Rechtsbeschwerde gegen OWi-Urteil verworfen — Zuständigkeit des Einzelrichters (§80a OWiG)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches OWi-Urteil als unbegründet und auferlegt dem Betroffenen die Kosten. Es stellt fest, dass nach vorheriger Aufhebung und Zurückverweisung durch den Dreier-Senat nun der Einzelrichter nach §80a Abs.1 Nr.1 OWiG zuständig ist, sofern keine neuen Gründe für Dreierbesetzung vorliegen. Die Beschwerdebegründung wird wegen mangelnder mitgestaltender Mitwirkung des Rechtsanwalts und formeller Defizite als unzureichend gewertet; die tatrichterlichen Feststellungen bleiben bindend.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Einzelrichter berufen, über eine Rechtsbeschwerde zu entscheiden, wenn die Sache zuvor vom Dreier-Senat aufgehoben und zurückverwiesen wurde, es sei denn neue Übertragungsgründe rechtfertigen weiterhin eine Dreierbesetzung.
Die Übertragung auf die Dreierbesetzung dient ausnahmsweise der Rechtsfortbildung; liegt eine frühere entsprechende Senatsentscheidung vor, begründet dies regelmäßig keinen Fortbestand der Dreierbesetzung.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, der durch gestaltende Mitwirkung die Verantwortung für den Inhalt übernimmt; bloße Unterzeichnung eines vom Betroffenen verfassten Textes genügt nicht.
Formelle Verfahrensrügen erfordern die Mitteilung des Inhalts der Ablehnungs- und Beweisanträge sowie der angefochtenen Entscheidungen; eine ausschließliche Bezugnahme auf den Aktenbestand ist nicht ausreichend (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Tatrichterliche Feststellungen über den Ausgang der Beweisaufnahme binden das Rechtsbeschwerdegericht; eine erneute Beweiswürdigung durch das Rechtsmittelgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 35 Js 2822/07 – 478/07
Leitsatz
Der Einzelrichter ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat berufen, es sei denn es liegen neue Gründe für eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat vor.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.
Der Senat ist gem. § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung durch den Einzelrichter berufen. Eine Fortdauer der Zuständigkeit der Senatsbesetzung von drei Richtern, in der der Senatsbeschluss vom 06.05.2008 (3 Ss OWi 277/08) ergangen ist und mit dem der Senat das erste amtsgerichtliche Urteil in dieser Sache vom 09.01.2008 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche Fortdauer der Zuständigkeit ist der Regelung des § 80a OWiG auch nicht immanent. Vielmehr soll bei den in § 80a Abs. 2 OWiG genannten Konstellationen grundsätzlich der Einzelrichter zuständig sein und nur ausnahmsweise (zum Zwecke der Rechtsfortbildung etc.) die Übertragung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern möglich sein. Ist aber bereits die Rechtsfortbildung durch die frühere Senatsentscheidung geschehen, so besteht kein Anlass nunmehr weiter (entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis) in "Dreierbesetzung" zu entscheiden.
Gründe für eine weitere Rechtsfortbildung oder für die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind nicht erkennbar, so dass auch eine erneute Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat ausscheidet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 14.11.2008 u. a. Folgendes ausgeführt:
"Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthaft und rechtzeitig eingelegt.
Zweifel begegnet bereits die formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf § 345 Abs. 2 StPO. Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO muss die Rechtsbeschwerdebegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 2111; BVerfGE 64, 135 (152); Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 345 Rdnr. 16 f. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung darf sich die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht in der bloßen Beurkundung erschöpfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich. Dadurch sollen die Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Revisionen und Rechtsbeschwerden Rechtsunkundiger nicht an Formfehlern und sonstigen Mängeln scheitern (BGHSt 25, 272; BVerfGE a.a.O.).
Vorliegend wird die aus 22 Seiten einschließlich Deckblatt bestehende Begründung der Rechtsbeschwerde mit den Worten "Zu dieser Annahme gibt folgende Einlassung des Beschuldigen Anlass" eingeleitet und es schließt sich auf
21 Seiten die Wiedergabe der von dem Betroffenen stammenden Ausführungen an, die lediglich von dem Verteidiger unterzeichnet werden. Zweifel an der Mitgestaltung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ergeben sich hier insbesondere daraus, dass gravierende Mängel der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift unkorrigiert geblieben sind, wie die mangelhafte Ausführung der Verfahrensrügen, der vorgebliche Inhalt der mündlichen Verhandlung im Wortlaut dargestellt wird und Teile der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.10.1971 (BVerfGE 32, 54 ff.) einschließlich für die vorliegende Sache irrelevanter rechtshistorischer und rechtsvergleichender Ausführungen seitenlang im Wortlaut wiedergegeben werden.
Jedenfalls ist das Vorbringen als Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht in der gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden, soweit der Betroffene sein Rechtsmittel damit zu begründen sucht, das Amtsgericht habe durch eine nicht zuständige Richterin seinen Befangenheitsantrag gegen den Tatrichter unzutreffend abgelehnt und in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge zurückgewiesen. Es wird bereits nicht mitgeteilt, welchen Inhalt sein in der Hauptverhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch und seine Beweisanträge hatten und aufgrund welcher Erwägungen das Amtsgericht diese zurückgewiesen hat. Die Mitteilung des Inhalts des jeweiligen Antrages und der Entscheidung des Amtsgerichts über das Ablehnungsgesuch und etwaige Beweisanträge gehören jedoch zu dem gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Vorbringen. Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile ist hierbei nicht zulässig, da das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können muss, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (BGH NJW 1982, 1655).
Soweit die Rechtsbeschwerde, die die Sachrüge zwar nicht ausdrücklich erhebt, der jedoch noch entnommen werden, dass eine Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts Detmold ebenfalls in sachlich-rechtlicher Hinsicht erstrebt wird, hat sie auch diesbezüglich keinen Erfolg. Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen sind nicht zu erkennen. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Nichtduldens einer Besichtigung nach § 13 ASiG. Mit der Rüge, die Feststellungen beruhten nicht auf der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere der Zeuge N habe anders ausgesagt, kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Was in den Urteilsgründen über das Ergebnis der Aussage eines Zeugen und überhaupt über das Ergebnis Beweisaufnahme festgestellt ist, bindet das Rechtsbeschwerdegericht; darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (BGHSt 21, 149 (151)).
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Bedenken."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Senat vermag der angefochtenen Entscheidung auch noch hinreichend zu entnehmen, dass der zuständige Gewerbeaufsichtsbeamte i.S.v. § 12 ASiG i.V.m. der VO zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZuStVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GVBl. NW S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GVBl. NRW S. 747) tätig geworden ist.