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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 805/09·09.11.2009

Verworfen: Rechtsbeschwerde wegen verspäteter Begründung; Protokollbelehrung ausreichend

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde ein; die schriftliche Begründung der Rechtsbeschwerde ging jedoch erst nach Ablauf der Monatsfrist ein. Das OLG bestätigt, dass die Frist mit der ersten rechtswirksamen Zustellung beginnt und eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte mündliche Rechtsmittelbelehrung deren Vollständigkeit und Richtigkeit beweist. Mangels rechtzeitiger Begründung wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen verspäteter Begründung; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Ein im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkter Hinweis auf die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) teil und beweist die Erteilung sowie deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

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Wurde ein Urteil dem Empfangsberechtigten wirksam zugestellt, beginnt die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 StPO) mit dieser ersten rechtswirksamen Zustellung; eine erneute Zustellung an denselben Empfangsberechtigten setzt die Frist nicht neu in Lauf.

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Die verspätete Einreichung der Rechtsmittelbegründung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung in die versäumte Frist vorliegt.

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Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §§ 44, 34a StPO kommt nicht in Betracht, wenn keine Umstände dargetan sind, die die protokollierte mündliche Belehrung in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 44, 34a, 346, 347, 349§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO§ 25 Abs. 2a StVG§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 617/09

Leitsatz

Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so bewist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann niicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2009 Folgendes ausgeführt:

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" I.

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Das Amtsgericht Bielefeld hat den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen am 24.07.2009 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h) zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt und unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (BI. 65 - 71 d. A.).

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Gegen dieses dem Verteidiger des Betroffenen am 18.08.2009 (BI. 76 d. A.) und erneut am 22.09.2009 (BI. 77 d. A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 29.07.2009 eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tage (BI. 63 d. A.), die mit am 28.09.2009 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (BI. 80 ff. d. A.).

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II.

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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zwar gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und rechtzeitig gestellt, im Übrigen jedoch unzulässig.

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Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO waren die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Gericht anzubringen, dessen Urteil angefochten wurde. Nach der am 18.08.2009 erfolgten Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils an den Verteidiger des Betroffenen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, hätten diese mithin bis zum 18.09.2009 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingehen müssen. Tatsächlich ist die Rechtsbeschwerdebegründung, mit der der Verteidiger des Betroffenen die Aufhebung des Urteils vom 24.07.2009 beantragt und die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts erhoben hat, erst am 28.09.2009 per Telefax bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen und war damit verspätet. Dass das Urteil dem Verteidiger des Betroffenen am 22.09.2009 ein zweites Mal zugestellt worden ist, da das Gericht wegen des noch nicht zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses davon ausging, eine beglaubigte Abschrift des Urteils sei entgegen der Verfügung vom 14.08.2009 dem Verteidiger versehentlich noch nicht zugestellt worden und deshalb am 21.09.2009 eine Zustellung der Urteilsausfertigung an ihn ein zweites Mal verfügte (Bl. 71R d. A.), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die wiederholte Zustellung an denselben Empfangsberechtigten ändert nichts daran, dass die Frist zur Begründung

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des Rechtsmittels mit der ersten rechtswirksamen Zustellung begann (BGH NJW 1978, 60; OLG Hamburg NJW 1965, 1614; OLG Saarbrücken

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NJW 1964, 1633)."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

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Ergänzend bemerkt der Senat:

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Der Senat ist zur Entscheidung gem. §§ 349 I, 347 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zur Entscheidung berufen. Eine Rückgabe an das Tatgericht zur Entscheidung nach

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§ 346 StPO scheidet aus (OLG Düsseldorf Beschl. v. 19.11.1982

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– 1 Ws OWi 775/82).

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Dem Betroffenen war auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen in die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gem. §§ 44, 34a StPO zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob bei der Zustellung des schriftlichen Urteils eine Rechtsmittelbelehrung (wie dies von der Richterin verfügt war) beigefügt war oder nicht (das Empfangsbekenntnis vom 18.08.2009 verhält sich dazu nicht). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Betroffenen und seinem Verteidiger mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Dann bedarf es einer weiteren Belehrung bei Zustellung des Urteils nicht mehr (Maul in KK-StPO 6. Aufl. § 35a Rdn. 10 m.w.N.). Der Protokollvermerk über die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls gem. § 274 StPO teil und belegt neben dem Umstand der Belehrung gleichzeitig auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit (KG NZV 2002, 526; KG Beschl v 12.1.2009 – 1 Ss 8/09 = BeckRS 2009, 07630). Umstände, dass hier die mündliche Belehrung bei dem verteidigten Betroffenen nicht ausreichend gewesen wäre (vgl. insoweit BVerfG NJW 1996, 1811), sind nicht erkennbar.