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Oberlandesgericht Hamm·3 SsOWi 976/08·01.01.2009

Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs bei Umladung im Bußgeldverfahren

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford, das seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (Rotlicht) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hatte. Streitpunkt war, ob die bei Umladung erforderliche Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG erteilt worden ist. Der Senat stellte fest, dass die Umladung keine erneute Belehrung enthielt und eine frühere Belehrung nicht ausreicht. Wegen Versagung des rechtlichen Gehörs hob er das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in weniger bedeutsamen Bußgeldsachen (Geldbuße bis 100 EUR) richtet sich nach § 80 Abs. 2 OWiG und ist insbesondere gegeben, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

2

Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass der Betroffene in der Ladung nach § 74 Abs. 3 OWiG über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.

3

Bei Umladung ist eine erneute Belehrung über die Folgen des Ausbleibens erforderlich; eine Belehrung in einer früheren Ladung genügt hierfür nicht.

4

Fehlt die nach § 74 Abs. 3 OWiG erforderliche Belehrung in der Umladung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 3 OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 341 ff. StPO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 11 OWi 24 Js 1057/08 (419/08)

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs

zugelassen.

2.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 29.12.2008 Folgendes ausgeführt:

3

" I.

4

Der Kreis I hat mit Bußgeldbescheid vom 05.03.2008 (Bl. 1 f d. A.) gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Missachten des Rotlichtes der Lichtzeichenanlage) eine Geldbuße von 60,00 EUR verhängt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Herford durch Urteil vom 31.10.2008 (Bl. 25 R, 27 d. A.) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses ihm am 07.11.2008 zugestellte (Bl. 26, 26 R d. A.) Urteil hat der Betroffene mit bei dem Amtsgericht Herford am 13.11.2008 eingegangenem Telefaxschriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 28 d. A.) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt und diesen Antrag mit weiterem am 01.12.2008 bei dem Amtsgericht Herford eingegangenem Telefaxschriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 32 ff. d. A.) mit der Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Verletzung materiellen Rechts begründet.

5

II.

6

Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 ff. StPO rechtzeitig gestellte und form- sowie fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

7

Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

8

Im vorliegenden Fall liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt u. a. voraus, dass der Betroffene in der Ladung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden ist.

9

Aus der Akte ist ersichtlich, dass der Betroffene hinsichtlich des Termins vom 26.09.2008 ordnungsgemäß belehrt worden ist (Bl. 51 – 53 d. A.). Eine erneute Belehrung im Sinne des § 74 Abs. 3 OWiG war der Umladung vom 18.09.2008 allerdings nicht beigefügt (Bl. 54 f d. A.). Die Belehrung in einer früheren Ladung über die Folgen des Ausbleibens reicht indes nicht aus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.02.1979, VRS 57, 299 ff). Die in der gebotenen Form der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift somit vorliegend durch."

10

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Würdigung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.