Arzthaftung: Fehlbefüllung einer Schmerzpumpe ohne nachweisbare Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Fehlbefüllungen einer implantierten Medikamentenpumpe durch den Orthopäden. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Ein fehlerhafter dreigeteilter Füllvorgang am 9.11.1990 liege nicht vor; eine geringere Füllmenge sei nicht schadenskausal. Zwar gelangte die Füllung am 4.12.1990 objektiv nicht in die Medikamentenkammer, ein vorwerfbarer Bedienfehler sei wegen konstruktionsbedingter Risiken der Pumpe und fehlender sicherer Kontrollmöglichkeit jedoch nicht feststellbar; zudem fehlte der Nachweis der Kausalität für die Beschwerden.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels nachweisbarer haftungsbegründender Fehler und Kausalität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler ist nur haftungsbegründend, wenn er feststeht und für den geltend gemachten Gesundheitsschaden kausal geworden ist.
Die Art und Reihenfolge mehrerer Injektionsvorgänge bei der Befüllung einer Medikamentenpumpe ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn sie für die Funktion und Wirkstoffabgabe ohne Bedeutung ist.
Eine geringfügige Unterschreitung der vorgesehenen Füllmenge begründet ohne Nachweis konkreter Auswirkungen keinen Schadensersatzanspruch.
Gelangt bei einer Pumpenbefüllung die Medikamentenlösung infolge konstruktionsbedingter Fehlleitungsgefahr in einen Boluskanal, kann ein ärztliches Verschulden fehlen, wenn der Fehler auch bei größter Sorgfalt nicht sicher vermeidbar oder kontrollierbar ist.
Aus geschilderten Missempfindungen während einer Pumpenbefüllung folgt ohne medizinisch feststellbaren Zusammenhang kein kausaler Behandlungsfehler; andere Ursachen (z.B. psychogene Faktoren oder Unverträglichkeit) sind in die Kausalitätsprüfung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 0 529/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom nach degenerativen Bandscheibenleiden. Am 8.8.1990 wurde ihr in der A-Klinik B eine Medikamentenpumpe "Therex 3000" unterhalb des Rippenbogens implantiert. Die Pumpe wurde mit einem intrathekal gelegten Katheter verbunden und sollte einer spinalen Analgesie mit Morphin dienen. Eine Morphinfüllung hielt etwa 28 Tage.
Nach zwei Füllungen in B übernahm der Beklagte, der in C, dem Wohnort der Klägerin, niedergelassener Orthopäde ist, auf ihre Bitte hin die weitere Versorgung der Pumpe. Bei der ersten von ihm durchgeführten Füllung am 12.10.1990 war ein Mitarbeiter der Herstellerfirma der Pumpe zugegen, der ihn einwies. Weitere Füllungen erfolgten am 9.11.1990 und 4.12.1990.
Vom 8.12.1990 bis zum 10.12.1990 wurde die Klägerin wegen psychischer und physischer Beschwerden in der A-Klinik in B stationär behandelt. Die bei der Aufnahme am 8.12.1990 überprüfte Pumpe war fast vollständig leer. Sie wurde während des stationären Aufenthalts mit "Temgesic" statt mit Morphin gefüllt.
Bis zum 12.8.1991 ließ sich die Klägerin im 28-Tage-Rhytmus die Pumpe wieder in B füllen, wobei sie von ihrem Ehemann hingefahren wurde. Seit dem 27.8.1991 läßt die Klägerin die Auffüllungen in D von E vornehmen.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: mindestens 24.000,- DM), die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche materiellen Schäden und den Ersatz von Fahrtkosten und Verdienstausfall ihres Ehemannes (1.566,- DM nebst Zinsen) verlangt. Sie hat behauptet, bei der Füllung am 9.11.1990 habe der Beklagte fehlerhaft zweimal Kochsalzlösung gespritzt, die ihr in die Beine und in das Gesäß geflossen sei und Taubheitsgefühle verursacht habe. Er habe ferner eine Nadel verbogen und nicht die gesamte Morphinmenge von 50 mg aufgefüllt. Am 4.12.1990 habe der Beklagte die Nadel schräg eingeführt und die gesamte Menge fehlerhaft in den Boluskanal der Pumpe gespritzt, sodaß die gesamte Füllung direkt in ihren Körper gelangt sei. In der Folge habe sie deshalb unter sehr großen Schmerzen und einem Wechsel von starken Unruhenzuständen und Apathien gelitten. Sie leide noch heute an Alpträumen, Angstzuständen und depressiven Verstimmungen.
Der Beklagte hat eine fehlerhafte Bedienung der Pumpe bestritten. Er hat behauptet, wenn es zu Fehlfunktionen gekommen sei, beruhten diese auf Mängeln der Pumpe. Er hat ferner die Kausalität etwaiger Bedienungs- oder Behandlungsfehler für die geltend gemachten Beschwerden bestritten.
Das Landgericht hat ein schriftliches neurochirurgisches Gutachten des Sachverständigen F eingeholt und durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich ein für die Schäden kausaler Fehler des Beklagten nicht feststellen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten - auch des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes - wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie trägt vor:
Am 9.11.1990 habe der Beklagte zuerst nur Kochsalzlösung, dann Kochsalzlösung mit Morphin, dann wieder nur Kochsalzlösung aufgefüllt. Das widerspreche der Gebrauchsanleitung und sei fehlerhaft. Außerdem habe er die Nadel verbogen und deshalb letztlich nicht die gesamte Menge Morphin spritzen können. Sie habe in den Beinen ein "Kribbelgefühl" verspürt.
Schon 1 1/2 Wochen vor dem nächsten Fülltermin habe sich deshalb der Zustand der Klägerin verschlechtert (Hitze, Schüttelfrost, Krampfanfälle, Erregungszustände). Sie habe das dem Beklagten mitgeteilt, der sie aber nur auf den nächsten Fülltermin (7.12.1991) verwiesen und Grippetabletten verordnet habe. Wegen anhaltender Beschwerden habe der Beklagte bereits am 4.12.1991 die Pumpe wieder aufgefüllt, wobei die Klägerin erneut ein Kribbeln in den Beinen verspürt habe. Die Medikamentenlösung sei nicht in die Pumpe, sondern in den Körper der Klägerin gelangt, was bei Beachtung der Gebrauchsanweisung nicht hätte passieren können.
Als Folge der Fehlbehandlung habe die Klägerin bis zum 8.12.1990 an Erbrechen, Erregungszuständen und Bewußtlosigkeit gelitten. Der Beklagte habe telefonisch erneut nur Grippetabletten empfohlen. In B sei eine mit Schmerzen verbundene Umstellung auf Temgesic erfolgt, die ohne den Fehler des Beklagten nicht erforderlich gewesen wäre. Nach der Entlassung habe die Klägerin weitere 3 Wochen unter Schüttelfrost und Hitzeanfällen gelitten. Seitdem leide sie unter Angstzuständen, Alpträumen und depressiven Verstimmungen.
Wie sie die Umstellung auf Temgesic langfristig verkraften werde, sei ungewiß.
Um das Auffüllen der Pumpe in B zu ermöglichen, habe der Ehemann der Klägerin unbezahlten Urlaub machen müssen. Diesen Verdienstausfall und die Fahrtkosten habe der Beklagte zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Fehlbehandlungen vom 9.11.1990 und 4.12.1990 resultieren,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.566,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende mündliche Befragung des Sachverständigen F und Vernehmung der Zeugin G und des Zeugen H. Das Ergebnis ist in dem Berichterstattervermerk über den Senatstermin am 24.11.1993 festgehalten worden, auf den Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche. Ein für die geltend gemachten Schäden kausaler Behandlungsfehler des Beklagten ließ sich - auch nach erneuter Beweisaufnahme vor dem Senat - nicht feststellen.
Am 9.11.1990 hat der Beklagte - wie die Parteien übereinstimmend dargelegt haben - zunächst nur Kochsalzlösung, dann ein Gemisch aus Kochsalzlösung und Morphium und zum Schluß wieder nur Kochsalzlösung gespritzt. Dieser dreigeteilte Füllvorgang war nicht fehlerhaft. Der Sachverständige F hat vor dem Senat überzeugend erläutert, daß es keine Rolle spielt, wie die Medikamentenlösung in die Pumpe gespritzt wird, ob gemischt oder nicht, ob in einem Spritzvorgang oder in mehrereren und in welcher Reihenfolge.
Unstreitig ist am 9.11.1990 nicht die gesamte Medikamentenmenge in die Pumpe gelangt. Der Beklagte hat vor dem Senat eingeräumt, daß nur etwa 26 oder 27 ml Medikamentenlösung statt der vorgesehenen 30 ml eingespritzt werden konnten, da die Pumpe nach dem dritten Spritzvorgang bereits voll war. Ob dies auf einem schuldhaften Fehlverhalten des Beklagten beruht, kann dahingestellt bleiben, es hat sich jedenfalls nicht kausal ausgewirkt. Abgesehen davon, daß der Beklagte den nächsten Füllvorgang, der normalerweise am 7.12.1990 fällig gewesen wäre, um drei Tage auf den 4.12.1990 vorgezogen hat, hält es der Sachverständige für möglich, daß aus dem vorangegangenen Füllvorgang (12.10.1990) eine Restfüllmenge in der Pumpe geblieben war, zu der die neue Füllung hinzukam, sodaß im Endergebnis die Pumpe mit der vorgesehenen Gesamtmenge gefüllt war. Im übrigen kann, wie der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, eine geringe Unterschreitung der Füllmenge nicht zu Schäden der Klägerin geführt haben.
Von beiden Parteien ist weiter übereinstimmend geschildert worden, daß die Klägerin bei dem Füllvorgang am 9.11.1990 über ein "Kribbeln" bzw. ein "warmes Gefühl" in den Beinen geklagt hat. Dies war - so der Beklagte - nicht in Ordnung und führte zu einer zwischenzeitlichen Unterbrechung des Füllvorganges. Ein hierfür ursächlicher Fehler des Beklagten ist jedoch nicht festzustellen. Der Sachverständige hält es im Gegenteil sogar für ausgeschlossen, daß diese Mißempfindungen der Klägerin auf Handlungen des Beklagten bei dem Füllvorgang zurückzuführen sind. Er hat in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, daß ein intrathekales Einspritzen von Kochsalzlösung oder Morphin keinerlei Beschwerden bei der Klägerin verursacht hätte. Die Nervenwurzel, Rückenmarksbahnen oder die peripheren Nerven wären dadurch nicht beeinflußt worden. Zu Mißempfindungen, Taubheitsgefühlen und Störungen des Gangbildes kann es dadurch nicht kommen. Die von der Klägerin geklagten Beeinträchtigungen und Beschwerden sind vielmehr auf psychogen-psychosomatische Ursachen oder auf eine Morphinunverträglichkeit der Klägerin zurückzuführen.
Daß der Beklagte angesichts der von der Klägerin bei dem Füllvorgang geäußerten Mißempfindungen keine weiteren Maßnahmen ergriffen hat, entsprach dem von ihm als niedergelassenen Orthopäden geschuldeten medizinischen Standard. Der Sachverständige hat vor dem Senat überzeugend erläutert, daß ein Orthopäde Phänomene dieser Art nicht selbst beurteilen kann. Er hätte zwar einen Neurochirurgen oder Neurologen hinzuziehen können, dies hätte aber an dem weiteren Verlauf nichts geändert. Auch ein hinzugezogener Neurochirurg oder Neurologe hätte allenfalls das klinische Bild besser beschreiben können, hätte aber - wie der Sachverständige ausgeführt hat - nicht zu sagen vermocht, was in einem Fall wie diesem zu machen sei.
Bei der nächsten Pumpenfüllung am 4.12.1990 ist dem Beklagten allerdings objektiv ein Fehler unterlaufen. Die Füllmenge ist nicht in die Medikamentenkammer der Pumpe gelangt. Daran kann es - so der Sachverständige - angesichts des Umstandes, daß die Pumpe bei der Überprüfung am 8.12.1990 in B leer war, keinen Zweifel geben. Ob insoweit ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten vorliegt, läßt sich jedoch nicht klären.
Daß der Beklagte die Füllmenge neben die Pumpe unter die Haut gespritzt hat, läßt sich, wie der Sachverständige erklärt hat, nicht feststellen. Es ist - auch vor dem Hintergrund des in B dokumentierten Beschwerdebildes der Klägerin - nicht auszuschließen, daß die Medikamentenlösung in die Pumpe, dort aber in den Boluskanal gepritzt wurde. Letzteres ist ein objektiv falscher Füllvorgang, kann dem Beklagten aber nicht vorgeworfen werden, da dies wegen einer unzulänglichen Konstruktion der Pumpe auch bei sorgfältigem Vorgehen selbst eines im Umgang mit dieser Medikamentenpumpe erfahrenen Arztes vorkommen kann.
Der Sachverständige hat anhand einer Pumpe derselben Bauart vor dem Senat anschaulich und überzeugend dargelegt, daß bei einem eventuellen, nicht immer zu vermeidenden oder festzustellenden Schrägliegen der Pumpe unter der Haut die Kanüle nicht in den Schacht für die Füllung gelangt, sondern in den Boluskanal, der das Medikament direkt in den Körper befördert. Das ist bei der Konstruktion dieser Pumpe "auch von den erfahrensten Leuten bei größter Sorgfalt" nicht zu vermeiden und ist auch erfahrenen Ärzten tatsächlich schon passiert. Eine sichere Methode der Überprüfung, ob die Kanüle tatsächlich in den Medikamentenschacht gelangt ist, gibt es nicht. Auch das hat der Sachverständige anhand der mitgebrachten Pumpe vor dem Senat demonstriert. Der Sachverständige hat berichtet, daß technische Probleme mit der Pumpe sogar zu Todesfällen geführt haben, und die Ärztekammer im Jahre 1993 empfohlen hat, alle Pumpen dieser Art auszuwechseln. Daß der Beklagte im Jahre 1990 von den mit diesem Pumpenmodell verbundenen Unsicherheiten nichts wußte, ist ihm nicht vorzuwerfen.
Die Klägerin hat unstreitig auch bei dem Füllvorgang am 4.12.1990 wieder über Mißempfindungen geklagt. Aus den bereits oben dargelegten Gründen ist dem Beklagten aber insoweit ein für die geltend gemachten Schäden kausaler Behandlungsfehler nicht anzulasten.
Schließlich läßt sich auch nicht feststellen, daß der Beklagte den Zustand der Klägerin nach den Füllvorgängen vom 9.11.1990 und 4.12.1990 falsch beurteilt und unzureichend behandelt hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und die Zeugen H und G, ihr Ehemann und ihre Mutter, diesen Zustand zutreffend vor dem Senat beschrieben haben. Daß der Beklagte Kenntnis von einer besorgniserregenden Situation hatte, läßt sich jedenfalls nicht feststellen. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß sich hierzu weder in der Dokumentation des Beklagten noch in der des Hausarztes, der ebenfalls in dieser Zeit konsultiert wurde, irgendwelche Hinweise finden. Das bloße Verordnen von Tabletten kann daher - so der Sachverständige - in Ordnung gewesen sein. Der Beklagte selbst hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, daß er eine Belegstation hatte und die Klägerin, wenn Anlaß zur Sorge bestanden hätte, dort aufgenommen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus§ 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 28.566,- DM.