Berufung mangels Erfolgsaussicht nach §522 Abs.2 S.1 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung und erfordere keine mündliche Verhandlung. Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.10.2013 enthält keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Fehlt einer Rechtsangelegenheit die grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, kann das Berufungsgericht die weitere Behandlung ablehnen.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, wenn die vorhandenen Schriftsätze keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vermitteln.
Schriftsätze, die keine neuen, substantiierten Einwendungen gegen die Vorentscheidung vortragen, begründen keine Aussicht auf Erfolg der Berufung; die unterlegene Partei hat bei Zurückweisung die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen und das Gericht kann vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 111 O 126/11
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der
111. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Rubrum
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 18.09.2013 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 09.10.2013 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.000,- € festgesetzt.