Psychiatrische Klinik haftet für unzureichend gesichertes Flurfenster bei Suizidgefahr
KI-Zusammenfassung
Ein psychotisch erkrankter, suizidgefährdeter Patient stürzte nach einem Sprung gegen ein Flurfenster aus über vier Metern und erlitt eine Querschnittslähmung. Streitig war, ob ausreichende Sicherungsmaßnahmen (insb. ausbruchssichere Fenster) bestanden und ob der Ablauf vorhersehbar war. Das OLG bejahte eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Klinikträgers; das Fenster entsprach nicht dem erforderlichen Sicherheitsstandard. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos, auf die Anschlussberufung wurde das Schmerzensgeld auf 300.000 DM erhöht und die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden bestätigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung erfolgreich und Schmerzensgeld auf insgesamt 300.000 DM erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
Der Träger einer psychiatrischen Klinik ist gegenüber erheblich suizidgefährdeten Patienten verpflichtet, durch wirksame organisatorische und bauliche Maßnahmen einen möglichst effektiven Schutz vor Selbstschädigung zu gewährleisten.
Zu den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen kann die Ausstattung der Station mit Fenstern gehören, die Entweichungs- und Selbstgefährdungsversuchen in typischer Intensität standhalten; eine einmalige Ausführungsart entlastet nicht, wenn vergleichbare Belastungen vorhersehbar sind.
Kommt der Patient im Herrschafts- und Organisationsbereich des Krankenhauses zu Schaden und betrifft der Schaden ein vom Betrieb beherrschbares Risiko, hat der Klinikträger in entsprechender Anwendung des § 282 BGB darzulegen und zu beweisen, dass kein objektiver Pflichtverstoß und kein Verschulden vorliegt.
Finanzielle Beschränkungen entlasten von Verkehrssicherungspflichten nicht, sofern die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen und die Gefahr nicht nur entfernt liegt.
Für die haftungsbegründende Kausalität genügt, dass bei ordnungsgemäßer Sicherung der Anlage der Sturz und die dadurch verursachten schweren Verletzungen mit hinreichender Sicherheit vermieden worden wären.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 330/92
Bundesgerichtshof, VI ZR 137/94 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten 250.000,00 DM nebst Zinsen hinaus ein Schmerzensgeld von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1993 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen kann.
Tatbestand
Der am 00.00.1969 geborene Kläger wurde seit dem 12.11.1989 wegen einer schweren Psychose in der Klinik für Psychiatrie der Beklagten behandelt. Bis zum 14.12.1989 erfolgte die Behandlung zunächst in der geschlossenen Station 6. Am 28.11.1989 brach er sein Zimmerfenster aus der Fassung, kletterte an der mehr als vier Meter hohen Außenwand hinunter und zog sich Schnittwunden zu. Von seinen Eltern wurde er an demselben Tag zurück in die Klinik gebracht.
Am 14.12.1989 erfolgte eine Verlegung auf die halb offen und halb geschlossen geführte Station 5. Gegen Abend dieses Tages sprang er gegen 19.30 Uhr unter Wahnvorstellungen leidend gegen ein geschlossenes Balkonfenster, durchbrach dieses und sprang über ein Balkongitter aus dem ersten Stock in den Garten. Dabei brach er sich beide Arme, die eingegipst werden mußten. Am darauf folgenden Tag wurde er in die Station 6 zurückverlegt.
Am 18.12.1989 ging der Kläger gegen 18.00 Uhr nach einem Gespräch mit dem Pfleger A über den Stationsflur in Richtung seines Krankenzimmers. Am Ende dieses Flurteiles wandte er sich nach links und lief gegen das rückwärtige, in südöstliche Richtung gelegene Flurfenster, das aus einer Plexiglasscheibe von 6 bis 8 mm Stärke und einem Kiefernholzrahmen bestand.
Die Plexiglasscheibe war von außen in den Rahmen eingesetzt worden. Die Abdichtung am Außenrand der Scheibe nach außen hin erfolgte durch Kitt. Ob weitere Sicherungen - Winkeleisen in der Mitte jeder der Fensterseiten - bestanden, ist streitig.
Der Kläger sprang gegen das Fenster. Dabei löste sich die Fensterscheibe aus dem Rahmen und der Kläger fiel durch die Öffnung mehr als vier Meter in einem unterhalb des Fenster befindlichen Kellereingang. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, und zwar eine Translations - Kompressionsfraktur des siebten Brustwirbelkörpers mit einer Querschnittslähmung unterhalb des
Brustkorbsegments 6/7 des Rückenmarks sowie eine Schlüsselbeinfraktur links und eine linksseitige Lungenquetschung.
Die Verletzungen machten eine mehrere Jahre, bis zum heutigen Zeitpunkt andauernde stationäre und ambulante Behandlung mit mehreren operativen Eingriffen erforderlich.
Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldkapitales - Vorstellung etwa 175.000,00 DM -, einer Schmerzensgeldrente - Vorstellung etwa 500,00 DM monatlich - und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt.
Er hat behauptet, er sei trotz erkennbar äußerst starker Selbstmordgefährdung nicht in ausreichendem Maße beaufsichtigt worden. Das Flurfenster habe erhebliche Sicherheitsmängel aufgewiesen und den erforderlichen Schutz vor Selbstgefährdung nicht gewährleistet.
Ohne die genannten Versäumnisse wäre der körperliche Schaden nicht eingetreten.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von etwa 175.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene monatliche und im voraus fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von etwa 500,00 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden
- letztere, soweit darüber nicht durch die Anträge zu 1) und 2) entschieden ist - aus dem Unfall vom 18.12.1989 in der Universitätsklinik B - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie - zu zahlen, soweit materielle Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Verhalten des Klägers sei nicht voraussehbar gewesen. Ein Unfall wie der des Klägers habe sich in den etwa dreißig Jahren seit dem Einbau des Fensters nicht ereignet. Eine weitgehende Beaufsichtigung oder gar Fixierung sei nach dem Zustand des Klägers vor dem Unfall nicht gerechtfertigt gewesen.
Das Fenster sei unter Verwendung von Metallwinkeln ausbruchsicher verglast gewesen.
Das Landgericht hat die Zeugen C, D, A, E, F und G vernommen und das fragliche Fenster im reparierten Zustand in Augenschein genommen.
Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 250.000,00 DM verurteilt worden. Weiterhin wurde dem Feststellungsbegehren entsprochen.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere den ärztlichen Behandlungsmaßnahmen nach dem Unfall, gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt.
Der Kläger begehrt mit der von ihm eingelegten Anschlußberufung Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes von zumindest 50.000,00 DM.
Die Beklagte behauptet, daß das Verhalten des Klägers ungewöhnlich und für das Pflegepersonal und die Ärzte in keiner Weise voraussehbar gewesen sei.
Alle Fenster der Station seien mit Metallwinkeln gesichert gewesen. Auch wegen der eingeschränkten finanziellen Ausstattung habe nicht jedes Fenster so sicher ausgestaltet werden können, daß es jeder Attacke eines Patienten hätte standhalten können.
Jedenfalls wäre der Kläger auch in gleicher Weise verletzt worden, wenn das Fenster seinem Sprung standgehalten hätte. Zumindest wären ähnliche, erhebliche Folgen aufgetreten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlußberufung,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn über das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld ein weiteres Schmerzensgeld von zumindest 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.1993 zu zahlen.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H vom 01.12.1993 (Bl. 249 ff. d. A.), sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin am 07. Februar 1994 und Vernehmung der Zeugen D, C, A und G.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Vermerkes des Berichterstatters über den Senatstermin vom 07.02.1994 Bezug genommen.
Die Strafakten 37 Js 2003/90 - Staatsanwaltschaft Münster - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die Anschlußberufung des Klägers ist begründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld besteht in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM gemäß § 823 Abs. 1, 847 BGB.
Ebenso war dem Feststellungsbegehren auf Ersatz zukünftiger immaterieller und materieller Schäden - letztere zu ersetzen gemäß § 823 Abs. 1 BGB und nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages - zu entsprechen.
Die Beklagte hat als Trägerin der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie die ihr gegenüber dem Kläger als erheblich suizidgefährdeten Patienten obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch die infolge des Sturzes am 18.12.1989 erlittenen Verletzungen verursacht.
1.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalles weiterhin erheblich suizidgefähr det. Wegen des vergleichbaren Vorfalles am 14.12.1989 war die Rückverlegung auf die geschlossene Station 6 erfolgt. Es bestand eine akute, schwere Psychose mit Wahnvorstellungen.
Die Zeugen D und C haben zwar bekundet, daß sich der Zustand des Klägers in den Tagen nach dem Vorfall am 14.12.1989 gebessert habe und kein Hinweis auf eine erneute akute psychotische Symptomatik vorhanden gewesen sei. Deswegen sei eine Fixierung des Klägers nicht erforderlich und aus ärztlicher Sicht auch nicht vertretbar gewesen. Beide Zeugen haben jedoch ebenso angegeben, daß nach dem Krankheitsbild des Klägers jederzeit mit kurzfristig auftretenden Wahnvorstellungen gerechnet werden mußte. Derartige Wahnvorstellungen könnten innerhalb von Sekunden und Minuten entstehen. Die Angaben stehen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Direktors der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie I im Strafverfahren 37 Js 2003/90 - Staatsanwaltschaft Münster - vom 04.05.1990 (Bl. 12 ff. der Strafakten). Darin heißt es, daß der Kläger offensichtlich - wie beim Vorfall am 14.12.1989 - von Halluzinationen, vermutlich imperative Stimmen motiviert war. Es sei bekannt, daß solche Stimmen ganz unvermittelt auftreten könnten, so daß sich Erleben und Verhalten des Betroffenen in kürzester Zeit radikal - in einem Zeitraum von weniger als einer Minute - ändern könne.
2.
Für die Beklagte bestand die Verpflichtung, durch wirkungsvolle organisatorische Maßnahmen einen möglichst effektiven Schutz des Klägers vor einer Selbstschädigung zu gewährleisten (BGH AHRS 3060/2; Senatsurteil vom 16.09.1992, 3 U 283/91 = NJW 1993, 2387, 2388; vgl. auch Steffen, neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 67 m.w.N.).
Dazu zählt die Einbringung von Fenstern, die nach ihrer Beschaffenheit die Gewähr dafür bieten, Entweichungsversuchen jedenfalls der hier geschehenen Art und Weise Stand zu halten.
Die Zeugen D, I, G und C haben übereinstimmend angegeben, daß das Vorhandensein "ausbruchssicherer" Fenster auf der geschlossenen Station zur Abwehr der Eigengefährdung der Patienten unabwendbar sind. Das Vorhandensein von Sicherungseinrichtungen, die durchaus häufiger vorkommenden Attacken von Patienten, wie z.B. durch versuchtes Aufhebeln oder versuchtes Einschlagen mit Gegenständen wie Stühlen und dergleichen stand halten können, dient nach den Angaben der Zeugen zwar auch dem Schutz der Außenwelt, in erster Linie jedoch dem Schutz des Patienten selbst vor einer Gefährdung und der Sicherstellung seiner weiteren Behandlung.
Das fragliche Flurfenster entsprach nicht dem zu fordernden Sicherheitsstandard. Bereits die Tatsache, daß die Plexiglasscheibe infolge des Aufpralles des Körpers des Klägers aus dem Rahmen herausgedrückt wurde, läßt den Rückschluß auf eine ungenügende Befestigung zu. Zwar mag die Vorgehensweise des Klägers - wie von den Zeugen bekundet - einmalig gewesen sein. Die durch den Aufprall seines Körpers entwickelten Kräfte sind jedoch keinesfalls höher als diejenigen, die bei sonstigen Entweichungsversuchen erreicht werden, mit denen gerechnet werden muß.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Befestigung der Plexiglasscheibe in dem Holzrahmen nur mit Hilfe von Kitt erfolgte oder zusätzlich sogenannte Metallwinkel in der Mitte jeder der Fensterseiten angebracht waren.
Ob derartige Metallwinkel vorhanden waren, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. Der Zeuge A hat ausgeführt, daß seiner Erinnerung nach Metallwinkel noch an dem Rahmen vorhanden waren, er diese herausgeschraubt und nach dem Einsetzen der Scheibe wieder angebracht habe. Eine genaue Erinnerung an dieses Fenster und an das Vorhandensein der Winkel habe er jedoch nicht mehr. Demgegenüber hat der Zeuge D angegeben, daß er sofort nach dem Sturz des Klägers aus dem Fenster geschaut habe. Er habe sich auch den Rahmen angeschaut und keine Winkeleisen bemerkt. Diese hätte er seiner Einschätzung nach sehen müssen.
Selbst wenn derartige Winkeleisen vorhanden gewesen wären, waren sie nicht ausreichend, um ein Herausfallen der Scheibe zu verhindern.
Daß angesichts dieser Sachlage ein objektiver Verstoß gegen die Sicherungspflicht nicht gegeben ist, ist von der Beklagten in analoger Anwendung des § 282 BGB darzulegen und zu beweisen. Der Kläger ist im Herrschafts- und Organisationsbereich der Beklagten zu Schaden gekommen. Die die Beklagte treffende Vertragspflicht ging auch dahin, den Kläger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Risiko aus dem Krankenhausbetrieb, das von dem Träger der Klinik voll beherrscht werden kann. Der Zeuge G hat angegeben, daß seit etwa zwei bis drei Jahren "ausbruchsichere" Fenster eingebaut seien. Diese Umstände rechtfertigen die Anwendung der Beweislastregel des § 282 BGB auch in dem Bereich der Krankenhaushaftung (vgl. BGH NJW 1991, 1540, 1541, 2960).
Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Nach dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.1994 eingereichten Gutachten des öffentlichbestellten und vereidigten Sachverständigen J entsprach die Einglasungsarbeit vielmehr nicht den statischen Anforderungen der DIN 18361. Diesem Verlangen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Die Tatsache, daß im Rahmen des ab 1986 vorgenommenen Umbaus der psychiatrischen Klinik statt eines Gesamtsanierungsvolumens von 6,5 Mio. DM nur ein Betrag in Höhe von 720.000,00 DM zu Verfügung gestellt worden war, entlastet die Beklagte nicht.
Auf die durch Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn diese nicht außer jeglichem Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen und die Gefahr nicht so ganz entfernt ist (Urteil des Senates vom 16.09.1992, 3 U 283/91 = NJW 1993, 2387, 2388 m. w. N.).
Nach den Aussagen der Zeugen waren von ihnen vor diesem Unfall bereits Sicherheitsmängel der Station - auch der Fenster - erkannt und deren Abstellung wegen der erheblichen Gefährdung der Patienten mehrfach verlangt worden.
Daß zur Abwehr dieser durchaus realen Gefahr unverhältnismäßig hohe Kosten hätten aufgewendet werden müssen, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Es hätten unter Umständen andere - größere - Metallwinkel das Herausfallen der Scheibe verhindert. Gegen das von der Beklagten vorgetragene Kostenargument spricht auch die Tatsache, daß nach der Aussage des Zeugen G seit zwei bis drei Jahren sichere Fensteranlagen eingebaut sind.
Die Beklagte hat auch nicht den Nachweis des mangelnden Verschuldens erbracht. Auch insoweit ist sie in entsprechender Anwendung des § 282 BGB beweispflichtig (BGH NJW 1991, 1540, 1541).
Vielmehr haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, daß Sicherheitsmängel in Bezug auf Türen und Fenster der geschlossenen Station schon vor dem Unfall bekannt waren. Ob auch die ausreichende Stabilität der Fensterrahmen erörtert worden ist, konnten die Zeugen nicht mit Sicherheit angeben. Bei einem Austausch der Fensterscheiben - hier dem der Einfügung von Plexiglas - mußte jedoch die ausreichende Sicherheit der Verbindung zu den Rahmen bedacht und überprüft werden. Insoweit hat auch die Zeugin C angegeben, daß es auch für sie als technischer Laie nahelag, daß der Einbau neuer Scheiben in alte Rahmen Probleme aufwerfen konnte.
4.
Die unterlassene Sicherung des Flurfensters hat auch die beim Kläger eingetretenen Körperverletzungen ursächlich herbeigeführt.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen jederzeit akut gefährdeten Patienten. Wie bereits ausgeführt, war nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zwar in den Tagen vor dem Vorfall eine Besserung eingetreten und eine akute psychotische Symptomatik nicht zu erkennen. Bei dem damaligen Krankheitsbild des Klägers konnten jedoch jederzeit innerhalb kürzester Frist - von weniger als einer Minute - Wahnvorstellungen mit der Folge zwanghaften Handelns auftreten. Somit bestand die Sicherungspflicht auch gerade ihm gegenüber im Zeitpunkt des Unfalles.
Die erlittenen Verletzungen waren auch Folge des Sturzes und wären bei ordnungsgemäßer Sicherung der Fensteranlage, die nur ein Aufprall des Klägers zur Folge gehabt hätte, nicht eingetreten.
Der Sachverständige H hat in seinem vor dem Senat erläuterten Gutachten vom 01.12.1993 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß nach Art, Richtung und Schwere der mechanischen Belastung und dem beim Aufprall gegen eine Scheibe nachfolgenden Energieabbau über eine größere Fläche ein solcher Geschehensablauf keinesfalls zu so schweren Verletzungen geführt hätte. Es besteht danach kein vernünftiger Zweifel, daß sowohl der Schweregrad der Verletzungen wesentlich geringer geblieben und insbesondere auch der Bruch der Brustwirbelsäule mit der daraus folgenden Querschnittslähmung nicht entstanden wäre.
Ein Bruch der Wirbelsäule wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn der Kläger mit dem Kopf voraus gegen die Scheibe gesprungen wäre. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist eine derartige Haltung nach den Angaben des Sachverständigen unwahrscheinlich. Üblicherweise werden bei einem derartigen Sprung die Arme reflexartig als Schutz genommen. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, da nach dem Arztbericht der chirurgischen Universitätsklinik und Poliklinik berufsgenossenschaftliche Krankenanstalten "K L" vom 16.03.1990 (Bl. 30 ff.) Kopfverletzungen bei Aufnahme des Klägers vom 19.12.1989 nicht aufgeführt sind.
Dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ihm zur technischen Seite des Gutachtens des Sachverständigen H eine Stellungnahme nachzulassen, konnte nicht entsprochen werden. Das Gutachten ist den Parteien Anfang Dezember 1993 zugegangen, so daß eine ausreichende Zeit zur Überprüfung und Stellungnahme bis zum Termin am 07.02.1994 bestand. Neue Gesichtspunkte sind in der mündlichen Anhörung nicht zutage getreten.
5.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Als wesentliche Folge des Unfalles ist eine komplette Querschnittslähmung unterhalb C 6/7 verblieben. Der Kläger ist ständig auf einen Rollstuhl und die Hilfe Dritter angewiesen. Er leidet unter Blasen- und Mastdarmlähmung. Eine in der Zeit vom 26.07.1991 bis 13.08.1991 vorgenommene Implantation eines Blasenstimulators mußte wegen eines Infektes im Bereich des Blasenstimulators und einer Dysfunktion am 29.10.1991 rückgängig gemacht werden. Als Folge einer Verkalkung der Schulter-, Ellbogen- und Hüftgelenke (POA Bildung) sind Versteifungen der Gelenke eingetreten. Der rechte Arm ist zu 60 % bis 80 % bewegungsfähig. Die linke Hand kann nur eingeschränkt bewegt und zum Abstützen eingesetzt werden. Demzufolge ist auch das Schreiben und das Bedienen von Geräten - wie eines Computers - nur unter Erschwerungen möglich.
Bis zum heutigen Zeitpunkt war der Kläger vielfach, über einen Zeitraum von Jahren in stationärer Behandlung. So befand er sich nach Aufnahme in die Klinik "K" zunächst fünf Wochen auf der Intensivstation und danach bis zum 25.08.1992 in stationärer Behandlung. Operationen zur Entfernung der POA fanden im März und im Mai 1991 statt. Neben den Eingriffen zur Implantation und Explantation des Blasenstimulators wurden von November 1991 bis Februar 1992 mehrere plastische Eingriffe im Lendenbereich wegen einer zwei-Hände-großen offenen Wunde aufgrund ausgedehnter Wundheilungstörungen erforderlich. Hinzu kommen Behandlungen infolge aufgetretener Blaseninfektionen und daraus folgender Stauungen in den Nieren.
Der Kläger leidet unter Decubitis im Lendenbereich, am Gesäß und an den Fersen.
Die gesamte Lebensführung des zum Unfallzeitpunkt kurz vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stehenden Klägers ist durch die Verletzung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Dies gilt sowohl für Einschränkungen der Ausbildung und der Berufswahl und Berufsausübung, in besonderem Maße jedoch für seine private Lebensführung wie die Begründung von Partnerschaften, Familienleben, sportlichen und sonstigen Freizeitaktivitäten sowie die Anknüpfung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte im allgemeinen.
Ausmaß und Schwere des Leidens rechtfertigen unter Berücksichtigung aller Umstände, auch vergleichbarer Rechtsfälle, einen billigen Ausgleich in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM.
Auf die Anschlußberufung des Klägers war das angefochtene Urteil somit teilweise abzuändern und ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1993 zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit einem 60.000,00 DM übersteigenden Betrag.