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Oberlandesgericht Hamm·3 Ss OWi 52/07·05.02.2007

Weitere Beschwerde gegen Anordnung von Erzwingungshaft als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rief die Entscheidung des Landgerichts, die eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft verworfen hatte, weiter an und beantragte zugleich Beiordnung eines Verteidigers. Das Oberlandesgericht verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, weil § 310 Abs. 2 StPO nur bei Verhaftung oder einstweiliger Unterbringung greift und Erzwingungshaft nach § 96 OWiG nicht darunterfällt. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist unbegründet, da die Voraussetzungen für Pflichtverteidigung bei Vollstreckung eines Bußgeldes nicht vorliegen.

Ausgang: Weitere Beschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung die Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung betrifft.

2

Die Ausnahmeregelung des § 310 Abs. 2 StPO ist eng auszulegen und regelt die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde abschließend.

3

Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO; sie begründet daher keine Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde.

4

Bei der Vollstreckung von Bußgeldern kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht in Betracht, sofern die zu erwartenden Folgen nicht so schwerwiegend sind, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre.

5

Ein im weiteren Beschwerdeverfahren aufrechterhaltener Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers ist selbständig zu prüfen und nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu bewilligen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG§ 310 Abs. 2 StPO§ 310 Abs. 1 StPO§ 112 StPO§ 230 StPO§ 236 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, Qs 658/06 X (101)

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG) als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines Verteidigers wird als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2007 zu der weiteren Beschwerde des Betroffenen und seinem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers Folgendes ausgeführt:

3

I.

4

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen mit Urteil vom 05.04.2005 (BI. 68 d.A.) wegen vorsätzlicher Nichtanzeige der Betriebsaufgabe zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt. Den hiergegen gestellten Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 06.09.2005 (BI. 84 d.A.) verworfen. Nachdem Vollstreckungsversuche nicht zum Erfolg führten, hat das Amtsgericht Bielefeld gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 21.08.2006 (BI. 115 d.A.) auf Antrag der Staatsanwaltschaft (BI. 111 d.A.) eine Erzwingungshaft von 15 Tagen angeordnet. Gegen den ihm am 15.11.2006 zugestellten (BI. 124 d.A.) Beschluss hat der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 16.11.2006, das am selben Tag bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen ist (BI. 120 d.A.), sofortige Beschwerde eingelegt und die Beiordnung seines Verteidigers beantragt. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 27.11.2006 (BI. 131 d.A.) ab- gelehnt. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 11.12.2006 (BI. 134 d.A.) verworfen. Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen vom 20.12.2006 (BI. 139 d.A.), mit dem er gleichzeitig den Antrag auf Beiordnung seines Verteidigers aufrechterhalten hat. Das Landgericht Bielefeld hat den Antrag als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.11.2006 angesehen und diese mit weiterem Beschluss vom 03.01.2007 (BI. 143, Leseabschrift BI. 144 d.A.) verworfen.

5

II.

6

Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 11.12.2006 erweist sich als unzulässig. Bei dem angfochtenen Beschluss des Landgerichts handelt es sich um einen solchen, der auf eine Beschwerde hin erlassen worden ist. Da die Entscheidung weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung betrifft, ist gemäß § 310 Abs. 2  StPO eine weitere Beschwerde nicht gegeben. Bei der vorbezeichneten Norm handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflg., § 310 Rdn. 4 m.w.N., Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 96 Rdn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.1999- 4 Ws 311/99 - ), welche die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde erschöpfend und abschließend regelt. Der Begriff der Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung fast einhellig dahin ausgelegt, dass hierunter nur der Haftbefehl nach §§ 112 ff, 230, 236 StPO fällt, nicht jedoch andere Formen der Freiheitsentziehung wie Erzwingungshaft im Sinne des § 96 OWiG (OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.1992 - 1 Ws 215/92 - m.w.N.). Das Rechtsmittel erweist sich aus diesen Gründen als unzulässig.

7

Soweit der Betroffene gleichzeitig (erneut) die Beiordnung seines Verteidigers beantragt hat und den Antrag auch nach Ergehen des ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 03.01.2007 nicht zurückgenommen hat, handelt es sich nicht um eine (unzulässige weitere) Beschwerde, sondern um einen unbedingt aufrecht erhaltenen Antrag auch für das weitere Beschwerdeverfahren. Dieser ist jedoch unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vorliegen. Eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO kommt bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides nicht in Betracht, weil hier die Folgen nicht so schwerwiegend sein können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre (Göhler, a.a.O., § 60 Rdn. 35 m.w.N.)."

8

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.