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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 767/05·13.11.2005

Rechtsbeschwerde: Freispruch wegen Unterschreitung 0,25 mg/l nach Weglassen dritter Dezimalstelle

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Minden wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit 0,25 mg/l Atemalkohol ein. Zentrale Frage war, ob bei Atemalkoholmessungen die dritte Dezimalstelle bei Einzelwerten und Mittelwertbildung zu berücksichtigen ist. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und sprach frei, weil nach Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle der Mittelwert 0,245 mg/l beträgt und damit unter der 0,25‑mg/l‑Grenze liegt. Die Staatskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben; Urteil aufgehoben und Freispruch wegen Unterschreitung der 0,25 mg/l‑Grenze nach Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bestimmung der maßgeblichen Atemalkoholkonzentration sind die dritten Dezimalstellen der Messwerte bei der Bildung des Mittelwerts und bei den zugrunde liegenden Einzelwerten unberücksichtigt zu lassen.

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Die Überschreitung der gesetzlichen Grenze für einen bußgeldbegründenden Atemalkoholwert nach § 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG ist anhand der nach Weglassen der dritten Dezimalstelle ermittelten Werte zu prüfen.

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Ergibt der nach der vorgenannten Rechenweise gebildete Mittelwert einen Wert unterhalb der gesetzlichen Grenze, liegt kein Verstoß nach § 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG vor und ist der Betroffene freizusprechen.

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Bei Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Freispruch hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 15 OWi 14 Js 1120/04 (471/04)

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 08.06.2005 wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von

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0,25 mg/l eine Geldbuße von 250,- € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

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Zum Tatvorwurf hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 19.10.2004 gegen 02.10 Uhr befuhr er (der Betroffene, der Senat) in Q die Q-Straße in Richtung C mit dem PKW Opel-Kadett, ##-## ##. Er wurde von den Zeugen N und Q2 angehalten; die dann durchgeführte Alco-Test-Untersuchung nach Draeger ergab um 02.25 Uhr 0,259 und 02.28 Uhr 0,248 mg/l. Diese Untersuchung fand auf der Polizeiwache Q statt und zwar mit dem Gerät Draeger 7110 Evidential. Es wurden 2 Mundstücke verwendet. Das Gerät ist vor und nach der Messung auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft worden. Der Sicherungsstempel und das Eichsiegel, sowie die Plomben waren vor und nach der Messung im einwandfreien Zustand."

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II.

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Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Das Amtsgericht hat bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet. Dies war rechtsfehlerhaft. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung nämlich sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht (OLG Dresden, OLG-NL 2001, 264; ebenso BayObLG,

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NZV 2001, 524; OLG Köln, NZV 2001, 137). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich nach Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und in Höhe von 0,24 mg/l ergeben. Der sich daraus weiter ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit wiederum unter der nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes gegebenen Grenze von 0,25 mg/l Atemalkohol. Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.