Rechtsbeschwerde gegen Fahrverbot und Belehrungsrüge verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit einmonatigem Fahrverbot und Kostenentscheidung ein und rügte ferner fehlende Belehrung über die Aussagefreiheit. Das OLG prüfte Zumutbarkeit des Fahrverbots und die Zulässigkeit der Rüge. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen: Fahrverbot ist bei regelmäßigem Einkommen durch zumutbare Maßnahmen ausgleichbar; die Belehrungsrüge war verspätet und zudem unbegründet, da das Urteil auf einem Geständnis in der Hauptverhandlung beruhte. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil führenden Rechtsfehler, Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zumutbarkeit eines Fahrverbots gehören grundsätzlich Maßnahmen wie Inanspruchnahme von Urlaub, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxen oder die Beschäftigung eines Fahrers; durch Kombination solcher Maßnahmen entstehende finanzielle Belastungen sind bei kurzer Dauer des Fahrverbots hinzunehmen.
Finanzielle Folgen eines Fahrverbots dürfen dem Betroffenen zugemutet werden; nötigenfalls ist auch eine Kreditaufnahme in kleineren, tragbaren Raten zumutbar.
Eine rügliche Verletzung der Belehrungspflicht über die Aussagefreiheit kann nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht mehr berücksichtigt werden (Verspätungsgrundsatz).
Eine Belehrungsrüge ist unbegründet, wenn die im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben nicht verwertet wurden und die Verurteilung auf einer geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung beruht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 29 OWi 80 Js 1088/05 - 29 (622/05) D.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das verhängte Fahrverbot richtet, wird darauf hingewiesen, dass es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist, berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes durch Maßnahmen, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05). Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG
NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 -, - 3 Ws (B) 500/03 -, www.strafverteidiger-berlin.de). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi
679/04 -). Eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten oder von ähnlicher Art ist, wenn der Betroffene, wie es hier durch das Amtsgericht festgestellt worden ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt - der Betroffene betreibt nach den Urteilsfeststellungen ein Unternehmen mit
## Mitarbeitern -, als zumutbar anzusehen.
Die mit Schriftsatz vom 06.04.2006 erhobene (Verfahrens-)Rüge einer unterbliebenen Belehrung des Betroffenen über seine Aussagefreiheit im Ermittlungsverfahren kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - diese endete am 16.01.2006 - vorgebracht worden und damit unzulässig ist. Ob diese Rüge außerdem deshalb unzulässig ist, weil sie nicht in der gebotenen Form gemäß §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG erhoben worden ist, bedarf daher keiner Erörterung. Im übrigen wäre die Rüge unbegründet. Die Angaben des Betroffenen im Ermittlungsverfahren sind nämlich im angefochtenen Urteil nicht verwertet worden. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte die Überführung des Betroffenen als Führer des gemessenen Fahrzeugs vielmehr aufgrund seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung. Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß.