Berufung wegen möglicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung zurückverweisen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern restliche Honoraransprüche aus zahnärztlicher Behandlung; der Beklagte rügt Mängel und Nutzlosigkeit eines Teils der Brücke. Das OLG Hamm hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist zurück, weil wesentliche Verfahrensfehler vorliegen. Es fehlt eine hinreichende Aufklärung (insb. Beiziehung von Krankenunterlagen und sachverständige Begutachtung) und es wurde das rechtliche Gehör des Beklagten nicht vollständig gewährt.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei konkreten Anhaltspunkten für mögliche Behandlungsfehler verletzt die Zurückweisung eines Nutzloskeitsvorwurfs ohne Beiziehung der Krankenunterlagen und ohne sachverständige Begutachtung die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO.
Im Arzthaftungsprozess genügt die schlüssige Darstellung, welches ärztliche Verhalten beanstandet wird; bei gravierenden Mängeln (z. B. frühzeitige Entfernung wesentlicher Teile einer prothetischen Versorgung) ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Patientenvortrags sind moderat zu halten; bloße Überspannung dieser Anforderungen darf nicht dazu führen, dass erkennbare Streitfragen zu technischen Ursachen ohne Gutachten entschieden werden.
Verletzt das Gericht die persönliche Anhörung eines in der Verhandlung anwesenden Beteiligten oder würdigt dessen Vortrag nicht vollständig, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die entscheidungserheblich sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 77/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.04.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Kläger machen gegen den Beklagten restliche Honoraransprüche aus einer im April 2008 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung geltend. Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der geltend gemachten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Beschränkung des Vergütungsanspruches komme nicht in Betracht, da die Leistung für den Beklagten nicht objektiv und subjektiv nutzlos geworden sei. Zudem lasse sich ein vertragswidriges Verhalten nicht feststellen. So habe der Beklagte einen etwaigen Behandlungsfehler bereits nicht schlüssig dargelegt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die Ausführungen des von der Knappschaft beauftragten Gutachters Dr. C, keine Berücksichtigung gefunden haben. Danach habe – unstreitig - ein Teil der Brücke sofort wieder entfernt werden müssen. Bereits daraus ergebe sich die Unbrauchbarkeit eines Großteils der prothetischen Versorgung. Bedingt sei die Entfernung durch ein behandlungsfehlerhaftes Entfernen des Zahnes 46, der als Pfeiler hätte dienen können, und der anstelle dessen erfolgten gesamten Aufhängung an dem hierfür ungeeigneten Zahn 48.
Der Beklagte beantragt,
1. die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 12.04.2012 (Az.: 4 O 77/11) dorthin zurückzuverweisen,
2. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.04.2012 (Az.: 4 O 77/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend, der Vortrag des Beklagten zu Entfernung eines Großteils der Brücke Zahn 48 bis 46 und zu angeblich behandlungsfehlerhafter Nutzung des Zahnes 48 anstelle des Zahnes 46 als Pfeiler sei in II. Instanz neu. Die Behauptung, das Landgericht habe die Ausführungen des Gutachters Dr. C nicht ausreichend berücksichtigt, sei unerheblich, da dieser sich auf Passungenauigkeiten und Nachbesserungsbedürftigkeit beschränke; daraus könne nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Zudem habe der Beklagte die Behandlung bei den Klägern abgebrochen, ohne Gelegenheit zu weiterer Anpassung gegeben zu haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Auf den Antrag des Beklagten ist die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor.
I.
Das angefochtene Urteil weist wesentliche Verfahrensfehler auf.
Soweit das Landgericht den Wegfall des (restlichen) Vergütungsanspruches ohne Beiziehung von Krankenunterlagen und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung verneint hat, eine Nutzlosigkeit sei weder nach dem Vortrag des Beklagten noch nach den Ausführungen des Dr. C zu erkennen, liegt ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht des § 139 ZPO vor. Abgesehen davon, inwieweit überhaupt ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Frage der objektiven und subjektiven Nutzlosigkeit beantwortet werden kann, ergibt sich bereits aus dem – unstreitigen - erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten und den Ausführungen des Dr. C, dass ein Teil der Brücke nach einem sehr kurzen Zeitraum wieder entfernt werden bzw. hinter Zahn 45 abgeschnitten werden musste, ohne dass die Kläger im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ansatzweise dargetan hätten, worauf dieser Umstand beruhte und warum dies bei der Planung und Ausführung der Prothetik nicht vorhersehbar gewesen ist. Nach der zeitlichen Reihenfolge ist nach dem bisherigen Sachstand nicht auszuschließen, dass insoweit ein Behandlungsfehler der Kläger gegeben sein könnte, so dass zu diesem Aspekt wohl eine sachverständige Begutachtung unter Auswertung aller verfügbaren Behandlungsunterlagen notwendig ist. Der Vortrag ist auch keineswegs, wie die Kläger in der Berufungserwiderung rügen, in II. Instanz neu. Inwieweit der entfernte Teil oder möglicherweise auch der restliche Teil - auch im Hinblick auf die Pfeilerzähne (wohl nur 43/ 44 und 48) – objektiv und subjektiv nicht mehr nutzbar ist, kann nur von einem Sachverständigen beantwortet werden. Selbst wenn man aber nur auf Passungenauigkeiten abstellt, auf die das Landgericht den Vortrag des Beklagten beschränkt hat, kommt – falls diese etwaig wegen fehlerhafter Planung nicht mehr zu korrigieren sind – ein Interessenwegfall i.S.d. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. Auch dies kann nur von einem Sachverständigen beantwortet werden.
Zu klären ist in dem Zusammenhang ferner, ob – wie die Kläger nun in der Berufungsinstanz erstmals behaupten – ein vorzeitiger Behandlungsabbruch des Beklagten erfolgt ist und dieser für die – unterstellte – objektive und subjektive Nutzlosigkeit der Arbeit des Klägers zu 2) ursächlich ist. Der Beklagte hatte hierzu in I. Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass er im Februar /März 2009 entsprechend der Vorgabe des Dr. C zur Nachbesserung bei dem Kläger gewesen, diese Nachbesserung allerdings erfolglos gewesen sei.
2.
Soweit das Landgericht darüber hinaus ein vertragswidriges Verhalten der Kläger mit der Begründung verneint hat, dass der Beklagte einen Behandlungsfehler nicht schlüssig dargelegt habe, hat es die an die Schlüssigkeit des Patientenvorbringens im Arzthaftungsprozess maßvoll zu stellenden Anforderungen überspannt. Der Vortrag des Beklagten, der auf das Gutachten des Dr. C Bezug nimmt, lässt, erkennen, welches ärztliche Verhalten für fehlerhaft gehalten wird. Den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten hat das Landgericht - das eine Anhörung des am 12.04.2012 persönlich anwesenden Beklagten nicht vorgenommen hat - nur unvollständig gewürdigt und damit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen werden, nach denen der Beklagte eben mehr als nur Passungenauigkeiten gerügt hat. Selbst wenn man aber nur auf Passungenauigkeiten abstellt, erscheinen die Substantiierungsanforderungen, die das Landgericht an den Vortrag des Beklagten gestellt hat, übersteigert. Ob Passungenauigkeiten als Behandlungsfehler zu werten sind oder lediglich als dem Nachbesserungsrecht des Zahnarztes im Zuge der Eingliederung hinzunehmende Phänomene, obliegt letztendlich der Wertung des Sachverständigen. Für den Vortrag des Patienten ist die Rüge, dass der Zahnersatz nicht passt, jedenfalls dann ausreichend, wenn wie hier ein gravierender Teil der Prothetik alsbald entfernt werden musste. Nicht auseinandergesetzt hat sich das Landgericht in diesem Zusammenhang im Übrigen mit dem Vortrag des Beklagten, nach dem der Kläger zu 2) die Nachbesserung erfolglos versucht habe.
III. Die Verfahrensfehler sind entscheidungserheblich.
IV. Aufgrund der Verfahrensmängel bedarf es einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Beiziehung der Krankenunterlagen nicht nur der Kläger, sondern auch der in den Akten erwähnten Nachbehandler sowie etwaiger Vorbehandler.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.