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Oberlandesgericht Hamm·3 U 108/91·27.04.1993

Berufung wegen Arzthaftung nach Hüft-TEP (Beinlängendifferenz) abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Rente nach einer Hüft-Totalendoprothese wegen Beinverlängerung und Schmerzen; das Landgericht hatte abgewiesen. Streitpunkt sind Aufklärungspflicht und vermeintliche Operationsfehler. Der Senat weist die Berufung ab: Mangels Substantiierung, dass sie bei Kenntnis der Beinlängendifferenz die Operation abgelehnt hätte, und wegen überzeugender Sachverständigenfeststellungen, die keinen Behandlungsfehler ergaben.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen mangelnder Substantiierung und überzeugender sachverständiger Aussagen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung setzt eine Aufklärung über die typischen, bei der konkreten Operation zu erwartenden Risiken voraus; eine unterlassene Aufklärung begründet Ersatzpflicht nur, wenn der Patient darlegt, er hätte bei Kenntnis des Risikos nicht eingewilligt.

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Ein Behandlungsfehler liegt nur vor, wenn das ärztliche Handeln gegen die zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Regeln der medizinischen Kunst verstößt; typische Operationsfolgen begründen für sich allein keinen Behandlungsfehler.

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Für den Ersatzanspruch ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler bzw. unterlassener Aufklärung und dem Schadenseintritt oder der Verweigerung der Einwilligung nachzuweisen.

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Gerichtliche Überzeugungsbildung kann sich auf übereinstimmende, schlüssig begründete sachverständige Feststellungen stützen; solche Gutachten können die Haftung ausschließen, wenn sie einen Fehler oder kausalen Zusammenhang verneinen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 18 0 323/85

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Februar 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Den Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Der Beklagte zu 2) implantierte der Klägerin, die an einer schmerzhaften Coxarthrose litt, am 10. Mai 1982 in das linke Hüftgelenk eine Keramik-Totalendoprothese vom Typ Mittelmeier. Die Klägerin beklagt seither eine Verlängerung des linken Beines um etwa 2,5 cm, Narbengewebe in dem Gesäßmuskel und Schmerzen. Sie ist arbeitsunfähig und bezieht eine Rente.

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und weiteren Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, die Beklagten zu 2) und 3) hätten sie über Alternativen zur Operation und über die Möglichkeit einer Beinverlängerung aufklären müssen. Sie hätte, so behauptet sie, die Operation nicht ausführen lassen, wenn sie über dieses Risiko aufgeklärt worden wäre. Sie behauptet ferner, die Beinverlängerung, die eine wesentliche Ursache ihrer Schmerzen sei, beruhe auf einer fehlerhaften Ausführung der Operation; auch sei die Osteotomieebene falsch gewählt worden und die Belastung des Beines sei ihr zu früh gestattet worden.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 10.05.1982 eine monatliche Rente in Höhe von 400,00 DM, zahlbar jeweils im voraus zum Ersten eines jeden Monats, bis zum 60. Lebensjahr der Klägerin zu zahlen,

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

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3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der im Hause der Beklagten zu 1) am 10.05.1982 durchgeführten Operation entstanden sind und entstehen werden, ausgenommen diejenigen Ersatzansprüche, die auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen,

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1. die Berufung zurückzuweisen,

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2. ihnen nachzulassen, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitus zu erbringen.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und die Sachverständigen A und B zur mündlichen Erläuterung ihrer in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachten veranlaßt; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 08. März 1993 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus einer Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten.

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Allerdings ist zweifelhaft, ob die für eine wirksame Einwilligung der Klägerin in die Operation unerläßliche Aufklärung umfassend genug war. Denn entgegen der Auffassung der Berufung war zwar der Hinweis auf die Möglichkeit von Prothesenlockerungen hinreichend deutlich, und es bedurfte auch keiner Belehrung der Klägerin über Behandlungsalternativen, die sich angesichts ihres Beschwerdebildes und der Erfolglosigkeit der früheren konservativen Behandlung gar nicht als naheliegend oder ähnlich erfolgversprechend anboten. Es fehlt aber der Hinweis darauf, daß die Operation Beinlängendifferenzen zur Folge haben kann, und dieses Risiko muß nach den Ausführungen beider Sachverständigen als ein typisches der hier durchgeführten Operation angesehen werden. Indessen hat die Klägerin nicht plausibel dargetan, daß sie bei einem Hinweis auch auf dieses Risiko ihre Einwilligung in die Operation nicht erteilt hätte. Dazu ergibt sich aus den Krankenunterlagen der Orthopäden C, D und E (Bl. 63 ff d.A.), daß die Klägerin jedenfalls seit Oktober 1980 unter einer schmerzhaften Coxarthrose litt, daß die Beschwerden sich 1981 verstärkten, Bewegungseinschränkungen und Gehbehinderung eintratden und die Klägerin im März 1982 ihr linkes Bein nicht mehr belasten konnte; auch lag zu diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit vor. Der Aufnahmebefund bei der Beklagten zu 1) bestätigt diesen Zustand. Auch hat der Sachverständige A bei seiner Anhörung durch die Kammer überzeugend ausgeführt, daß die Klägerin vor der Operation sitzende und stehende Tätigkeiten nicht ausüben konnte, und nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B im Senatstermin war ohne Operation eine Verbesserung des Zustandes ausgeschlossen, eine Verschlechterung aber wahrscheinlich. Demgegenüber sind Beinlängendifferenzen bis hin zu der bei der Klägerin aufgetretenen nach den Feststellungen der Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, durch orthopädisches Schuhwerk korrigierbar, und sie sind auch nicht die Ursache von Schmerzen, wie sie bei der Klägerin aufgetreten sind. Der Senat hält es deshalb nicht für plausibel, daß die Klägerin bei einem Hinweis auf eine mögliche Beinlängendifferenz die dringend indizierte Operation abgelehnt hätte. Dafür spricht auch, daß sie bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat bei der Darstellung der Gründe für eine Weigerung Beinlängendifferenz und Lockerung - letztere hat mit ersterer nichts zu tun und war auch Gegenstand der Aufklärung - in einem Atemzug genannt hat und daß sie - die nach ihren eigenen Angaben angenommene und von den Sachverständigen bestätigte Arbeitsunfähigkeit zum Operationszeitpunkt ignorierend - geäußert hat, sie hätte bis zuletzt gearbeitet und hätte das auch noch weiter gekonnt.

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Auch ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) bei der Operation oder ein Fehler bei der Nachbehandlung läßt sich nicht feststellen. Der Senat macht sich dazu die Feststellungen der beiden Sachverständigen, die zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt sind und diese Ergebnisse einleuchtend und überzeugend begründet haben, zu eigen. Danach ist die Beinverlängerung zwar Operationsfolge, läßt aber nicht den Schluß auf einen Fehler zu. Differenzen auch der hier in Rede stehenden Größenordnung können sich vielmehr aus der Notwendigkeit ergeben, bei der Wahl des Hüftkopfes den festen Sitz der Prothese zu gewährleisten. Diese Wahl muß intraoperativ getroffen und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Auch die Osteotomiehöhe ist richtig gewählt worden, und es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, daß die Implantantation ohne eine - nach dem Urteil der erfahrenen Sachverständigen unübliche - vorherige Anfertigung von Zeichnungen vorgenommen worden ist. Schließlich läßt sich auch daraus, daß wahrscheinlich das Implantat nicht die notwendige feste Verbindung zum Knochen erreicht hat und dadurch die Schmerzen der Klägerin hervorruft, nicht auf einen Operationsfehler schließen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein für dieses Implantat typisches Risiko, das auf der Gestaltung der inzwischen weiterentwickelten, zum Operationszeitpunkt freilich als Mittel der Wahl zu wertenden Prothese beruhte. Auch die Nachbehandlung und hier insbesondere die Bestimmung des Belastungszeitpunkts entsprach dem Stand medizinischem Wissens zum Operationszeitpunkt und hat sich nicht nachteilig für die Klägerin ausgewirkt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,- DM.