Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld und Fahrverbot: Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen einer Ordnungswidrigkeit (Atemalkohol 0,25 mg/l) ein. Zentrales Rechtsproblem war die Verwertbarkeit einer früheren Voreintragung, die tilgungsreif war. Der Senat gab der Beschwerde nur hinsichtlich Höhe der Geldbuße und Dauer des Fahrverbots statt: Die Voreintragung durfte nicht verwertet werden; die Geldbuße wurde auf 250 EUR und das Fahrverbot auf einen Monat festgesetzt. Die übrigen Rügen wurden verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde nur insoweit erfolgreich, dass Geldbuße auf 250 EUR und Fahrverbot auf einen Monat herabgesetzt werden; sonst verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine tilgungsreife Voreintragung darf bei der Bemessung von Geldbuße und der Anordnung oder Verlängerung eines indizierten Fahrverbotes nicht verwertet werden.
Die Überliegefrist nach § 29 StVG führt nicht zu einer Verwertbarkeit tilgungsreifer Eintragungen; während der Überliegefrist besteht weiterhin ein Verwertungsverbot.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und Sanktionen in angemessener Weise abändern, wenn für eine andere Entscheidung keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind.
Bei Verfahren mit standardisiertem Messverfahren (z. B. Dräger Alcotest 7110) genügen die Feststellungen des Tatrichters, sofern die Anforderungen an die Darstellung des Verfahrens und der Messergebnisse erfüllt sind und keine konkreten Messfehler substantiiert geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 53 Js 487/06 (248/06)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 250,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2006 zu dem Rechtsmittel des Betroffenen Folgendes ausgeführt:
" I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen durch Urteil vom 08.05.2006 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt (Bl. 29, 30-32 d.A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 18.05.2006 zugestellte (Bl. 38 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 11.05.2006 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.05.2006 (Bl. 33 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.06.2006, bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen am 14.06.2006 (Bl. 39 d.A.), weiter begründet.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße und die Dauer des verhängten Fahrverbotes Erfolg.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt - mit Ausnahme der Höhe der festgesetzten Geldbuße und der Dauer des verhängten Fahrverbotes - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG und genügen den Erfordernissen an die Darstellung im Hinblick auf das verwendete standardisierte Messverfahren "Dräger Alcotest 7110".
Allerdings begegnen die Höhe der festgesetzten Geldbuße und die Dauer des verhängten Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat sowohl bei der Bemessung der Geldbuße als auch bei der Verhängung eines Fahrverbotes von drei Monaten eine Voreintragung verwertet, die bereits tilgungsreif war. Nach den Feststellungen war gegen den Betroffenen mit seit dem 06.02.2004 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 15.01.2004 eine Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l verhängt worden. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre, so dass das zu berücksichtigende Tilgungsdatum vorliegend der 06.02.2006 war. Dem steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von drei Monaten nicht entgegen. Denn nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot (Hentschel, StV, 38. Auflg., § 29 StVG, Rdn. 12). Die Voreintragung kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder der Anordnung bzw. Verlängerung eines indizierten Fahrverbotes herangezogen werden. Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist. Dies hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil übersehen. Da insoweit jedoch keine weiteren Feststellungen durch den Tatrichter, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben könnten, ersichtlich oder zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und die zu verhängende Geldbuße unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in angemessener Weise auf die für einen Erstverstoß vorgesehene Regelgeldbuße von 250,00 EUR und die Dauer des hier zu verhängenden Fahrverbotes auf einen Monat festsetzen. Mit dieser Maßgabe ist die im Übrigen unbegründete Rechtsbeschwerde zu verwerfen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Abweichend ist lediglich anzumerken, dass die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist ein Jahr beträgt. Dies führt jedoch in der Sache zu keiner anderen Beurteilung, da das Verwertungsverbot während der Überliegefrist unverändert besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsbeschwerde.