststellungsanträge des Klägers sowie der Antrag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten keine streitwerterhöhende Wirkung haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Beschluss wurde vom Bundesgerichtshof (Az. VI a ZR 720/22) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurücküberwiesen.