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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 583/02·15.07.2002

Aufhebung wegen unzureichender Begründung zur Personenidentifizierung auf Beweisfotos

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hattingen verurteilte den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; die Rechtsbeschwerde wurde eingelegt. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine prozessordnungsgemäße Verweisung auf die Beweisfotos enthalten und weder Bildqualität noch charakteristische Identifizierungsmerkmale hinreichend beschrieben sind. Mangels dieser Angaben ist dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Eignung der Lichtbilder verwehrt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil wegen mangelhafter Darlegung zur Identifizierung anhand von Beweisfotos aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die prozessordnungsgemäße Verweisung auf Beweisfotos nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität oder eine so präzise Beschreibung charakteristischer Identifizierungsmerkmale enthalten, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung der Fotos zur Identifizierung prüfen kann.

2

Die bloße Mitteilung, die Lichtbilder seien in Augenschein genommen worden oder ein Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Beschuldigten habe stattgefunden, genügt nicht den Anforderungen an die Urteilsdarlegung bezüglich der Identifizierung.

3

Die Bezugnahme auf Lichtbilder in den Urteilsgründen muss deutlich und zweifelsfrei erfolgen und sich wegen der Einzelheiten auf das Erscheinungsbild der abgebildeten Person beziehen, damit dem Revisions- oder Rechtsmittelgericht eine eigenständige Nachprüfung ermöglicht wird.

4

Erfüllen die Urteilsgründe die genannten Anforderungen nicht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 24 StVG§ 25 StVG§ 21 Abs. 2 StVO§ 49 StVO§ 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

Rubrum

1

Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2002 folgendes ausgeführt: " Das Amtsgericht Hattingen hat den Betroffenen am 29.04.2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 24, 25 StVG, 21 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 76,69 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (BI. 34-37 d.A. ). Die gem. § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist zumindest ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht den Anforderungen entsprechen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung der Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen anhand der bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt (zu vgl. BGH NZV, 1996, 157, 158), dass dann, wenn eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG unterbleibt, das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten oder die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben muss, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.

2

Eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf die von dem Tatrichter verwendeten Beweisfotos gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt. Das Urteil enthält lediglich Ausführungen dazu, dass die vorhanden Fotografien in Augenschein genommen worden sind und dass der Vergleich der abgebildeten Person mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen dessen Identität als Fahrzeugführer ergebe haben.

3

Mit diesen Ausführungen wird nur der Beweiserhebungsvorgang, aufgrund dessen der Tatrichter seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen als Fahrzeugführer gebildet hat, beschrieben Die vorgenannte Rechtsprechung erfordert jedoch, dass die Lichtbilder zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden. Eine Bezugnahme muss deutlich und zweifelsfrei aus den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen. Erforderlich ist, dass die Bezugnahme "wegen der Einzelheiten" des Erscheinungsbildes der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person erfolgt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.1997 - 3 Ws 25/97 -). Dazu lässt sich der bloßen Mitteilung, die Lichtbilder seien in Augenschein genommen worden, nichts entnehmen mit der Folge, dass es dem Senat verwehrt ist, die in den Akten befindlichen Lichtbilder selbst zu würdigen und darauf zu überprüfen, ob sie für eine Identifizierung des Betroffenen geeignet sind.

4

Die Urteilsgründe enthalten im Übrigen auch keine Ausführungen zur Bildqualität der Fotografien.

5

Schließlich sind dem Urteil auch keine Ausführungen zu den charakteristischen Identifizierungsmerkmalen der auf dem Lichtbild abgebildeten Person zu entnehmen, so dass dem Beschwerdegericht auch auf diese Weise nicht ermöglicht wird nachzuprüfen, ob es für eine Identifizierung geeignet."

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Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.