Berufung in Arzthaftungsprozess: Kein schuldhafter Behandlungsfehler bei Nasen-OP
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin konnte in der Berufungsinstanz keinen schuldhaften Behandlungsfehler durch den Beklagten nachweisen, der einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus dem Behandlungsvertrag begründen würde. Ein Sachverständiger bestätigte die gewählte Operationsmethode; eine laterale Osteotomie war nicht zwingend indiziert. Die Dokumentation des Eingriffs genügte den Anforderungen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Nachweis eines schuldhaften Behandlungsfehlers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzt das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers voraus; ästhetische Unzufriedenheit allein begründet keine Haftung.
Die Wahl der Operationsmethode obliegt dem Operateur und ist nach dem bei der Operation festgestellten Befund zu beurteilen; das Unterlassen einer lateralen Osteotomie ist nicht per se fehlerhaft, wenn der Befund sie nicht indiziert.
Kann mit der gebotenen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass nach der Entfernung eines Knochenhöckers ein offenes Nasendach entstanden ist, fehlt die Grundlage für die Haftung des Operateurs.
Die Dokumentationspflicht des Operateurs ist erfüllt, wenn der handschriftliche Operationsbericht in Verbindung mit einer Verneinung von Komplikationen durch Ankreuzen erkennen lässt, dass routinemäßige Prüfungen durchgeführt wurden; ein ausdrücklicher Vermerk hierzu ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 593/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Februar 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist voläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung ist unbegründet. Auch in der Beweisaufnahme vor dem Senat hat sich kein schuldhafter Behandlungsfehler des Beklagten, der Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch aus positiver Verletzung des Behandlungsvertrages wäre, feststellen lassen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, war die vom Beklagten gewählte Operationsmethode nicht fehlerhaft, und es war insbesondere auch nicht grundsätzlich fehlerhaft, nach der Beseitigung eines knöchernen Nasenhöckers von einer lateralen Osteotomie abzusehen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Operateur, der sie nach dem bei der Operation festgestellten Befund treffen muß. War bei der Klägerin nur ein leichter Höcker zu beseitigen – wofür bereits die Beseitigung mit Hilfe der Feile spricht - und hatte sich nach der Beseitigung kein offenes Nasendach ergeben, so hätte auch der Sachverständige nach seinen Bekundungen keine laterale Osteotomie vorgenommen.
Daß sich nach der Entfernung des knöchernen Höckers bei der ersten Operation ein offenes Nasendach ergeben hätte - die laterale Osteotomie also indiziert gewesen wäre -, läßt sich mit der gebotenen Sicherheit nicht feststellen. Der Operationsbericht enthält dafür keine Anhaltspunkte, und aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern und den Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugin A lassen sich verläßliche Schlüsse ebensowenig ziehen wie aus der Aussage der in erster Instanz vernommenen Mutter der Klägerin.
Mögliche Ursache der von den Zeugen bekundeten und auf den Bildern feststellbaren Nasenform ist neben einem offenen Nasendach eine Formgebung der Nase bei der ersten Operation, die ihren Grund in Wünschen der Klägerin und in einem Bestreben des Beklagten, ohne operative Verkürzung den Eindruck einer als zu lang empfundenen Nase optisch zu mindern, haben kann. Eine solche Formgebung wäre nicht als fehlerhaft zu werten, mag sie von der Klägerin auch als unschön und mißglückt empfunden worden sein.
Der Klägerin kommen auch keine Beweiserleichterungen wegen unzureichender Dokumentation des Verlaufs der ersten Operation durch den Beklagten zugute. Der Senat entnimmt den Ausführungen des Sachverständigen, daß ein offenes Nasendach als Folge der Entfernung eines Knochenhöckers vom Operateur durch eine routinemäßig durchzuführende Tastprobe unschwer festgestellt werden kann und daß dem dann sogleich durch Vornahme der lateralen Osteotomie zu begegnen ist. Unter diesen Umständen ist den Anforderungen an die Dokumentationspflicht genügt, wenn im handschriftlichen Text des Operationsberichtes Hinweise auf ein offenes Nasendach nicht enthalten sind und der Operateur durch Ankreuzen das Auftreten von Operations-Komplikationen verneint. Ein ausdrücklicher Vermerk, daß die routinemäßig vorzunehmende Tastprobe vorgenommen worden sei und zu keinem Ergebnis geführt habe, ist nicht zu fordern.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 12.500,00 DM, von denen 5.000,00 DM auf den Feststellungsantrag und 2.000,00 DM auf den Schmerzensgeldantrag entfallen.