Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die vom Amtsgericht angeordnete Milderung und Ausnahmen des Fahrverbots nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG Hamm hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung über die behauptete Arbeitsplatzgefährdung nicht durch nachvollziehbare Feststellungen oder Beweiserhebung begründet hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gerichtsteil zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung oder Ausnahme vom Fahrverbot ist nur zulässig, wenn der Tatrichter seine Überzeugungsbildung durch konkrete tatsächliche Feststellungen belegt und die Grundlage der Annahme ersichtlich macht.
Stützt sich die Annahme einer drohenden Entlassung auf die Einlassung des Betroffenen, kann das Gericht zur Überprüfung der Behauptung erforderlichenfalls Zeugen vernehmen oder sonstige Feststellungen treffen.
Die Überzeugungsbildung des Gerichts muss erkennen lassen, aus welchen Beweismitteln die Feststellungen resultieren; fehlt diese Darlegung, begründet dies einen Revisions‑/Beschwerdegrund wegen Verfahrensfehlers.
Bei bestehender Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wenn zur rechtmäßigen Bemessung weitere Feststellungen zu persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 15 OWi 73 Js 1540/04 OWi 731/04
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 20. April 2005 wird im Rechtsfolgen-ausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Ab¬teilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 20. April 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 53 km/h zu einer Geldbuße von
150,- € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit der Rechtskraft und Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse CE, C 1 E und C 1 von dem Fahrverbot ausgenommen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen die gewährten Ausnahmen vom Fahrverbot richtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld beigetreten.
II.
Zu dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2005 u.a. Folgendes ausgeführt:
"Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich als fehlerhaft, denn die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen eine Beschränkung des anzuordnenden Fahrverbots nicht.
Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts, dem Betroffenen drohe für den Fall eines unbeschränkten Fahrverbots die Entlassung, beruht auf einem Verstoß gegen § 261 StPO und hält bereits deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Formulierung, "unwiderlegbar droht ihm die Entlassung, wenn er in seinem Beruf ... nicht ... eingesetzt werden kann" lässt nicht erkennen, aus der Ausschöpfung welchen Beweismittels diese Feststellung beruht, und darüber hinaus eine Auseinandersetzung damit vermissen, warum das Beweisergebnis ggf. nicht zu widerlegen ist.
Soweit die Überzeugungsbildung auf einer dahingehenden Einlassung des Betroffenen beruhen sollte, hat das Amtsgericht verkannt, dass eine einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge nur dann zulässig ist, wenn ein eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und darüber hinaus ein unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen mit sich bringen würde (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.11.1998, VRS 96, 233-236). Die dahingehende Entscheidung ist durch den Tatrichter jedoch in solchem Umfang mit tatsächlichen Feststellungen zu belegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf Rechtsfehler möglich ist (OLG Düsseldorf, NZV 1994, 407; 1996, 247). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil jedenfalls nicht. Allein auf die etwaige Behauptung des Betroffenen, für den Fall eines einmonatigen Fahrverbots drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes, durfte das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung nicht stützen. Es hat insofern nicht positiv festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Betroffenen bei einem unbeschränkten Fahrverbot tatsächlich gefährdet wäre und insbesondere nicht geprüft, ob das Fahrverbot tatsächlich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen würde. Diesbezüglich war das Amtsgericht gehalten, ggf. unter Vorladung von Zeugen die näheren Auswirkungen des Fahrverbotes zu ermitteln (OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2000 - 1 Ss OWi 211/00 - und vom 04.12.2001 - 1 Ss OWi 976/01 -). Hierzu hätte es ggf. der sich aufdrängenden Auseinandersetzung damit bedurft, ob und in welchem Umfang dem Betroffenen durch den ihm bewilligten bis zu viermonatigen Wirksamkeitsaufschub eine zumindest teilweise Verlegung des Zeitraums des Fahrverbots in die Zeit seines Jahresurlaubs möglich ist und - hinsichtlich eines noch verbleibenden Zeitraums des Fahrverbots - im Übrigen eine zeitweilige Beschäftigung in anderen Arbeitsbereichen, etwa im Lager oder in der Disposition, unter zeitgleicher Anstellung eines Aushilfsfahrers in Betracht kommt.
Das Urteil ist daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Minden zurückzuverweisen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kam nicht in Betracht, da weitere Feststellungen zu den persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden müssen. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wobei der Senat es für angebracht hielt, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden gemäß § 76 Abs. 6 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 48) Gebrauch zu machen.