Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – Zulässigkeit richterlichen Augenscheins
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene focht eine Geldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an und rügte, das Amtsgericht habe unzulässig die Figur seiner Schwester zum Größenvergleich herangezogen, ohne sie zu vernehmen. Zentral war die Frage, ob ein richterlicher Augenschein an Personen zulässig ist, wenn diese Zeugnis verweigern. Der Senat hält den Augenschein für zulässig, §81c StPO schränkt einen bloßen Größenvergleich nicht ein, und verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, aber als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Betroffene
Abstrakte Rechtssätze
Der richterliche Augenschein nach § 86 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist auch an Personen zulässig; Menschen können als Augenscheinsobjekte herangezogen werden.
Die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung steht einer richterlichen Wahrnehmung der äußeren Gestalt einer Person (z. B. einem Größenvergleich) nicht generell entgegen.
§ 81c StPO begrenzt Untersuchungen, die körperlich eingreifen oder eine nähere Untersuchung erfordern; ein bloßer äußerer Vergleich zweier Personen fällt nicht unter diese Beschränkung.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters darf auch dann herangezogen werden, wenn sie auf denkgesetzlich möglichen Schlussfolgerungen beruht; eine zwingende, einzig mögliche Schlussfolgerung ist nicht erforderlich.
Bei der Bemessung der Geldbuße dürfen Erschwerungsgründe wie der Versuch, die Verantwortung auf Angehörige zu schieben, oder die besondere berufliche Stellung des Betroffenen berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 8 OWi 2078/73
Tenor
1) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 41, 49 StVO, 24 StVG eine G eldbuße von 150 ,-- DM festgesetzt. Nach seinen Feststellungen hat der Betroffene am 25.06.1973 geg en 11.20 Uhr mit seinem Pkw in ### die Bundesautobahn in Richtung ### mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschindigkeit durch beiderseits der Fahrbahn aufgestellte Verkehrszeichen 274 auf 100 km/h begrenzt war.
Der Betroffene hat bestritten, den Pkw gesteuert zu haben. Er hatte im Laufe des Verfahrens zunächst mitteilen lassen, seine Schwester, die Zeugin ### habe das Fahrzeug gesteuert. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, daß der Betroffene der Fahrer des Pkw gewesen ist, u.a. damit begründet, daß nach vorgelegten Fotos am Sfeuer des Fahrzeuges eine kräftig gebaute große Person gesessen habe, die im Sitzen den Beifahrer um etwa einen halben Kopf überragte. Der Betroffene sei groß und kräftig und habe breite Schultern. Die Zeugin ###, die zum Haupt-verhandlungstermin erschienen war, jedoch nicht vernommen worden ist, sei wesentlich schmaler gebaut als der Betroffene.
Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen und materiellen R echts. Sie macht insbesondere geltend, die Schwester des Betroffenen sei berechtigt gewesen, die Aussage zu verweigern.
Durch die Nichtvernehmung habe das Gericht zu erkennen gegeben, daß es der Aussage der Zeugin keine Bedeutung habe beimessen wollen. Dennoch habe das Gericht eine Aussage der Zeugin, nämlich ihr Aussehen, gewürdigt. Der Vergleich der Figur des Betroffenen mit der Figur der Zeugin sei eine unzulässige Beweiswürdigung .
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Klärung der mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage gemäß §§ 79 Abs.1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG zu, weil es insoweit geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu er möglichen.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Der vom Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Vergleich der Figur des Betroffenen mit der seiner Schwester beruht auf richterlichem Augenschein. Dessen Einnahme ist zulässig (§ 86 StPO i.V erb. mit§ 46 Abs. l OWiG). Augenscheinsobjekte können auch Menschen sein, und zwar sowohl Beschuldigte bzw. (im Bußgeldv erfahren) Betroffene als auch Zeugen oder Dritte (Sarstedt in Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 86 Anm. 5 g; vgl. auch KMR, StPO,
6. Au fl., Vorbem. 3 a vor § 72 und Eberhard Schmidt, StPO, § 86 Rz .5) .D araus ,daß Frau ### nicht als Zeugin vernommen worden ist und das Recht hatte, die Aussage (zur Sache) zu verweigern, kommt es deshalb für die Zulässigkeit der Einnahme des richterlichen Augenscheins nicht an. Die Amtsrichterin hätte den Größenvergleich zwischen dem Betroffenen und seiner Schwester selbst dann vornehmen dürfen, wenn Frau ### für das Bußgeldverfahren gar nicht als Zeugin in Frage gekommen wäre . Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Aussehen der Zeugin gehöre zu ihrer "Aussage", geht fehl.
Allerdings können andere Personen als Beschuldigte - im Bußgeld-verfahren andere Personen als Betroffene – nach § 81 c Abs. 1 Satz 2 die "Untersuchung" aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigern. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, aber zur Verweigerung der Aussage zur Sache berechtigt sind und sie verweigern oder verweigern wollen, generell gegen ihren Willen nicht zum Objekt richterlichen Augenscheins gemacht werden dürften. Denn § 81 c StPO regelt lediglich die Zulässigkeit der "Untersuchung" der "anderen Personen" und die hier nicht interessierende Entnahme von Blutproben. "Untersuchungen", die nach § 81 c Abs. 1 StPO zulässig sind, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an dem Körper der "anderen Person" eine bestimmte Spur oder Folge einer strafbaren Handlung befindet, setzen jedoch mindestens eine nähere Betrachtung des Körpers der zu untersuchenden Person voraus als ein bloßer Größenvergleich zweier Personen, für den der "auf den ersten Blick" zu gewinnende äußere Anschein genügt. Die in § 81 c StPO normierten Einschränkungen dienen dem Schutze der persönlichen Freiheitsrechte des einzelnen, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. Sarstedt a.a.O. § 81 c Anm. 2). Solche Rechte werden durch die Einnahme des richterlichen Augenscheins, die sich darauf beschränkt, ohne jede nähere Untersuchung die äußere Gestalt eines Menschen wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt. Die Zulässigkeit, einen Menschen in diesem Umfang in richterli chen Augenschein zu nehmen, wird durch § 81 c StPO nicht eingeschränkt.
Die in der Rechtsbeschwerde zitierte Entscheidung BGHSt 5, 132 steht der Ansicht des Senats nicht entgegen. Denn sie hat die Untersuchung durch einen Sachverständigen über Stichverletzungen und damit zweifelsfrei eine Untersuchung i.S. des § 81 c StPO zum Gegenstand.
Auch die sonstigen gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. Darauf, ob die Amtsrichterin zunächst Zweifel hinsichtlich der Identität des an der Geschwindigkeitsüberschreitung bezeichneten Fahrzeugs mit dem Pkw des Betroffenen gehabt hat, kommt es nicht an. Dem Urteil liegt - das räumt auch die Rechtsbeschwerde ein - die richterliche Überzeugung zugrunde, daß es sich um den Pkw des Angeklagten gehandelt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung durfte das Amtsgericht auch berücksichtigen, daß der Betroffene selbst nicht behauptet hat, es habe sich um einen Firmenwagen gehandelt. Auch die übrigen in der Beweiswürdigung enthaltenen Erwägungen des Amtsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Folgerungen des Amtsgerichts sind denkgesetzlich möglich. Das sie zwingend wären, ist nicht erforde rlich.
Schließlich begegnet auch die Zumessung der Geldbuße keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß der Betroffene versucht hat, einen Angehörigen zu belasten und dadurch das Gericht irrezuführen, durfte erschwerend berücksichtigt werden, weil dieses Verhalten sich nicht im Leugnen der Tat erschöpft und ungü nstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen, vor allem auf seine Einstellung zur Tat, zuläßt. Auch die erschwerende Berücksichtigung des Umstandes, daß der Betroffene Fahrlehrer ist und deshalb bei der Erfüllung der Pflichten, die Kraftfahrern im Straßenverkehr obliegen, mit gutem Beispiel vorangehen sollte, erscheint rechtsbedenkenf rei.
Die demnach unbegründete Rechtsbeschwerde mußte mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i. Verb. mit § 46 Abs. 1 OWiG verworfen werden.