Berufung abgewiesen: Pflicht zur Erhebung der Familienanamnese bei U3
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte klagte erfolglos in Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg, mit dem der Klägerin Schadensersatz wegen ärztlicher Fehler zugesprochen wurde. Zentrales Problem war die unterlassene Erhebung der Familienanamnese bei der Kinderuntersuchung U3. Das OLG hielt dies für einen Behandlungsfehler und bejahte die Kausalität zu dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch der Klägerin bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kinderuntersuchungen wie U3 gehört die Erhebung der Familienanamnese zum fachlichen Standard; das Unterlassen dieser Anamnese kann einen Behandlungsfehler darstellen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine erhöhte Erkrankungswahrscheinlichkeit bestehen.
Erkennt der Untersuchende, dass eine vorangegangene Untersuchung wegen ihres frühen Zeitpunkts nur eingeschränkt tauglich war, verpflichtet ihn dies zur eigenen Erhebung relevanter Anamnesefragen.
Kommt durch unterlassene Anamnese eine rechtzeitig veranlasste diagnostische Untersuchung (z.B. Sonographie) nicht zustande und hätte diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Behandlungserfolg geführt, begründet dies die Kausalität für Schadensersatzansprüche.
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung können sowohl auf deliktischer Grundlage (§ 823 Abs. 1 BGB) als auch aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag begründet werden (vgl. §§ 823, 847 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 1/92
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Januar 1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der vom Landgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB und aus schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu. Dabei kann offenbleiben, ob dem Beklagten bereits als Behandlungsfehler anzulasten ist, daß er bei den klinischen Untersuchungen der Klägerin deren Hüftgelenkdysplasie nicht früher festgestellt hat; dahingehende Feststellungen können nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen A bei beiderseitigen Luxationen, wie sie hier vorliegen, schwierig sein. Ein fahrlässig begangener Behandlungsfehler liegt aber jedenfalls darin, daß der Beklagte bei der Untersuchung U 3 keine Familienanamnese erhoben hat. Hätte er dies getan, so hätte ihn die Mutter der Klägerin notfalls auf eine zu veranlassende Erkundigung hin - über die Hüfterkrankungen des Vaters und des Onkels der Klägerin unterrichtet. Der Beklagte hätte dann, wenn ihm nicht schon selbst bei gezielter Untersuchung die Diagnose der Dysplasie möglich war, eine baldige sonographische Untersuchung der Klägerin veranlassen müssen. Jedenfalls hätte mit der gezielten Behandlung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Untersuchung U 3 begonnen werden können, und dies hätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt.
Zur Erhebung der Familienanamnese bei der Untersuchung U 3 hatte der Beklagte umso mehr Anlaß, als er erkennen konnte und mußte, daß die vorangegangene Untersuchung U 2 wegen ihrer ungewöhnlich frühen Vornahme zur Feststellung einer etwaigen Hüftgelenksverrenkung nur sehr eingeschränkt tauglich war. Dies zu erkennen und daraus die richtige Schlußfolgerung, nämlich die eigene Erhebung der Familienanamnese, zu ziehen, gehörte -auch darin folgt der Senat dem Sachverständigen A - zum Standard eines sorgfältigen Kinderarztes. Diesen Standard aber mußte der Beklagte, wenn er kinderärztliche Vorsorgeuntersuchungen vornahm, erfüllen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert den Beklagten mit weniger als 60.000,00 DM.