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Oberlandesgericht Hamm·3 U 110/14·19.04.2015

Keine Unterlassung: Namensnennung bei Kritik am Hundehandel durch Meinungsfreiheit gedeckt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung der namentlichen Nennung und weiterer persönlicher Daten in Internetbeiträgen des Beklagten über angeblichen Hundeimport und -handel. Streitentscheidend war die Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht (informationelle Selbstbestimmung) und Meinungs- bzw. Informationsfreiheit. Das OLG verneinte die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, weil die Berichterstattung die Sozialsphäre betraf, ein erhebliches öffentliches Interesse bestand und Unwahrheiten nicht substantiiert dargelegt waren; auch Schmähkritik liege nicht vor. Prozesskostenhilfe für die Berufung wurde mangels Erfolgsaussicht versagt; die Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels Erfolgsaussicht versagt; Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch wegen identifizierender Berichterstattung setzt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus; diese ist durch Abwägung mit Meinungs- und Informationsfreiheit zu bestimmen.

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Berichte über berufliches Handeln in der Sozialsphäre unterliegen wegen des legitimen öffentlichen Informationsinteresses regelmäßig einer geringeren Persönlichkeitsschutzintensität; hierzu kann auch die Namensnennung gehören.

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Bei überwiegend tatsachenbezogenen Äußerungen hängt die Zulässigkeit maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; pauschales Bestreiten ohne konkrete Benennung der unwahren Behauptungen genügt nicht, um die Unzulässigkeit zu begründen.

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Eine Berufung auf ein „Recht auf Vergessenwerden“ greift bei fortdauernder bzw. gegenwartsbezogener Berichterstattung über wirtschaftliches Handeln in einem öffentlich diskutierten Bereich grundsätzlich nicht durch.

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Wertende, polemische Kritik überschreitet die Grenze zur Schmähkritik erst, wenn nicht mehr die Sachauseinandersetzung, sondern die Herabsetzende Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Relevante Normen
§ 291 ZPO§ 114 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8 O 195/13

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

2.

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 BGB zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Rubrum

1

A.Der Kläger wendet sich gegen die Nennung seines Namens sowie weiterer persönlicher Daten (Familienstand, Güterstand, Heirats- und Geburtsdatum) in Beiträgen, die der Beklagte auf seinen Internetseiten

2

*Internetadresse* sowie *Internetadresse1* unter den Überschriften „Hundehandel X, Teil 3, September 2006“ und „Hundehandel X, Teil 4, Dezember 2008“ veröffentlicht hat. Wegen des weitergehenden Sachvortrags  sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, durch diese Form der Berichterstattung werde in besonders schwerer Weise sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Abwägung das Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwiege. Die Internetveröffentlichungen seien im Kontext damit zu sehen, dass es gerichtsbekannt sei, dass der Kläger in der Vergangenheit gewerbsmäßig mit Hunden gehandelt und in einer Vielzahl von Schadensersatzprozessen von Käufern kranker Hunde Beklagter gewesen sei. Der Kläger habe es hinzunehmen, dass der Beklagte mit seiner Berichterstattung vor dem Erwerb von Hunden des Klägers bzw. seiner Ehefrau warne.

5

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, das Landgericht habe verkannt, dass das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden, verletzt sei. Die Veröffentlichung diene allein der  Diffamierung und Stigmatisierung des Klägers. Da der Kläger bereits vor 8 ½ Jahren seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt habe, stehe ihm bezüglich seiner persönlichen Daten auch ein „Recht auf Vergessen“ zu.  Soweit das Landgericht seine Entscheidung zudem auf vermeintlich gerichtsbekannte Tatsachen gestützt habe, seien die Voraussetzungen des § 291 ZPO nicht erfüllt. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht unterstellt, dass die Umstände des „Hundehandels“ unstreitig seien. Bereits erstinstanzlich sei darauf hingewiesen worden, dass die Berichterstattung des Beklagten größtenteils wahrheitswidrig sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Beklagte auch nicht berechtigt, Dritte über vermeintliche, wahrheitswidrig behauptete Missstände in der Hundezucht zu warnen. Dass – wie sich aus dem Urteil vom 27.03.2014 in dem Rechtsstreit 8 O 154/10 ergebe – der Beklagte dem Kläger angeboten habe, gegen Zahlung von 30.000,00 € die Berichterstattung aus dem Netz zu nehmen, belege, dass es dem Beklagten nicht um Tierschutz, sondern um wirtschaftliche Interessen gehe.

6

B.

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Die zulässige Berufung des KIägers gegen das am 10.06.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters  der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und bietet dementsprechend auch keine hinreichende Erfolgsaussicht  i.S.d. § 114 ZPO. Ebensowenig ist eine mündliche Verhandlung geboten.

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Das angefochtene Urteil ist  zu einem richtigen Ergebnis gelangt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden.

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Danach hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen identifizierenden Angaben in den streitgegenständlichen Internetveröffentlichungen des Beklagten analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

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Zwar beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Insofern ist vorliegend der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers unter den Gesichtspunkten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Der von dem Beklagten in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen mit namentlicher Nennung des Klägers erhobene Vorwurf des unter dem Deckmantel eigener Familienaufzucht zunächst von dem Kläger und nun  offiziell von seiner Ehefrau betriebenen Gewerbes des  schwunghaften Hundeimports und -handels stellt zweifelsfrei objektiv einen Eingriff in dieses subjektive Recht des Klägers dar (vgl. zum Ganzen z.B. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05; Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 – jeweils m.w.N.).

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Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber nicht rechtswidrig.

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Denn dieses Grundrecht wird  nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob dieses oder aber das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit des Äußernden Vorrang haben (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Abwägung streitet vorliegend zugunsten des Beklagten.

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Es geht um eine namentliche und – dies nur betreffend den Beitrag „Hundehandel X, Teil 4, Dezember 2008“  -  mit weiteren persönlichen Daten des Klägers (Geburtsjahr- und ort, Güterstand, Familienstand) versehene Berichterstattung des Beklagten über die berufliche Tätigkeit des Klägers im Rahmen des offiziell von seiner Ehefrau betriebenen Gewerbes, an der die Öffentlichkeit ein durchaus großes Interesse hat. Bei der Frage des illegalen Hundeimports aus östlichen Ländern und dem daraus resultierenden Handel mit häufig kranken Tieren handelt es sich um einen in der breiten Öffentlichkeit diskutierten Bereich und damit um ein Thema von durchaus gewichtiger öffentlicher Bedeutung. Dies kommt nicht zuletzt auch in der Begründung zum Tierschutzgesetz vom 07.09.1971 zum Ausdruck.

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Betroffen ist auf Seiten des Klägers – der, auch wenn das Gewerbe wegen eines ihm vor einigen Jahren  auferlegten Hundezucht und –handelsverbotes formell von seiner Ehefrau betrieben werden mag, nach wie vor in diesem Gewerbebetrieb maßgeblich tätig ist und ausweislich der umfangreichen Schilderung in den streitgegenständlichen Beiträgen entsprechend als Betreiber des Gewerbes bzw. Vertragspartner gegenüber Kunden auftritt -  seine Sozialsphäre und nicht etwa, wie er meint, seine Privatsphäre. Ebensowenig kann sich der Kläger insofern auf ein „Recht auf Vergessenwerden“ berufen.  Für die Berichterstattung über die Sozialsphäre hat der BGH klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vorneherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen muss. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung, da die Öffentlichkeit in diesen Fällen ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, um wen es geht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 m.w.N.). Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten. Dass zur Befriedigung des Interesses der Öffentlichkeit möglicherweise bereits die Namensnennung, mit der der Kläger bereits identifizierbar ist, ausreichend sein mag, kann letztlich dahinstehen. Denn der Klagevortrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die identifizierende Berichterstattung durch die damit verbundene Diffamierung des Klägers unzulässig sei.

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Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung im konkreten Fall trotzdem zu Lasten des Beklagte ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich.

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Dabei ist voranzustellen, dass bei Tatsachenbehauptungen, um die es in den streitgegenständlichen Beiträgen ganz überwiegend geht,  die Abwägung widerstreitender Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt abhängt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den namentlich bezeichneten Betroffenen nachteilig sind, unwahre hingegen nicht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12) m.w.N.). Vorliegend ist davon auszugehen dass die in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr sind.  Zwar hat der Kläger in I. Instanz pauschal behauptet, in den Beiträgen finde sich „eine Vielzahl von unwahren Äußerungen“ bzw. die Berichterstattung sei „größtenteils unwahr“. Welche Behauptungen unwahr  sein sollen, ist allerdings in keiner Weise konkretisiert oder gar mit der Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruches verfolgt worden.  Ebenso pauschal ist der erstinstanzliche Vorwurf, es handele sich um ehrverletzende, die Straftatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede sowie Verleumdung verwirklichende Äußerungen. Konkreteres trägt auch die Berufung, die erneut auf dieses erstinstanzliche Vorbringen verweist, hierzu nicht vor.

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Ist aber der Kläger beruflich in einem Bereich tätig, der im Brennpunkt der öffentlichen Diskussion steht und geeignet ist, zahlreiche negative Kritiken auszulösen, kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die unter seiner Namensnennung erfolgte  der Wahrheit entsprechende Berichterstattung in unzulässiger Weise zu sozialer Ausgrenzung, Stigmatisierung oder Prangerwirkung führt. Sein wiederum nicht näher konkretisierter Vortrag, dass er und seine Familienangehörigen aufgrund der Berichterstattung des Beklagten Gewaltandrohungen bis hin zu Morddrohungen ausgesetzt seien, führt hier zu keiner anderen Wertung. Auch wenn die Berichterstattung angesichts des Themas und der Art und Weise der Tatsachenschilderung  durchaus geeignet ist, Emotionen bei Tierschützern und Tierfreunden zu wecken, bleibt insgesamt der Sachbezug bestimmend. Der Leser wird lediglich zur Kontaktaufnahme zu dem Beklagten zwecks Schilderung eigener Erfahrungen mit dem Kläger und seiner Ehefrau aufgefordert mit dem Hinweis, dass nur bei entsprechend gemeinsamen Vorgehen der Hundehandel gestoppt werden könne. Dass dieses Thema am repräsentativen Beispiel des Klägers und seiner Ehefrau erörtert wird, macht die Namensnennung erforderlich. Andernfalls würde das Grundrecht der freien Meinungsäußerung seinen wesentlichen Wert und seine Stoßkraft verlieren. Der Beklagte ist deshalb noch durch dieses Grundrecht gedeckt, wenn er den Kläger unter Namensnennung exemplarisch für diese Art des Gewerbetreibens mit Hunden hervorgehoben hat.

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Soweit die angegriffenen Veröffentlichungen Formulierungen  wie  „skrupellose Hundehändler“ bzw. „skrupellose Betrüger“ verwenden, die angesichts dessen, dass gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurücktritt, insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen sein können (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93), überschreiten diese Formulierungen nicht die Grenze der reinen Schmähkritik oder Formalbeleidigung. Denn von einer Schmähkritik kann nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH, a.a.O.). Das ist vorliegend angesichts des in den Berichterstattungen klar herausgestellten Sachbezuges nicht der Fall.

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C.

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Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Berufungsgerichts.