Berufung in Arzthaftung: Zurückweisung mangels Aussicht auf Erfolg (§522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen ein teilweises klageabweisendes Urteil und verlangt insbesondere eine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Das OLG hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und beabsichtigt, sie ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe die Kausalität der Lähmungsfolgen nicht nach § 286 ZPO bewiesen; ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Senat beabsichtigt Zurückweisung gemäß § 522 Abs.2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine mündliche Verhandlung ist nach § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO nicht geboten, wenn die weitere Rechtsverfolgung für den Berufungsführer keine existentielle Bedeutung hat und keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich erscheint.
Bei Schmerzensgeldansprüchen trifft den Kläger nach § 286 ZPO die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsstörungen; entstehende Vernarbungen begründen für sich genommen keine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 412 ZPO nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die Unzulänglichkeit des bereits eingeholten Gutachtens oder die mangelnde Sachkunde des Sachverständigen sachlich begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 111 O 126/11
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Rubrum
Günde:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster hat gemäß § 522 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Denn die weitere Rechtsverfolgung hat für den Kläger, auch wenn es sich um eine Arzthaftungssache handelt, keine existentielle Bedeutung. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr Schadensersatz für die noch erstinstanzlich im Vordergrund stehenden neurogenen Funktionsstörungen begehrt. Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. S sein Gutachten im Kammertermin in Gegenwart des Klägers ausführlich erläutert. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es daher nicht.
II.
1.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 522 Abs.2 S.4 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € auf mindestens 25.000 € sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von weiteren 324,87 €. Die darüberhinausgehende erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000 € verfolgt der Kläger ausdrücklich nicht mehr.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung, dass das Landgericht im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt habe, dass er im Rahmen einer ordnungsgemäßen und indizierten Operation neben den vom Landgericht festgestellten Schmerzzuständen im rechten Bein auch von der bis heute bestehenden Lähmungsproblematik befreit worden wäre. Insoweit komme dem Kläger eine Beweiserleichterung zugute, weil ihm aufgrund der nicht indizierten Operation und der damit einhergehenden Verwachsungen die Möglichkeit genommen worden sei, eine Dekompressionsoperation durchzuführen. Ferner sei bei der Bemessung nicht berücksichtigt worden, dass die am 17.06.2008 im G-hospital durchgeführte weitere Operation auf die streitgegenständliche Operation zurückzuführen sei, weil sie der Vervollständigung der bei der Beklagten durchgeführten Operation gedient habe. Die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Folgen einer fehlerhaft eingebrachten Schraube seien angesichts einer eigenen Stellungnahme der Beklagten vom 31.05.2011 in Zweifel zu ziehen, weshalb die Einholung eines neuen Gutachtens geboten sei.
2.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht keinen höheren Schmerzensgeldbetrag als 5.000 € für die aus einem Behandlungsfehler mit der erforderlichen Sicherheit festzustellenden Folgen zugesprochen.
a)
Daraus, dass nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen eine Dekompressionsoperation durch die bei der streitgegenständlichen Operation entstandenen Vernarbungen erschwert würde, resultiert keine Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität für die beim Kläger bestehenden Lähmungserscheinungen. Der Kläger hat, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO den Beweis dafür zu erbringen, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen, so auch die Lähmungserscheinungen, Folge der durchgeführten bzw. des Unterlassens der gebotenen Operation sind. Diesen Beweis hat er nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zur Überzeugung des Landgerichts erbracht. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts auf Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S verstößt insoweit weder gegen anerkannte Beweisregeln noch gegen Denk- oder Erfahrungssätze, so dass der Senat gemäß § 529 Abs.1 ZPO hieran gebunden ist. Insbesondere hat es der Sachverständige nicht für ausgeschlossen gehalten, dass eine Dekompressionsoperation – die der Kläger bisher offenbar nicht hat durchführen lassen – noch gelingen kann. Soweit tatsächlich zukünftig bei einer solchen Operation eine Dekompression nicht gelingt, ist der Kläger hinreichend über den Feststellungsausspruch geschützt, sofern er beweisen kann, dass dies auf der nicht indizierten Operation vom 11.12.2007 kausal beruht.
b)
Ebenso wenig hat der Kläger nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen, dass die im G-hospital N am 17.06.2008 durchgeführte Operation kausale Folge der nicht indizierten Operation vom 11.12.2007 war. Der Sachverständige hat insoweit im Kammertermin ausgeführt, dass sämtliche weitere Behandlungen – also diejenigen nach der streitgegenständlichen Behandlung im Dezember 2007 – Folge der Grunderkrankung und nicht der Operation vom 11.12.2007 sind. Insbesondere hat der Sachverständige nicht erklärt, dass die Operation vom 17.06.2008 der Vervollständigung der im Krankenhaus der Beklagten durchgeführten Operation diente. Das ergibt sich schon denklogisch daraus, dass der Sachverständige diese weitere Operation ebenfalls nicht für indiziert gehalten hat.
c)
Schließlich hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Operation eine Schraube fehlerhaft positioniert worden ist. Wie der Kläger selber in seiner Berufungsbegründung ausführt, hat der Sachverständige erklärt, dass die Implantatschrauben korrekt im Bereich der Bogenwurzeln liegen und die Verletzung der Dura im Bereich der Wurzel L5 folgenlos geblieben ist. Aus den Ausführungen der Beklagten in ihrem mit der Berufungsbegründung überreichten Schreiben vom 31.05.2011 ergibt sich lediglich, dass die rechte untere Schraube die Kortikalis des Wurzelkanals tangiert, nicht jedoch, dass die Beklagte der Auffassung sei, diese Positionierung stelle einen Behandlungsfehler dar.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Klärung dieses Punktes ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, warum ein anderer Sachverständiger über bessere oder überlegenere Kenntnisse verfügen soll als der Sachverständige Prof. Dr. S, der als langjähriger Chefarzt einer größeren neurochirurgischen Klinik über eine große Sachkunde verfügt.
d)
Nach alledem ist das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €, mit dem eine überflüssige Operation und die nicht vom Kläger in den Vordergrund gestellten Schmerzen im rechten Bein abgegolten werden, der Größenordnung nach nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden; hieraus ergibt sich auch, dass der Kläger keine weitergehende Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren kann als vom Landgericht zugesprochen.
III.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.