Berufung in Arzthaftungssache wegen Coloskopie und Perforation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach zwei Coloskopien Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Perforationen und unzureichender Aufklärung. Streitpunkte sind Behandlungsfehler, Aufklärung und kausaler Zusammenhang. Der Senat bestätigt das landgerichtliche Urteil: Es fehlt der Nachweis eines ursächlichen Behandlungsfehlers; die Aufklärung war ausreichend. Auch einzelne Vorbereitungsmängel oder das Auftreten einer Perforation begründen allein keine Haftung.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen behaupteter Behandlungsfehler bei Coloskopien als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Haftung bei ärztlichen Eingriffen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem nachgewiesenen Behandlungsfehler und den eingetretenen Körperschäden erforderlich; eine bloße Koinzidenz begründet keine Haftung.
Eine wirksame Einwilligung des Patienten schließt die Haftung für Eingriffe aus, wenn die Aufklärung über Art, Risiken und Alternativen hinreichend war.
Das bloße Auftreten einer Komplikation (z. B. Perforation) bei einer medizinischen Maßnahme indiziert nicht ohne weitergehenden Feststellungs- oder Beweisumfang einen Behandlungsfehler.
Geringfügige Versäumnisse bei der Vorbereitung einer Untersuchung können zwar fehlerhaft sein, reichen aber nicht notwendigerweise als grober Behandlungsfehler aus und begründen nicht automatisch Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten.
Die Pflicht zur Nachsorge bemisst sich nach dem erkennbaren klinischen Befund und der Diagnostizierbarkeit von Komplikationen; eine Entlassung ist nicht fehlerhaft, wenn eine verdeckte Komplikation zum Entlassungszeitpunkt nicht erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 239/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger unterzog sich am 07.12.1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 2) einer ersten Coloskopie mit dem Ziel einer evtl. Polyektomie. Die Untersuchung wurde wegen Restverschmutzungen im Darm abgebrochen. Am nächsten Tag erfolgte eine erneute Darmspiegelung, bei der mehrere Polypen abgetragen wurden. Der Kläger wurde am 09.12.1998 entlassen, kehrte aber am nächsten Tag in das Krankenhaus zurück. Nunmehr wurde jedenfalls eine, womöglich wurden auch zwei Perforationen festgestellt und operiert. Am 24.12.1998 wurde der Kläger entlassen; er beklagt eine Narbenbildung.
Der Kläger wirft den behandelnden Ärzten Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung vor und nimmt sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz materieller Schäden und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden in Anspruch.
Die Beklagten stellen Behandlungsfehler in Abrede und behaupten eine ausreichende Aufklärung.
Wegen des Vortrags erster Instanz im einzelnen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er beantragt
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld anlässlich der Vorfälle vom 05.12. - 09.12.1998 während der stationären Behandlung in N zu zahlen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger den Einkommensschaden in Höhe von DM 5.400,00 - DM 600,00 x 9 für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.08.1999 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus den 1. genannten Vorfällen entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. ihnen nachzulassen Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört und die Sachverständigen zu einer Erläuterung ihrer in erster Instanz erstellten Gutachten veranlasst. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 27. Februar 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch die Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht ergeben, dass körperliche Schäden des Klägers auf eine fehlerhafte Behandlung vor, bei oder nach den Coloskopien zurückzuführen sind. Auch beruhten die Spiegelungen auf einer wirksamen Einwilligung des Klägers auf der Grundlage einer hinreichenden Aufklärung.
In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. N2 und Dr. X, die ihre Gutachten überzeugend erläutert haben und an deren Sachkunde der Senat nicht zweifelt, zu eigen. Danach war die Vorbereitung auf die erste Coloskopie nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger ein Abführmittel verabreicht worden ist. Sollte der Kläger aber lediglich angehalten worden sein, nur flüssige Kost und viel Wasser zu sich zu nehmen, so läge darin ‑ die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N2 sind bezüglich einer „therapeutischen Spiegelung“ nicht ganz eindeutig ‑ möglicherweise ein Behandlungsfehler. Das verhülfe der Klage aber nicht zum Erfolg. Vielmehr ist es nach den Feststellungen beider Sachverständiger wahrscheinlicher, dass die Perforation oder auch die Perforationen bei der zweiten Spiegelung gesetzt worden sind, der eine ausreichende Vorbereitung einschliesslich Abführung vorangegangen ist. Auch kann eine Spiegelung trotz unzureichender Vorbereitung mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden. Das Setzen einer Perforation ist auch bei ordnungsgemässer Vornahme nicht sicher vermeidbar. Beweiserleichterungen hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs kommen dem Kläger schliesslich nicht zugute, weil selbst eine vorwerfbare Versäumnis bei der Vorbereitung nicht als grober Fehler im Rechtssinne zu werten wäre. Der Sachverständige hat sie als „lässliche Sünde“ bezeichnet.
Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen bei den Spiegelungen selbst gibt es nicht. Der Umstand von Perforationen lässt allein, wie schon ausgeführt, einen Rückschluss auf Fehler nicht zu.
Auch die Nachsorge ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Krankenunterlagen ergibt, ist der Kläger postoperativ nicht wegen ungewöhnlich starker Schmerzen behandelt worden. Die Krankenunterlagen weisen auch keinerlei Hinweise auf Schmerzen aus, die sich nicht mit den postoperativen Beschwerden nach Darmspiegelungen vereinbaren liessen. Unter diesen Umständen war es auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger ohne abschliessende ärztliche Untersuchung entlassen worden ist. Es tritt hinzu, dass beim Kläger nach den übereinstimmenden Feststellungen beider Sachverständigen höchstwahrscheinlich eine verdeckte Perforation vorgelegen hat, die zum Entlassungszeitpunkt noch nicht hätte diagnostiziert werden können.
Hinsichtlich der Aufklärung vor beiden Spiegelungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht.