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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 541/07·27.09.2007

Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen innerorts erfolgter Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittelrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Verurteilung wegen innerorts erfolgter Geschwindigkeitsüberschreitung; streitig ist die Identifizierung anhand eines bei der Verkehrsüberwachung gefertigten Lichtbildes und eine Aufklärungsrüge. Das OLG hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet, weil das Foto prozessordnungsgemäß einbezogen und zur Identifizierung geeignet ist. Die Aufklärungsrüge ist formell und materiell unzulässig; die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen innerorts erfolgter Geschwindigkeitsüberschreitung als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Identitätsfeststellung anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes genügt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das im Aktenbestand befindliche Foto, wenn dieses so deutlich ist, dass es zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist.

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Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die tatrichterliche Überzeugungsbildung über die Identität des Fahrzeugführers nicht; es ist lediglich prüfbar, ob das Belegfoto grundsätzlich zur Identifizierung geeignet ist.

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Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen zu ermitteln unterblieben sind, welches Beweismittel hätte eingesetzt werden sollen, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.

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Die Bezugnahme des Tatrichters auf Lichtbilder muss deutlich und zweifelsfrei erfolgen; eine ausdrückliche Bezugnahme (ggf. mit Blattangabe) macht das Foto Bestandteil der Urteilsurkunde.

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Die Auswahl und Bemessung der Rechtsfolgen (z. B. Geldbuße und Fahrverbot) im Ordnungswidrigkeitenverfahren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 50 OWi 80 Js 830/07 - 167/07

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 07.09.2007 ausgeführt:

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" I.

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Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 08.05.2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Bl. 28,

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32 ff d.A.). Dabei hat das Gericht zugleich angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft (Bl. 32 R d.A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 12.06.2007 zugestellte (Bl. 35 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 15.05.2007 bei dem Amtsgericht Essen eingegangenen Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 29 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.06.2007, eingegangen bei dem Amtsgericht Essen am 03.07.2007 (Bl. 36 d.A.), begründet.

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II.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften zweifelsfrei. Insbesondere entspricht das angefochtene Urteil in seiner Begründung den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu vgl. BGH NJW 1996, 1420) genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist. Das Gericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf die Fotos Bl. 6 d.A. Bezug genommen. Die Bezugnahme muss deutlich und zweifelsfrei erfolgen. Dieses ist hier gegeben, da der Tatrichter nicht nur ausgeführt hat, dass seine Feststellungen auf den "in Augenschein genommenen Lichtbildern" beruhen, sondern auf diese auch "ausdrücklich Bezug genommen" wird. Dem lässt sich entnehmen, dass die Lichtbilder Gegenstand der Urteilsurkunde werden sollen und der Tatrichter nicht nur den Beweiserhebungsvorgang beschreiben wollte. Unterstützt wird dieses noch durch die hier erfolgte, an sich für eine prozessordnungsgemäße Verweisung in der Regel nicht erforderliche Anführung der Blattzahl. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist das Lichtbild Bl. 6 d.A. zur Identifizierung des Fahrers geeignet. Die Frontalaufnahme ist von ausreichender Qualität. Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei - entgegen der Überzeugung des Tatrichters - nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (zu vgl. BGH NZV 96, 157).

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Die Aufklärungsrüge ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben worden,

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Dazu muss die Rechtsbeschwerde nämlich die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnen, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 139): Die Aufklärungsrüge ist bereits in unzulässiger Form deswegen erhoben, weil das angegebene Beweismittel nur "beispielsweise" genannt wird. Im Übrigen wird das zu erwartende Beweisergebnis nicht in der erforderlichen Deutlichkeit mitgeteilt.

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Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ist gegen das Urteil rechtlich nichts zu erinnern. Die Verhängung des Bußgeldes in Höhe von 100,00 EUR sowie das Fahrverbot von einem Monat halten der rechtlichen Überprüfung Stand. Das Amtsgericht ist sich der Möglichkeit, unter Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, bewusst gewesen und hat diese Möglichkeit in nicht zu beanstandender Form abgelehnt."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

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Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend erkennbar wird, dass für das Geschwindigkeitsmessgerät eine zum Zeitpunkt der Messung noch gültige Eichbescheinigung vorlag und das im Urteil erwähnte Messprotokoll (auch) die Messung des Betroffenen erfasst.

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Die Aufklärungsrüge ist auch bereits deswegen unzulässig, weil Umstände, aus denen sich die Ähnlichkeit des vom Betroffenen behaupteten Fahrers, seinem Cousin, nicht näher vorgetragen wurden und damit nicht erkennbar ist, warum sich das Amtsgericht zu dessen Inaugenscheinnahme hatte gedrängt sehen müssen.