Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 U 114/92·16.02.1993

Berufung wegen fehlender Aufklärung: Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch bei paravertebraler Infiltration

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen die Abweisung seiner Ansprüche nach einer paravertebralen Wurzelinfiltration. Das OLG hält den Eingriff für rechtswidrig, weil eine wirksame Aufklärung über Risiken und Alternativen nicht erfolgt ist, und spricht 3.000 DM Schmerzensgeld zu. Zudem wird ein Feststellungsanspruch für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: 3.000 DM Schmerzensgeld zuerkannt und Feststellungsanspruch für künftige Schäden festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung des Patienten ist nur wirksam, wenn der Arzt zuvor ausreichend über Art, Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt hat.

2

Fehlt eine wirksame Aufklärung, ist ein ärztlicher Eingriff rechtswidrig und begründet Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 847 BGB, einschließlich Schmerzensgeld.

3

Bei Vorliegen nicht auszuschließender künftiger materieller oder immaterieller Schäden besteht ein Feststellungsinteresse; eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden kann daher begründet sein.

4

Bei Vorliegen risikoärmerer, gleich wirksamer Alternativen kann die Unterlassung der Aufklärung über diese Alternativen einen Entscheidungskonflikt des Patienten begründen und die Wirksamkeit der Einwilligung in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 BGB i.V.m. § 847 BGB§ 256 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 0 320/91

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Februar 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juni 1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der paravertebralen Wurzelinfiltration vom 25. September 1990 zu ersetzen, vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/5, der Beklagte 2/5.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 2/5, der Beklagte 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Er hat gegen den Beklagten gem. §§ 823, 847 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,- DM. Daneben besteht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO).

4

Nicht mit der Berufung angegriffen wird die Feststellung des Landgerichts, daß dem Beklagten ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen sei.

5

Der ärztliche Eingriff des Beklagten war jedoch rechtswidrig, da eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Durchführung einer paravertebralen Infiltration nicht vorlag. Die Einwilligung des Patienten kann nur dann wirksam sein, wenn der Arzt ihn zuvor in ausreichendem Maße über die Behandlung, ihre Risiken und eventuelle Behandlungsalternativen aufgeklärt hat. Das ist hier nicht der Fall gewesen.

6

Unstreitig hat es ein Aufklärungsgespräch überhaupt nicht gegeben.

7

Eine Aufklärung war nicht entbehrlich. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Spritzenbehandlung nicht mit den mehrfach zuvor von A erhaltenen Spritzen vergleichbar war. Die zuvor erhaltenen Spritzen wurden intramuskulär in den Gesäßmuskel gesetzt. Der Beklagte hingegen wandte eine Behandlung an, bei der das Schmerzmittel in die unmittelbare Nähe der aus dem Wirbelkanal heraustretenden Nerven injiziert wird. Diese Art der Behandlung ist schon von ihrer Art her mit - allerdings im Normalfall rasch abklingender - Taubheit und Schwäche bis in die Beine hinein verbunden. Wie der Sachverständige B vor dem Senat weiter überzeugend erläutert hat, werden in der Literatur (Stöhrjl weiterhin zusätzliche Risiken beschrieben, die diese Art der Behandlung als risikoreicher erscheinen lassen als andere Behandlungsformen. An weiteren Behandlungsalternativen gibt es nämlich nicht nur die Spritze in den Po, sondern auch die Gabe von Tabletten oder Zäpfchen.

8

Es erscheint dem Senat plausibel, daß der Kläger bei einer Aufklärung über diese Risiken der paravertebralen Infiltration und über die risikoärmeren Behandlungsalternativen zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.

9

Namentlich die Gabe von Tabletten oder Zäpfchen hätte die gleiche Wirksamkeit bei deutlich geringerem Risiko geboten. Der Sachverständige selbst hätte deshalb diese Art der Behandlung - auch in Ansehung des Berufes des Klägers - bevorzugt. Bei Nichtdurchführung der paravertebralen Infiltration wären dem Kläger aber die durch sie verursachten Beschwerden und Beeinträchtigungen erspart geblieben.

10

Zum Ausgleich der durch den rechtswidrigen Eingriff entstandenen immateriellen Schäden des Klägers erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 3.000,- DM angemessen. Dabei ist berücksichtigt worden, daß nach der Injektion ein Taubheitsgefühl bis zum Bauchnabel und eine Schwäche bis in beide Beine hinein bestand; beides bildete sich jedoch zuhause innerhalb von 2 bis 3 Stunden zurück.

11

Hochgradige motorische Ausfälle waren - wie der Sachverständige aufgrund der eigenen Angaben des Klägers festgestellt hat - zu keinem Zeitpunkt vorhanden (Bl. 82 GA). Es traten dann  lageabhängige Nackenschmerzen auf, die zu einer stationären neurologischen Untersuchung in C vom 28.9.90 bis zum 8.10.90 führten. Jetzt kommt es nur noch hin und wieder zu Schmerzen nach intensiver körperlicher Belastung und bei Erschütterungen; der Kläger selbst sieht seinen Zustand als "entscheidend gebessert" an.

12

Von dem Schmerzensgeld erfaßt werden auch alle auf der Grundlage des jetzt festgestellten Gesundheitszustandes des Klägers objektiv erkennbaren und vorhersehbaren künftigen Leiden und Beeinträchtigungen. Etwaige darüberhinausgehende künftige immaterielle Schäden sind Gegenstand des Feststellungsausspruches.

13

Der Zinsanspruch des Klägers ist unstreitig.

14

Da weitere Schäden materieller und immaterieller Art nicht ausgeschlossen werden können, war dem Feststellungsantrag zu entsprechen.

15

Das Urteil beschwert den Kläger mit 3.500,- DM und den Beklagten mit 6.000,- DM.