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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 727/02·09.10.2002

Fahrverbot wegen Beharrlichkeit: Anforderungen an Feststellungen zu Voreintragungen und Härtefall

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung Rechtsbeschwerde ein, soweit ein einmonatiges Fahrverbot und die erhöhte Geldbuße angeordnet wurden. Streitpunkt war, ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung (§ 25 Abs. 1 StVG) sowie das Absehen hiervon wegen beruflicher Härte rechtsfehlerfrei begründet war. Das OLG hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil zu den Vorahndungen keine hinreichenden Tatsachen (zeitlicher/innerer Zusammenhang) festgestellt und die beruflich-wirtschaftlichen Folgen des Fahrverbots nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße wurde auch der Bußgeldausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsfolgenausspruch (Fahrverbot und Geldbuße) wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen beharrlicher Pflichtverletzung setzt Feststellungen voraus, die einen nachvollziehbaren zeitlichen und inneren Zusammenhang zwischen Anlassverstoß und Vorbelastungen erkennen lassen.

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Die bloße Wiedergabe von Zahl, Schuldsprüchen, Sanktionen und Daten früherer Verkehrsverstöße genügt regelmäßig nicht, um Beharrlichkeit im Sinne fehlender rechtstreuer Gesinnung tragfähig zu begründen.

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Auch nach Inkrafttreten der BKatV bleibt § 25 StVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots; die BKatV erleichtert lediglich in Regelfällen den Begründungsaufwand.

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Lehnt das Tatgericht ein Absehen vom Fahrverbot wegen beruflicher Härten ab, hat es die berufliche, wirtschaftliche und ggf. familiäre Situation sowie die konkreten Auswirkungen des Fahrverbots in tatsächlicher Hinsicht darzulegen.

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Wird das Fahrverbot aufgehoben, ist wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße regelmäßig auch der Bußgeldausspruch aufzuheben.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 StVG§ 4 Abs. 2 BKatV§ 2 Abs. 4 BKatV§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG§ Bußgeldkatalogverordnung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.09.2001 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von

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150 Euro verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrver-

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bot verhängt.

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Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene am 28.11.2001 auf der S Straße in S außerhalb der geschlossenen Ortschaft die dort

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durch Verkehrszeichen 274 angeordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von

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70 km/h um 32 km/h überschritten, wobei ein Toleranzabzug in Höhe von 4 km/h von der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax "speedophot" gemessenen Ge-

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schwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 106 km/h vorgenommen worden ist.

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Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch u.a. wie folgt begründet:

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"Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße zu verhängen. Die Tabelle 1 c, Ziff. 11.3.6 der Bußgeldkatalogverordnung sieht für den Regelfall eines solchen fahrlässig begangenen Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 75 Euro vor.

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Angesichts der einschlägigen Voreintragungen - wobei sämtliche o.g. Voreintragungen von ihrer Begehungsart gleichartig und damit als einschlägig anzusehen waren - war diese Regelgeldbuße angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände er-

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schien die Verhängung einer Geldbuße von 150 Euro ausreichend, aber auch erforderlich, um den Betroffenen in Zukunft zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten.

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Weiterhin war gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrver-

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bot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 4 Abs. 2 BKatV für die Dauer von einem Monat festzusetzen.

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Ein Regelfall i.S.d. Vorschrift liegt allerdings nicht vor. Dem Betroffenen ist jedoch vorzuwerfen, dass er insgesamt sechs Voreintragungen im Verkehrszen-

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tralregister aufzuweisen hat, mit der Folge, dass bereits 15 Punkte für ihn zu Buche schlugen. Weiterhin ist von Bedeutung, dass gegen ihn bereits einmal ein Regelfahrverbot - wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes - nicht ver-

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hängt worden ist. Diese zahlreichen Bußgeldbescheide haben offensichtlich nicht dazu geführt, dass der Betroffene nunmehr im Straßenverkehr erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen, um nicht erneut Verkehrs-

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verstöße zu begehen. Hinzu kommt, dass der Betroffene im vorliegenden

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Fall keine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen hat, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ein erhebliches Maß, nämlich 32 km/h und damit fast 50 % überschritten hatte.

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Diese Umstände belegen das Vorliegen einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG."

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"..."

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"Das Gericht sah keinen Anlass, gemäß § 2 Abs. 4 der Bußgeldkatalogver-

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ordnung von der Anordnung eines Fahrverbotes unter Erhöhung der Geld-

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buße abzusehen.

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Diese Vorschrift kommt in den Fällen zur Geltung, in denen mit dem Fahrverbot erhebliche Härten verbunden sind oder eine Vielzahl für sich genommen

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gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.

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Der Betroffene verweist zwar darauf, dass er ab 01.07.02 als Kraftfahrer eine neue Arbeitsstelle antreten könne. Diese Argumentation reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Wer auf seinen Führerschein angewiesen ist, muss sich im Straßenverkehr auch so verhalten, dass er nicht Gefahr läuft, ihn zu verlieren. Dieser Verpflichtung ist der Betroffene - wie die zahlreichen Voreintragungen zeigen - nicht nachgekommen. Wenn der Bußgeldbescheid vom 12.03.02 rechtskräftig würde, bevor die Voreintragung am 10.10.2002 tilgungsreif wird, hätte der Betroffene insgesamt 18 Punkte angesammelt, was auch der Straßenverkehrsbehörde Veranlassung gäbe, den Führerschein einzuziehen.

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Auch wer auf seinen Führerschein beruflich angewiesen ist, kann keinen "Freifahrschein" für Verkehrsverstöße für sich in Anspruch nehmen."

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Zu Beginn des angefochtenen Urteils sind sechs Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister aufgeführt. Danach sind gegen den Betroffenen Geldbußen in Höhe von 100 und 150,- DM wegen zweimaligen Unterschreitens des Mindestabstandes von 50 m mit einem LKW, Geldbußen von 100,- DM und 500,- DM wegen eines einfachen sowie eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sowie Geld-

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bußen von 160,- DM und 175,- DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstge-

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schwindigkeit außerorts in drei Fällen um jeweils 14 km/h bzw. wegen Überschrei-

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tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h mit einem LKW verhängt worden.

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Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die ausdrücklich auf den Rechtsfol-

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genausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und eine Aufhebung des gegen ihn ver-

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hängten Fahrverbotes beantragt.

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II.

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Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist

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zulässig und hatte in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur

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Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Gütersloh im Umfang der Aufhebung.

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Die Anordnung des einmonatigen Fahrverbotes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat folgt insoweit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30.09.2002, in der u.a. folgendes ausgeführt wird:

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"Auch die Anordnung des Fahrverbotes begegnet insbesondere wegen der im Urteil enthaltenen unzulänglichen Begründungen rechtlichen Bedenken.

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So ist zunächst den Feststellungen und Darlegungen des Urteils nicht in einer Art, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglicht, zu entnehmen, ob das Amtsgericht den Anordnungsgrund des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG rechtsfehlerfrei angenommen hat. Danach kann einem Betroffenen u.a. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter be-

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harrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für ein bis drei Monate verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßen-

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verkehr zu führen.

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Auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung ist die Vorschrift des

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§ 25 StVG im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbotes (zu vgl. BGHSt 38, 125 f; OLG Düsseldorf, NZV 1998, S. 38). Die Bußgeldkatalogverordnung schränkt lediglich in den von ihr bezeichneten Fällen aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG den Begründungsaufwand bei der Zumessung einer Regelsanktion ein.

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Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände hätte es jedoch weiterer Erörterungen als der durch das Amtsgericht Gütersloh getroffenen bedurft. Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kfz-Führers verletzt zu haben, besteht darin, dass der Fahrer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsver-

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stößen, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet, zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (zu vgl. Senatsentscheidung vom 31.03.1998 - 3 Ss OWi 1206/98 -; BGHSt 38, 231 f; OLG Hamm, NZV 1998, 292 f). Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass der Betroffene beharrlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Allein aus dem Umstand, dass er sechs Voreintragungen aufweist, von denen zwei als ein-

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schlägig zu bezeichnen sind, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung geschlossen werden. Denn Verkehrsverstöße kom-

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men in den verschiedensten Verkehrslagen bei unterschiedlichster Motivation vor. Demgemäss ist es erforderlich, Einzelheiten zu den Vortaten festzustellen (zu vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 319 f). Die Feststellungen in dem ange-

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fochtenen Urteil hierzu gehen über die bloße Wiedergabe der Schuldsprüche, Sanktionen, Tatzeitpunkte sowie Rechtskraftdaten und die erkennende Verwaltungsbehörde jedoch nicht hinaus. Der die Verhängung des Fahrverbotes rechtfertigende zeitliche und innere Zusammenhang zu den Umständen der Vorbelastungen kann so nicht nachvollzogen werden.

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Schließlich erlaubt die Begründung, mit der das Amtsgericht die Verhängung des hier verhängten Fahrverbots für unverzichtbar erachtet, nicht die gebo-

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tene Überprüfung durch den Senat. Nach einhelliger obergerichtlicher Recht-

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sprechung rechtfertigt nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Re-

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gelfahrverbot, sondern grundsätzlich darf nur eine Härte ganz außergewöhn-

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licher Art, die gegebenenfalls im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu se-

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hen ist, zum Verzicht auf ein Fahrverbot führen (zu vgl. Senatsentscheidung vom 11.08.1998 - 3 Ss OWi 697/98 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall kann

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hier schon nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht ausge-

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schlossen werden, denn das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitslose Betroffene als Berufskraft-

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fahrer tätig ist und am 01.07.2002 als Kraftfahrer eine neue Arbeitsstelle an-

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treten konnte. Unter Hinweis auf das bisherige Verkehrsverhalten hält das Amtsgericht jedoch die Verhängung eines Fahrverbotes für unumgänglich. Zwar kann sich auch ein Berufskraftfahrer, der durch mangelnde Verkehrs-

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disziplin die Fahrtberechtigung aufs Spiel setzt, nicht ohne Weiteres darauf berufen, auf diese angewiesen zu sein (vgl. Kammergericht Berlin, Entschei-

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dung vom 01.12.1999 - 2 Ss 265/99 -). Jedoch hat das Amtsgericht, wenn es einen Ausnahmefall dennoch ablehnt, die berufliche Situation des Betroffenen und die Folgen eines Fahrverbotes für seine wirtschaftliche Existenz - und gegebenenfalls die seiner Familie - in tatsächlicher Hinsicht darzulegen (zu vgl. Entscheidung des OLG Hamm vom 26.03.1996 - 1 Ss OWi 219/96 -; Brandenburgisches OLG JMBl BB, 1997, 130 f). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil indes nicht gerecht. Es werden keinerlei Feststellun-

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gen zur wirtschaftlichen und familiären Situation des Betroffenen sowie zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und zu den Auswirkungen eines Fahrverbotes hierauf über den Einwand des Beschwerdeführers hinaus ge-

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troffen.

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Da die fehlenden Feststellungen durch das Amtsgericht noch nachgeholt

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werden können und es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommt, ist eine Entscheidung des Senats in der Sache gem. § 79 Abs. 6 OWiG nicht veranlasst."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.

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Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nicht nur zu einer Aufhebung des Fahrverbotes, sondern wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Bemessung der

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Geldbuße auch zu einer Aufhebung des Bußgeldausspruches und damit des gesam-

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ten Rechtsfolgenausspruches des angefochtenen Urteils.

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Richterin am OLG

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ist beurlaubt und darum

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verhindert zu unterschrei-

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ben.

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Hamm, d. 14.10.02