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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 720/05·12.12.2005

Rechtsbeschwerde: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen bei Geschwindigkeitsmessung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Minden ein, das den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung geringfügig verurteilte. Das OLG Hamm hob das Urteil auf, da die Feststellungen unklar und nicht nachvollziehbar sind (Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, Auswertung von Lichtbildern, Tatvorsatz). Die Sache wird an eine andere Abteilung des AG zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen wegen lückenhafter Feststellungen (Sichtbarkeit Verkehrszeichen, Beweiswürdigung).

Abstrakte Rechtssätze

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Ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen sind von Verkehrsteilnehmern in der Regel wahrnehmbar; das bloße Übersehen begründet nicht ohne Weiteres den Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs, sondern allenfalls ein Augenblicksversagen unter bestimmten Voraussetzungen.

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Kann sich ein Betroffener auf Augenblicksversagen berufen, muss festgestellt sein, dass das Verkehrszeichen zur Tatzeit derart unkenntlich war, dass auch ein sich mit äußerster Sorgfalt nähernder Verkehrsteilnehmer es nicht hätte erkennen können.

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Wer in der Verfahrensinstanz ein wahrgenommenes Geschwindigkeitsbeschränkungsschild einräumt, setzt damit ein Indiz für vorsätzliches Überschreiten, das bei der Rechtsfolgenentscheidung (z.B. Verhängung eines Fahrverbots) zu berücksichtigen ist; vorausgegangene sorgfaltswidrige Fahrweise kann den Augenblicksversagen-Vorwurf ausschließen.

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Lichtbilder und Messfotos dürfen zur Urteilsfindung herangezogen werden; ihre Verwendung erfordert jedoch, dass das Gericht sie in den Urteilsgründen zumindest ihres wesentlichen Inhalts nach beschreibt oder nach den einschlägigen Revisionsanforderungen kenntlich macht, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 15 OWi 43 Js 2596/04 (1033/04)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 60,- € verhängt.

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Durch den dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid des Kreises N vom 21.07.2004 war gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt worden. Gegen das am 22.06.2005 bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingegangene Urteil hat diese mit Schreiben vom 24.06.2005, beim Amtsgericht Minden eingegangen am 27.06.2005, Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung am 19.08.2005 mit am 09.09.2005 bei dem Amtsgericht Minden eingegangenem Schreiben vom 02.09.2005 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

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II.

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Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat auch in der Sache vollen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden.

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Die Urteilsfeststellungen sind lückenhaft und lassen nicht erkennen, welcher konkrete Vorwurf dem Betroffenen nach den Feststellungen des Amtsgerichts gemacht werden soll.

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Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 27.05.2004 gegen 11.03 Uhr befuhr er (der Betroffene, der Senat) in N die U-Straße aus Richtung Q kommend Fahrtrichtung N mit dem Fahrzeug Daimler-Benz ##-###. Im dortigen Bereich ist durch ein Ortseingangsschild die Innerörtlichkeit gegeben. Vom Messbeamten N2 wurde er mit dem Meßgerät Typ Multanova 6 F, geeicht bis 12/04 gemessen. Mit einem Meßwert von 88 km/h mit Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h bleibt eine Überschreitung von 35 km/h.

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Wenn der Betroffene von O kommt, befindet er sich auf einer breit ausgebauten Straße, die von Q kommend fast ohne Bebauung verläuft. Im Bereich U ergibt sich dann eine Bebauung, die aber erheblich vom Straßenverlauf abliegt und nur bei genauem Hinsehen überhaupt eine Bebaubarkeit erkennen läßt. Der Zeuge N2 hat zwar erklärt, linksseitig sei sichtbar eine eine Bebauung angeschlossen. Diese sichtbare Bebauung charakterisiert sich aber ausschließlich auf ein Haus, wie die ausgewerteten Fotos ergeben. Das rechtsseitig aufgestellte Ortseingangsschild ist zwischenzeitlich wegen dort ständig auftauchender Probleme wegen der Bewachsung durch ein zweiseitiges aufgestelltes Ortseingangsschild ersetzt worden.

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Damit wird hier kommentiert, dass ein einseitig rechts aufgestelltes Schild zu erheblichen Problemen bzgl. der Verkehrsteilnehmer geführt hat.

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Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er habe das rechtsseitig allein aufgestellte verkehrsregelnde Ortseingangsschild nicht gesehen. Es muss durch ein anderes Fahrzeug verdeckt gewesen sein. Er räume ein, an den beidseitig aufgestellten 70-km/h Schildern vorbeigefahren zu sein.

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Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes war gegen den Betroffenen - wie im Tenor niedergelegt - wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße zu verhängen. Dabei war nicht von 50 km/h auszugehen, sondern es mußte von 70 km/h ausgegangen werden. Insoweit erschien die Verhängung einer Buße von 60,00 EUR sachgerecht, also auch ausreichend zu sein."

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Die Urteilsfeststellungen sind offenbar so zu verstehen, dass das Amtsgericht den Betroffenen lediglich wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h auf der Grundlage der von ihm als wahrgenommen eingeräumten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h verurteilt hat, während es dem Betroffenen offenbar nicht zur Last legen will, und zwar auch nicht als Fahrlässigkeit, dass er das Ortseingangsschild mit der sich anschließenden Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht wahrgenommen haben will. Dies ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft, und zwar dermaßen rechtsfehlerhaft, dass dem Senat eine Zurückverweisung der Sache an denselben Amtsrichter nicht mehr sachgerecht erschien:

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Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherte Erkenntnisse geben mag, darf davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (BGH, NZV 1997, 525, 527). Wird dennoch ein Verkehrszeichen übersehen, und erfolgt dies aufgrund einer momentanen Unachtsamkeit im Sinne eines sogenannten Augenblicksversagens, so entfällt dadurch keinesfalls der Fahrlässigkeitsvorwurf insgesamt, vielmehr ist dann lediglich von einfacher Fahrlässigkeit, nicht aber ohne Weiteres darüber hinaus auch von einem grob pflichtwidrigen Verhalten des Betroffenen auszugehen (BGH, a.a.O., S. 526). In diesem Zusammenhang ist dann weiter von Bedeutung, ob der Betroffene etwa aufgrund eines vorangegangenen Geschwindigkeitstrichters oder aufgrund der Art der Bebauung mit der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen musste, so dass sein grob verkehrswidriges Verhalten darin besteht, dass er aus Gleichgültigkeit unaufmerksam war und so das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrsschild nicht wahrgenommen

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hat (BGH, a.a.O., S. 526 f). Diese Zusammenhänge hat das Amtsgericht offenbar vollständig verkannt, indem es die Grundsätze des Augenblicksversagens zumindest in Ansätzen herangezogen hat, um überhaupt jeden Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Betroffenen entfallen zu lassen. Dies wäre indes nur dann richtig gewesen, wenn das Ortseingangsschild überhaupt nicht sichtbar gewesen wäre, mithin auch ein sich dem Schild mit äußerster Sorgfalt nähernder Verkehrsteilnehmer nicht in der Lage gewesen wäre, das Ortseingangsschild zu erkennen. Dies ist indes in den Urteilsgründen gerade nicht festgestellt. Insbesondere verfängt der von dem Amtsgericht angeführte Hinweis auf "dort ständig auftauchende Probleme wegen der Bewachsung" nicht. Maßgebend sind nämlich allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit. Dass das Verkehrsschild am 27.05.2004 gegen 11:03 Uhr aber derart zugewachsen war, dass es nicht sichtbar war, hat das Amtsgericht gerade nicht festgestellt. Der Senat weist für die erneute Hauptverhandlung darauf hin, dass durch die Vernehmung des Messbeamten auf einfache Weise geklärt werden kann, in welchem Zustand sich die die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnenden Verkehrszeichen bzw. das Ortseingangsschild zur Messzeit befunden hatten. Der Messbeamte muss nämlich einen entsprechenden Eintrag in das Messprotokoll zur Frage der Sichtbarkeit dieser Verkehrszeichen fertigen.

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Soweit das Amtsgericht dann weiter darauf abgestellt hat, dass die Aussage des Zeugen N2, wonach linksseitig sichtbar eine Bebauung erkennbar sei, dadurch relativiert werde, dass sich aus den "ausgewerteten Fotos" ergebe, dass diese sichtbare Bebauung sich ausschließlich auf ein Haus reduziere, so sind die Urteilsgründe hier nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht bezieht sich hier zur Begründung seiner Bewertung auf ein oder mehrere von ihm offenbar zur Urteilsfindung hinzugezogene Lichtbilder. Was auf diesen Lichtbildern im Einzelnen dargestellt wird, ergibt sich aus den Urteilsgründen indes nicht. Das Amtsgericht hat auch nicht etwa gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten - auch dies hätte im Übrigen das Amtsgericht nicht von der Pflicht enthoben, die Lichtbilder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zu beschreiben - Bezug genommen (vgl. BGH, NJW 1996, 1420). Damit ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, was auf den fraglichen Fotos dargestellt ist und ob die daraus gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts zutreffend ist. Dies gilt hier umso mehr, als die Messstelle

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ausweislich der sich bei der Akte befindlichen Radarfotos von der Messung - Anlage zur Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 22.06.2004 - im unmittelbaren Bereich einer Bushaltestelle befindet, hinter der eine sich unmittelbar angrenzende Wohnbebauung mit Hecken und Baumbewuchs zu erkennen ist. Der Blick in die Messfotos war dem Senat eröffnet, da er die Ordnungswidrigkeitenanzeige, der die Messfotos beigefügt sind, zur Klärung der von Amts wegen zu beachtenden Frage der Verfolgungsverjährung zur Kenntnis nehmen musste.

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Hinzu kommt weiter, dass der Betroffene sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils dahin eingelassen hatte, dass er einräume, an den beidseitig aufgestellten 70 km/h-Schildern vorbeigefahren zu sein. Trotz der sich hier im angefochtenen Urteil findenden sprachlichen Ungenauigkeit kann dies wohl nur so verstanden werden, dass der Betroffene einräumen will, er habe die die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h anordnenden Verkehrszeichen 240 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) bewusst wahrgenommen. Dass er an ihnen "vorbeigefahren" ist, ergibt sich nämlich schon zwanglos daraus, dass der Betroffene die U-Straße im Bereich der Messstelle überhaupt befahren hat. Diese Einlassung des Betroffenen legt aber eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen mehr als nahe. Insoweit entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen und den Umstand, dass er zugleich in fahrlässiger Weise die Geschwindigkeit um weitere 20 km/h und

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damit im Umfang von insgesamt 35 km/h überschritten hat, im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen (BayObLG, NZV 1996, 375; OLG Hamm, NZV 2002, 140). Bei einer derartigen Fahrweise dürfte auch ein - unterstelltes - Augenblicksversagen des Betroffenen bei der Nichtwahrnehmung des Ortseingangsschildes keinesfalls dazu führen, von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen abzusehen. Auf ein sogenanntes Augenblicksversagens wegen bloßen Übersehens eines Verkehrszeichens kann sich derjenige nämlich nicht berufen, der durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten - hier die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 km/h - selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen hat (so OLG Karlsruhe, NZV 2004, 211, 212). Ein solcher Fall ist insbesondere dann anzuneh-

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men, wenn eine von dem Betroffenen wahrgenommene Geschwindigkeitsbegrenzung in erheblicher Weise überschritten wird (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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In einem solchen Fall beruht der Verkehrsverstoß nämlich nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, DAR 2001, 469 f).