Berufung wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler abgewiesen - ausreichende Aufklärung und Indikation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach einer Tumorentfernung und verlangt Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Zentral war, ob die Operation indiziert war und ob eine fachärztliche Mitwirkung bzw. ausreichende Aufklärung erfolgte. Der Senat hielt die Entfernung wegen Sarkomverdachts für erforderlich und bestätigte die ausreichende Einwilligung nach Aufklärung. Eine Haftung des Beklagten wurde daher verneint.
Ausgang: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen fehlendem Behandlungs‑ oder Aufklärungsverschulden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler ist nur anzunehmen, wenn sich aus der Beweisaufnahme ergibt, dass die Behandlung vom anerkannten medizinischen Standard abweicht.
Bei begründetem Verdacht auf einen malignen Tumor kann die radikale Entfernung des Tumors indiziert und gerechtfertigt sein, um nicht wiedergutzumachende Schäden zu vermeiden.
Die ärztliche Aufklärung ist ausreichend, wenn sie dem Patienten eine verständliche, allgemeine Vorstellung von Art und Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Risiken vermittelt, sodass eine informierte Einwilligung möglich ist.
Die Hinzuziehung eines weiteren Facharztes (z.B. Neurochirurg) ist nur erforderlich, wenn nach dem medizinischen Standard und den konkreten Befunden dessen Mitwirkung für die sichere Durchführung des Eingriffs angezeigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1008/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.
Tatbestand
Die am ####1944 geborene Klägerin nimmt den beklagten Chefarzt wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch.
Während eines Urlaubs in Ungarn im August 1994 diagnostizierten die dortigen Ärzte einen knapp 10 cm großen Tumor in Höhe der Darmbeinschaufel und rieten der Klägerin, sich zu Hause näher untersuchen zu lassen. Von ihrem Hausarzt wurde die Klägerin am 19.09.1994 in das Marien-Hospital in X eingewiesen, in welchem der Beklagte als Chefarzt der Chirurgie tätig ist. Nach präoperativer Diagnostik empfahlen die Ärzte der Klägerin die operative Entfernung des Tumors. Die Gespräche über Art und Risiken der Operation führte im wesentlichen der Stationsarzt Dr. C. Die Operation wurde am 22.09.1994 durch den Beklagten ausgeführt. Dabei wurde der Tumor nebst anhängendem Nervenfasergewebe radikal entfernt. Nach der Operation traten bei der Klägerin Taubheitsgefühle, Schmerzen und Muskellähmungen im Bereich des linksseitigen Oberschenkels auf. Die Klägerin ist gehunsicher geworden und leidet unter starken Schmerzen, insbesondere im linken Bein. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: 60.000,00 DM ‑ und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die präoperative Diagnostik sei nicht ausreichend gewesen. Der Stationsarzt Dr. C habe sie über die Art des Tumors und die Folgen der Operation nicht hinreichend aufgeklärt. Bei hinreichender Aufklärung hätte sie in die Operation nicht eingewilligt bzw. nur einer Biopsie zugestimmt. Die Operation selbst hätte nicht ohne Hinzuziehung eines Nervenchirurgen durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte hat eine regelrechte Behandlung und insbesondere eine regelrechte Operation am 22.09.1994 behauptet. Über den beabsichtigten Eingriff und seine Folgen sei die Klägerin sachgerecht aufgeklärt worden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Operation vom 22.09.1994 indiziert und ohne Fehler durchgeführt worden sei. Über das Ausmaß der Operation und deren Risiken sei die Klägerin umfassend aufgeklärt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
den Beklagten zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung an sie zu zahlen;
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden materiellen Schaden und jeden immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
2.
in den der Revision unterliegenden Sachen zu seinen Gunsten
a)
als Gläubiger es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 Satz 2, 710 ZPO zu belassen;
b)
als Schuldner die Schutzanordnungen aus § 712 zu treffen;
hilfsweise in beiden Fällen ihm zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört, den Stationsarzt Dr. C und den Ehemann der Klägerin uneidlich als Zeugen vernommen sowie den Sachverständigen Prof. Dr. Y sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 17. Januar 2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus den §§ 847, 823 BGB. Fehler des Beklagten bei der Behandlung der Klägerin lassen sich nicht feststellen. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen. Auch die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht ergeben, daß die Klägerin fehlerhaft behandelt worden ist.
In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. Y, der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach war die am 22.09.1994 durchgeführte Operation indiziert. Da der Verdacht eines bösartigen Tumors weder prä- noch intraoperativ ausgeräumt werden konnte, mußte der Tumor in der erfolgten Art und Weise entfernt werden. Bei einem nicht ausgeräumten Sarkomverdacht hätte der Verbleib des Tumors zu einem Schaden führen können, der, wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist, nicht wiedergutzumachen ist.
Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, daß weder prä- noch intraoperativ die Hinzuziehung eines Neurologen oder Neurochirurgen geboten war. Das von Prof. Dr. T auf S. 14, 15 seines Gutachtens geforderte Vorgehen (Bl. 46, 47 d.A.) habe sich nur bei einer Tumorgröße bis zu 3 cm Durchmesser, nicht aber bei Tumoren mit eklatanter Größe ‑ um eine solche habe es sich hier bei den Abmessungen von 10 x 8 cm gehandelt ‑ durchgesetzt.
Der Senat hält den Eingriff vom 22.09.1994 durch eine wirksame Einwilligung nach ausreichender Aufklärung der Klägerin für gerechtfertigt. Eine Aufklärung ist dann ausreichend, wenn sie dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Risiken vermittelt (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rdn. 329 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Der Senat ist davon überzeugt, daß die Klägerin rechtzeitig vor der Operation durch den Zeugen Dr. C insbesondere auf das Risiko von Nervverletzungen hingewiesen worden ist. Aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, den Ausführungen ihres Ehemanns und den Bekundungen des damaligen Stationsarztes Dr. C steht fest, daß die Klägerin zunächst die Einverständniserklärung nicht unterschrieben, sondern die Zeile für die Unterschrift mit einem Fragezeichen versehen hatte. Sie hatte nachvollziehbar große Angst vor der Operation, weil der Verdacht eines bösartigen Tumors bestand. Schon deshalb kann sie nicht davon ausgegangen sein, daß es sich um eine harmlose Operation handeln würde. Sowohl der Ehemann der Klägerin als auch Dr. C haben bekundet, daß die Klägerin von der Notwendigkeit der schriftlichen Einverständniserklärung habe überzeugt werden müssen. Auch dies spricht dafür, daß der Klägerin die Risiken der Operation bewußt waren und daß sie in Kenntnis der dokumentierten Risiken, und zwar auch in Kenntnis des handschriftlich dokumentierten Risikos von Nervenverletzungen, in die Operation eingewilligt hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.