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Oberlandesgericht Hamm·3 U 116/99·27.02.2001

Arzthaftung nach Varizenexhairese und Narbenkorrektur: keine Behandlungsfehler, wirksame Aufklärung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach zwei Operationen (Varizenexhairese und Narbenkorrektur) Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehlbehandlung und unzureichender Aufklärung. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und die erweiterte Klage ab. Nach ergänzender Beweisaufnahme seien die Eingriffe indiziert gewesen; eine Durchtrennung des Nervus tibialis sei nach den Gutachten praktisch ausgeschlossen und nicht bewiesen. Die Einwilligungen seien wirksam, da ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt worden sei; zudem sei die Kausalität eines unterstellten Fehlers für die Beschwerden nicht nachgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; erweiterte Klage mangels Behandlungsfehler, Kausalität und Aufklärungsdefizit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus Arzthaftung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden voraus; ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Beschwerden genügt hierfür nicht.

2

Ist nach sachverständiger Begutachtung eine behauptete Operationsverletzung aufgrund der anatomischen Gegebenheiten praktisch ausgeschlossen und wird sie nicht bewiesen, scheiden Haftungsansprüche wegen Fehlbehandlung aus.

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Eine medizinische Indikation für einen operativen Eingriff kann auch dann gegeben sein, wenn eine zuvor durchgeführte konservative Behandlung erfolglos geblieben ist.

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Eine wirksame Einwilligung liegt vor, wenn der Patient vor dem Eingriff in einem Aufklärungsgespräch anhand eines Aufklärungsbogens über die typischen Risiken und Komplikationen sachgerecht informiert wird.

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Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität kommen nicht allein deshalb in Betracht, weil Beschwerden nach einem Eingriff neu auftreten oder sich verstärken, wenn zugleich alternative Ursachen (z.B. systemische neurologische Veränderungen) in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB i.V.m. § 278 BGB§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 387/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Januar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten, die sie auch durch eine unbefristete und un­be­dingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossen­schaftsbank oder Sparkasse erbringen dürfen.

Tatbestand

2

Die Klägerin unterzog sich vom 18.01. bis zum 26.01.1995 einer stationären Behandlung im Hause der jetzigen Beklagten zu 6).

3

Am 20.01.1995 erfolgte eine Varizenexhairese links. Operateur war der Beklagte zu 2), Assistent der Beklagte zu 3).

4

Auch in der Folgezeit klagte die Klägerin über persistierende Beschwerden.

5

Am 04.09.1995 wurde die Klägerin erneut im Hause der Beklagten zu 6) aufgenommen. Es erfolgte eine Narbenkorrektur am 05.09.1995. Operateur war der Beklagte zu 4), assistiert von der Beklagten zu 5).

6

Die Klägerin hat behauptet, vor der Operation vom 20.01.1995 nicht sachgemäß aufgeklärt worden zu sein. So sei mit ihr nicht über die alternative Methode einer Kompressionsbehandlung ge­sprochen worden. Die Operationen am 20.01.1995 und am 05.09.1995 seien aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ge­wesen. Bei einer der Operationen sei der nervus tibialis durch­trennt worden. Nach der ersten Operation habe sich im linken Fuß eine Taubheit gezeigt, es sei dort auch zu Lähmungs­erscheinungen gekommen. Zusätzlich habe sie starke Schmerzen im linken Bein gehabt.

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Nach der Operation vom 05.09.1995 habe sich die Situation noch verschlimmert.

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Heute benötige sie eine Haushaltshilfe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld sowie einen Betrag in Höhe von 6.177,80 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der ihr aus der Behandlung seit dem 18.01.1995 noch entstehen wird, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial­versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben jegliches Fehlverhalten in Abrede gestellt.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei sowie durch Einholung schrift­licher Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. D und Privat-Dozent Dr. T, die zusätzlich ihre Gutachten münd­lich erläutert haben. Sodann hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den ihr obliegen­den Beweis fehlerhaften Verhaltens nicht geführt. Sie sei auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

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Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst An­lagen, die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und auf die ange­fochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Kläge­rin mit der Berufung. Unter Erweiterung der Klage auf die nun­mehrige Beklagte zu 6) wiederholt und vertieft sie den erst­instanzlichen Sachvortrag.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter teil­weiser Erweiterung der Klage

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1.

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Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 18.977,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver­pflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriel­len Schäden, die ihr aus der Behandlung seit dem 18.01.1995 noch entstehen werden, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

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4.

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hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

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Die Beklagten beantragen,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

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Die Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls den erst­in­stanzlichen Sach- und Streitstand.

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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Ver­nehmung der Sachverständigen Prof. Dr. D, Privat-Do­zent Dr. T sowie durch Einholung eines zusätzlichen ge­fäßchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. X, das dieser vor dem Senat erläutert hat.

33

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst An­lagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, die Protokolle und die Vermerke des Berichterstatters zu den Senatsterminen vom 19. Januar und 18. Dezember 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung gem. §§ 823 Abs.1, 831, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB nicht zu.

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1. Auch nach der durch den Senat ergänzend durchgeführten Be­weisaufnahme steht nicht fest, daß die Behandlung der Kläge­rin durch die Beklagten fehlerhaft erfolgte. Dabei hat der Senat auch die Ausführungen des Privatgutachters Dr. L vom 18.12.1998 umfassend gewürdigt. Ergänzend wird auf die Aus­führungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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a. Die Operation vom 20.01.1995 war indiziert. Dies steht nach den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachver­ständigen, denen der Senat folgt und an deren fachlicher Kompe­tenz zur Beurteilung des hier im Streit stehenden Sachverhaltes keinerlei Zweifel bestehen, fest. Die lange konservative Be­handlung zuvor (Bl. 438 GA) war erfolglos. Die Klägerin selbst hat vor dem Landgericht eingeräumt, zuvor Kompressionsstrümpfe verord­net erhalten und auch getragen zu haben, die sie jedoch nicht anbehalten konnte, weil sie ihr in jeglicher Größe Schmerzen bereitet hätten (Bl. 172 GA). Deshalb blieb nur noch die Opera­tion, um dem Krampfaderleiden zu begegnen. Die Indi­kation zweifelt auch der Privatgutachter nicht an (Bl. 350, 351 GA).

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b. Nach den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sach­verständigen gibt es nicht den geringsten Anhalt für die An­nahme, daß die Operation vom 20.01.1995 fehlerhaft erfolgte und hierbei der nervus tibialis verletzt wurde. Ein­leuchtend und nachvollziehbar haben beide Sachverständige anhand eines Mo­dells die anatomischen Verhältnisse im unteren Bein‑/Fußbereich dargestellt und die räumliche Entfernung zwischen Operations­gebiet und der Lage des Nerven aufgezeigt. Diese räumliche Ent­fernung nimmt um so weiter zu, je weiter sich Nerv und Vene vom Fußbereich entfernen. Am engsten beieinander liegen Nerv und Vene noch im Kniebereich. Bei dieser anato­mischen Sachlage ist die Verletzung des Nerven tibialis bei einer Exhairese der vena saphina magna praktisch ausge­schlossen. Entsprechend wird in der gesamten Literatur die Ver­letzung des nervus tibialis bei einer Babcock-Operation im Zusammenhang mit der Exhairese der vena saphena magna als Kom­plikation nicht beschrieben. Es gibt keinerlei Grund zu der Annahme, daß trotz aller Unwahrschein­lichkeit im vorliegenden Fall dennoch der Tibialis verletzt worden sein könnte. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. D vor dem Landgericht aus dem eigenen Krankengut 2 Fälle beschrieben hat, bei denen in Verbindung mit einer Babcock-Operation eine Tibialisschädi­gung aufgetreten ist (Bl. 259 GA), hat dies den Sachverständi­gen zu einer anderen Ein­schätzung nicht veranlaßt. Auch für den Sachverständigen Dr. X ist es eigentlich nicht vorstellbar, daß ein Opera­teur „an den Nerven kommt“. Das gilt auch im Hinblick auf die Trennung der Seitenäste von der Hauptvene. Überzeugend hat Dr. X es für ausgeschlossen erachtet, daß bei der Opera­tion der Nerv durchtrennt wurde.

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Der Beklagte zu 2 hat darauf verwiesen, daß die Perforans-Dis­sektion nach Darstellung der epifascialen Venen erfolgt. Hier­bei handelt es sich um ein Standardverfahren. Der Senat hat keinen Grund dazu, insoweit dem Beklagten zu 2 nicht zu glau­ben. Die gefäßchirurgischen Sachverständigen haben diesen Aus­führungen auch nicht widersprochen. Auch im Hinblick auf Per­foransvenen ist die anatomische Situation zum Tibialis keine andere. Den Sachverständigen waren die Ausführungen des Privat­gutachters bekannt. Dennoch sind sie nicht zu einer anderen Einschätzung der Lage gekommen. Der Privatgutachter hält letzt­lich selbst die Schädigung des Nerven durch die Operation auch nur für denkbar, nicht aber für beweisend (Bl. 353 GA).

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Der zeitliche Zusammenhang mit den postoperativ aufgetretenen Beschwerden rechtfertigen keine andere Einschätzung. Der Sach­verständige Dr. T hat aus neurologischer Sicht über­zeugend auf die bei der Klägerin bestehende Neuropathie und die an beiden Füßen bestehenden neurologischen Veränderungen ver­wiesen, woraus sich die Beschwerden erklären. Auch der ambulant tätig gewordene Neurologe Dr. C sieht eine Neuropathie und deren Ursache im vasculären Bereich liegend (Bl. 23 GA). Insoweit mag die Operation vom 20.01.1995 der letzte Anstoß für die geklagten Beschwerden gewesen sein. Ein Vorwurf fehler­haften Verhaltens ergibt sich hieraus nicht.

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Widersprüche in der Begutachtung zwischen den gerichtlichen Sachverständigen verbleiben nicht. Aus Gründen der Vorsicht hat der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D (Bl. 520 ff.) ein weiteres gefäßchirur­gisches Gutachten eingeholt. Auch dieser Sachverständige kommt überzeugend zu dem Ergebnis, daß Behandlungsfehler nicht fest­zustellen sind. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. D dennoch die Ursache für die geklagten Beschwerden in dem Ein­griff sieht, mag dies ‑ wie ausgeführt ‑ im Sinne eines „letz­ten Anstoßes“ der Fall sein. Der Schluß auf einen Behandlungs­fehler ergibt sich daraus nicht.

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Eine weitere Aufklärung ist dem Senat nicht möglich. Insbeson­dere besteht keine Möglichkeit, der Klägerin durch einen ergän­zenden Beweisbeschluß aufzugeben, sich einem invasiven Eingriff zu unterziehen. Anders kann aber die Frage, ob der Nerv über­haupt und gegebenenfalls wo geschädigt wurde, nicht näher be­antwortet werden.

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c. Die Klägerin hat in diese Operation wirksam eingewilligt. Sie ist durch den Beklagten zu 1 am Vortag ordnungsgemäß aufge­klärt worden. Der Senat glaubt dem Beklagten zu 1., der zudem vom Landgericht als Partei vernommen worden ist,daß er die Klä­gerin anhand des in den Akten sich befindenden Aufklärungs­bogens in einem Aufklärungsgespräch aufgeklärt und dabei auch auf die mit einer solchen Operation verbundenen typischen Kom­plikationen hingewiesen hat.

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d. Die Operation vom 05.09.1995 war ebenfalls indiziert und nicht sogar kontraindiziert, wie die Klägerin meint. Warum für diesen Eingriff, der nur einen Schnitt von etwa 1 cm erforderte und letztlich der Suche etwa nach einem Granulom diente, sich keinesfalls dem Tibialisnerven stärker näherte als die Opera­tion vom 20.01.1995, eine neurologische Untersuchung vorzu­schalten war, ist dem Senat nicht einleuchtend. Zwar mag die Schädigung des Nerven mit dem Aufwand und den Risiken, die der Sachverständige Dr. T im einzelnen beschrieben hat, nach­zuweisen und ggf. näher zu lokalisieren gewesen sein. Aus chirurgischer Sicht ging es jedoch um Abklärung der Sachlage im Operationsgebiet, was angezeigt war und eine neurologische Untersuchung nicht erforderlich machte. Entsprechend hat der Sachverständige Dr. T aus neurologischer Sicht gegen diesen Eingriff auch keine Einwände erhoben. Für Fehler bei diesem Eingriff ist ebenfalls nichts ersichtlich. Hierauf kann auch nicht aus evtl. stärkeren Schmerzen post operationem geschlossen werden.

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e. Die Klägerin hat darüber hinaus die Kausalität eines – unterstellten – ärztlichen Fehlers für die von ihr geklagten Beschwerden nicht bewiesen. Beweiserleichterungen kommen ihr nicht zugute. Allein das Auftreten oder sich Verstärken der Beschwerden nach den jeweiligen Operationen mag dafür sprechen, daß ein zeitlicher Zusammenhang zu den Operationen besteht; diese Umstände beweisen jedoch weder ein unsachgemäßes opera­tives Vorgehen noch dessen Ursächlichkeit für die geklag­ten Beschwerden. Der Sachverständige Dr. T hat einen nach­vollziehbaren Grund für die geklagten Beschwerden in Form der systemischen neurologischen Veränderungen genannt, was gegen die Ursächlichkeit eines (unterstellten) Behandlungs­fehlers für die Folgen spricht.

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f. Auch in diesen Eingriff hat die Klägerin wirksam einge­willigt. Ausweislich des Einwilligungsformulars und der Aus­führungen der Beklagten zu 5 wurde die Klägerin in einem Auf­klärungsgespräch am 04.09.1995 über die bestehenden Operations­risiken sachgerecht informiert. Auf die Gefahr persistierender Schmerzen wurde die Klägerin ausdrücklich hingewiesen. Dabei steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, daß sich ein mit der Operation verbundenes Risiko überhaupt verwirklicht hat. Die von ihr nachgeklagten Beschwerden können angesichts der Grunderkrankung der Klägerin ebenso hierdurch bedingt sein, auch wenn sie sich verstärkt haben. Angesichts der beschriebe­nen anatomischen Verhältnisse und des verhältnismäßig kleinen Eingriffs im Narbenbereich ist dies sogar eher wahrscheinlich.

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g. Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2001 gibt dem Senat zu einer anderen Einschätzung der Sachlage bzw. zu Maßnahmen keine Veranlassung.

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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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3. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als DM 60.000,-.